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Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeit
30.05.2013. Wer Kollegen beleidigt oder sich zu Tätlichkeiten hinreißen lässt, verletzt damit nicht nur die Rechtsgüter seiner Kollegen oder macht sich sogar strafbar.
Ein solches Verhalten ist vielmehr auch eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten, die man als Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber beachten muss.
Daher können solche Vorfälle den Arbeitgeber in schwerwiegenden Fällen zu einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung berechtigen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil deutlich gemacht hat: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2012, 3 Sa 376/12.
- Fristlose Kündigung wegen Körperverletzung ja, aber auch wegen Herbeiführung der Gefahr einer Körperverletzung?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer wirft mit einem fünf Kilogramm schweren Metallteil nach einem Arbeitskollegen, verfehlt diesen aber glücklicherweise
- LAG Rheinland-Pfalz: Wer einen Kollegen absichtlich der Gefahr einer erheblichen Körperverletzung aussetzt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen
Fristlose Kündigung wegen Körperverletzung ja, aber auch wegen Herbeiführung der Gefahr einer Körperverletzung?
Dass man Kollegen nicht schlagen, treten oder in anderer Weise körperlich misshandeln darf, versteht sich von selbst. Und es ist auch klar, dass man sich in aller Regel nicht beklagen kann, wenn man wegen einer solchen Verfehlung eine fristlose Kündigung erhält.
Aber gilt das auch dann, wenn man einen Kollegen "nur" gefährdet, ohne ihn zu verletzen?
Ähnlich wie auch im Strafrecht kommt es dann entscheidend auf die Begleitumstände einer solchen Gefährdung an, wie der vor kurzem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedene Kündigungsfall deutlich macht.
Der Streitfall: Arbeitnehmer wirft mit einem fünf Kilogramm schweren Metallteil nach einem Arbeitskollegen, verfehlt diesen aber glücklicherweise
Der 1963 geborener Arbeitnehmer war verheiretat, sechs Kindern zum Unterhalt verpflichtet und seit 1991 als Schweißer und zuletzt als Prüfer in einem metallverarbeitenden Unternehmen beschäftigt. Im Jahre 2007 hatte er eine Abmahnung erhalten, weil er einem Kollegen mit der Faust im Gesicht verletzt hatte.
Im Januar 2012 wurde er von einem Kollegen verbal provoziert und schleuderte daraufhin ein fünf kg. schweres Metallteil, einen sog. Flanschverschluss, hinter ihm her, der nach etwa 20 Metern in der Nähe des Kollegen auf den Boden schlug, diesen aber nicht berührte. Daraufhin sprach der Arbeitgeber nach vorheriger Anhörung des Betriebsrats eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung aus.
Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Koblenz keinen Erfolg (Urteil vom 27.11.2012, 9 Ca 702/12).
LAG Rheinland-Pfalz: Wer einen Kollegen absichtlich der Gefahr einer erheblichen Körperverletzung aussetzt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen
Das LAG wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Denn seiner Ansicht nach war der Wurf mit dem Matallteil für den Kollegen so gefährlich gewesen, dass der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur fristlosen Kündigung berechtigt war.
Somit war nach der Bewertung des Gerichts die außerordentliche Kündigung auf der ersten Stufe der Überprüfung ("Kündigungsgrund an sich") in Ordnung, denn ein Verhalten wie der hier streitige "Ausraster" des Klägers stellt im Allgemeinen einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 626 Abs.1 BGB für eine außerordentliche Kündigung dar. Daher kam es im nächsten Schritt der Überprüfung der Kündigung auf die Abwägung der beiderseitigen Interessen an.
An dieser Stelle, d.h. bei der Interessenabwägung, halfen dem Arbeitnehmer im Ergebnis weder seine lange Betriebszugehörigkeit von über 20 Jahren noch seine Unterhaltspflichten für immerhin sechs (!) Kinder. Denn das Gericht hielt dem Arbeitgeber zugute, dass er sich aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem gefährdeten Arbeitskollegen schützend vor diesen stellen musste. Außerdem bewertete das Gericht die 2007 ausgesprochene Abmahnung zulasten des Klägers, denn auch damals hatte er sich schon eine erhebliche Tätlichkeit gegenüber einem Kollegen zuschulden kommen lassen.
Fazit: Das Urteil ist nachvollziehbar begründet. Dass zwischen der Abmahnung aus dem Jahre 2007 und dem Kündigungssachverhalt fünf Jahre vergangen waren, führte entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass man diese Abmahnung bei der Bewertung der Kündigung nicht mehr hätte berücksichtigen dürfen.
Denn es gibt (entgegen oft geäußerten Meinungen) keine allgemein anerkannte Zeit (z.B. zwei oder drei Jahre), nach der eine ursprünglich berechtigte Abmahnung wirkungslos wird, d.h. nicht mehr zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden könnte. Das betrifft auch den Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) Mitte 2012 nochmals klargestellt hat (BAG, Urteil vom 19.07.2012, 2 AZR 782/11 wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 13/020 Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2012, 3 Sa 376/12
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2012, 2 AZR 782/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Fristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/170 Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen Datenschutzes nach der DS-GVO
- Arbeitsrecht aktuell: 17/095 Kündigungsschutz nach Entlassungsverlangen des Betriebsrats
- Arbeitsrecht aktuell: 16/022 Kündigung wegen Schlägerei
- Arbeitsrecht aktuell: 15/076 Haftung von Auszubildenden
- Arbeitsrecht aktuell: 13/020 Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Letzte Überarbeitung: 3. August 2019
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