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Kündigung wegen Extremismus: Wenn die "Freizeit" den Job kostet
05.08.2015. Natürlich dürfen auch Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in ihrer Freizeit grundsätzlich machen was sie wollen. Dazu gehört, dass sie sich politisch betätigen und ihre Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 Grundgesetz - GG) ausüben können.
Von der Meinungsfreiheit werden im Ansatz auch rechtsradikale Äußerungen und Freizeitaktivitäten geschützt. Das bedeutet wiederum, dass der Dienstherr den Arbeitnehmer wegen rechtsradikalen "Freizeitverhaltens" nicht ohne weiteres kündigen darf.
Denn für eine verhaltensbedingte Kündigung müsste der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzen. Dies ist erst dann der Fall, wenn durch das rechtsradikale "Freizeitverhalten" betriebliche Störungen verursacht werden. Und auch eine personenbedingte Kündigung wegen fehlender Eignung ist nur schwer vor Gericht zu rechtfertigen, wenn der Gekündigte keine repräsentierenden oder meinungsbildenden Aufgaben hat wie z.B. ein Lehrer oder gar ein Schuldirektor.
In einem aktuellen Fall hat das Arbeitsgericht Mannheim die fristlose außerordentliche Kündigung eines rechtsextremen Erziehers abgesegnet, der in einem Hort der Stadt Mannheim arbeitete: Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 19.05.2015, 7 Ca 254/14 (Pressemitteilung).
- Wann kann ein öffentlicher Arbeitgeber einen rechtsextremen Arbeitnehmer kündigen?
- Der Streitfall: Anzeichen für rechte Gesinnung des Erziehers häuften sich und führten schließlich zur fristlosen Kündigung
- Arbeitsgericht Mannheim: Stadt war nicht zumutbar, den Erzieher noch einen Tag länger einzusetzen
Wann kann ein öffentlicher Arbeitgeber einen rechtsextremen Arbeitnehmer kündigen?
Rechtsradikale Aktivitäten in der Freizeit können Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ihren Job kosten. Der Dienstherr kann aber nicht einfach "wegen Rechtsradikalismus" kündigen, sondern braucht einen juristisch anerkannten Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
In Ausnahmefällen kann ein solcher Grund die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen „arglistiger Täuschung“ gemäß § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen, wenn der rechtsradikale Arbeitnehmer bei der Einstellung Fragen zu verfassungsfeindlichen Aktivitäten bewusst falsch beantwortet hat.
Im Normalfall spricht der Arbeitgeber dagegen keine Anfechtung, sondern eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Eine solche Kündigung kann erstens aufgrund verhaltensbedingter Gründe erfolgen. Dies setzt voraus, dass der gekündigte Arbeitnehmer durch seine rechtsextremen Äußerungen und/oder Aktivitäten konkrete Störungen im Betrieb verursacht hat, z.B. Unzufriedenheit von „Kunden“ oder einen Streit unter Kollegen. Dieser Kündigungsgrund scheidet daher aus, wenn sich die rechtsradikalen Aktivitäten allein in der Freizeit abspielen und deshalb keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben.
In Betracht kommt zweitens eine Kündigung aus personenbedingten Gründen, wenn der Rechtsradikale wegen seiner rechtsextremen Einstellungen und/oder Aktivitäten für seine Arbeit nicht mehr persönlich geeignet ist. Die Wirksamkeit solcher Kündigungen ist jedoch davon abhängig, welche staatlichen Aufgaben der Gekündigte wahrnimmt. An Schuldirektoren und Lehrer sind beispielsweise höhere Anforderungen in Bezug auf ihre politische Loyalität zu stellen als an Angestellte, die technische Abläufe kontrollieren.
Doch darf eine Stadt auch einem Erzieher fristlos kündigen, weil er rechtsradikal ist?
Der Streitfall: Anzeichen für rechte Gesinnung des Erziehers häuften sich und führten schließlich zur fristlosen Kündigung
Der klagende Erzieher war in einem Kinderhort der Stadt Mannheim beschäftigt, in dem er Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren betreute. Auf das Arbeitsverhältnis waren Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes anwendbar.
In seiner Freizeit betätigte sich der Mannheimer Erzieher offen rechtsradikal: Er nahm an NPD-Veranstaltungen teil und trug Kleidung der Marke Thor Steiner, die als Erkennungszeichen der rechtsextremen und neonazistischen Szene gilt.
Darüber hinaus machte der Erzieher aus seiner Gesinnung auch bei seiner Tätigkeit im Hort kein Geheimnis: So stellte er auf seiner Facebook-Seite Gewaltszenen mit Kinderspielzeug aus dem Kinderhaus nach und bewahrte in seinem Spind einen Baseballschläger aus der Hooliganszene auf. Einmal äußerte er sich sogar gegenüber einer Arbeitskollegin über einen Jungen im Hort :"Wenn es mein Sohn wäre, dann würde er Springerstiefel tragen und eine rote Binde am Arm."
Die Stadt Mannheim kündigte dem Erzieher daraufhin außerordentlich und fristlos aus personenbedingten Gründen zum 23.05.2014, da dieser aufgrund seiner rechtsradikalen Einstellung und Aktivitäten nicht für die Betreuung von Kindern geeignet sei. Der rechtsradikale Erzieher erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Arbeitsgericht Mannheim: Stadt war nicht zumutbar, den Erzieher noch einen Tag länger einzusetzen
Das Arbeitsgericht Mannheim hat sich der Meinung der Stadt Mannheim angeschlossen und die Klage des Erziehers gegen die Kündigung abgewiesen. In derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des Gerichts heißt es zur Begründung:
Der Stadt Mannheim war es aufgrund der fehlenden Eignung des Klägers für die Tätigkeit eines Horterziehers nicht zumutbar, den Kläger auch nur einen Tag länger in der Kinderbetreuung einzusetzen. Daher war die fristlose Kündigung aus personenbedingten Gründen gerechtfertigt, so das Gericht.
Denn im öffentlichen Dienst kann sich ein Eignungsmangel für die geschuldete Tätigkeit aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue ergeben, wenn durch den Loyalitätsverstoß eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.
Das Gericht ging zudem aufgrund der Tätigkeit des Arbeitnehmers als Erzieher von einer gesteigerten Loyalitätspflicht gegenüber dem Staat aus. Denn der Erzieher betreute in dem Kinderhort zahlreiche Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren und war daher in einem besonders sensiblen Bereich tätig.
Gerade in so einem sensiblen Bereich des öffentlichen Dienstes kann von den Arbeitnehmern eine gesteigerte Treue zu den Grundsätzen der freiheitlich-demokratischen Ordnung erwartet werden, die sich sowohl auf den dienstlichen als auch auf den außerdienstlichen Bereich erstreckt. Durch seinen Arbeitsvertrag hat der Erzieher die gesteigerte Treuepflicht akzeptiert.
Fazit: Kindererziehung stellt eine sehr sensible Berufssparte dar. Arbeitnehmer mit offenkundig rechtsextremer Gesinnung müssen daher mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 19.05.2015, 7 Ca 254/14 (Pressemitteilung)
- Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 19.05.2015, 7 Ca 254/14
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe veröffentlich. Das vollständige Urteil finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 14. Juli 2020
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