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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2012, 3 Sa 376/12
Schlagworte: | Tätlichkeit, Kündigung: Tätlichkeit, Kündigung: Fristlos | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 3 Sa 376/12 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 27.11.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 28.06.2012, 9 Ca 702/12 | |
Aktenzeichen:
3 Sa 376/12
9 Ca 702/12
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 27.11.2012
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.06.2012 - 9 Ca 702/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Der am 26. März 1963 geborene, verheiratete und sechs in seinem Haushalt lebenden Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 29. Oktober 1991 als Schweißer bzw. zuletzt als Prüfer in der Radiatorenabteilung beschäftigt.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 (Bl. 47 d.A.) erteilte die Beklagte dem Kläger folgende Abmahnung:
Sehr geehrter Herr A.,
am Freitag, den 4. Mai 2007 haben Sie an Ihrem Arbeitsplatz nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen die Beherrschung verloren und Ihren Kontrahenten mit einem Faustschlag ins Gesicht nicht unerheblich verletzt.
Theoretisch wäre dies alleine Grund genug gewesen, Sie deshalb fristlos zu entlassen.
Alleine die Tatsachen, dass
a) der Geschädigte nach Ihrer Entschuldigung von einer Anzeige abgesehen hat,
b) Sie mehrfacher Familienvater mit hoher Verantwortung sind und
c) Sie in der langen Zeit der Betriebszugehörigkeit sich ansonsten noch nichts zu Schulden kommen ließen, hat uns dazu bewegt, von einer Kündigung abzusehen.
Sollten Sie aber in Zukunft noch ein einziges Mal die Beherrschung verlieren und gegen die Betriebsordnung verstoßen, werden Sie fristlos gekündigt.
Wir hoffen, dass Sie Ihre letzte Chance nutzen und es nicht so weit kommen lassen."
Am 26. Januar 2012 ging der Mitarbeiter S. C. am Arbeitsplatz des Klägers vorbei und sagte zu diesem im Vorbeigehen: "Nimm die Hände aus der Tasche". Daraufhin nahm der Kläger eine Flanschaufnahme in die Hand und warf diese in Richtung seines etwa 20 Meter entfernten Arbeitskollegen C.. Bei diesem Flanschverschluss handelt es sich um ein großes Metallteil (wie auf dem vorgelegten Foto dargestellt, Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. April 2012 = Bl. 49 d.A.) mit einem Gewicht von ca. 5 kg. Der vom Kläger geworfene Flansch kam nach ca. 20 Metern etwa neben dem Mitarbeiter C. zum Liegen (wie auf dem nachgestellten Foto dargestellt, Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. April 2012 = Bl. 48 d.A.). Der Mitarbeiter C. zeigte dem Kläger den sog. "Scheibenwischer" und setzte dann ebenso wie der Kläger seine Arbeitstätigkeit fort. Die weiteren Einzelheiten des Vorfalls sind zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 (Bl. 21 bis 24 d.A.) unterrichtete die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat über die von ihr beabsichtigte außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Klägers; wegen der mitgeteilten Kündigungsgründe wird auf das Anhörungsschreiben vom 7. Februar 2012 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 (Bl. 25 d.A.) teilte der Betriebsratsvorsitzende der Beklagten mit, dass der Betriebsrat nach der Betriebsratssitzung am 7. Februar 2012 mehrheitlich gegen die außerordentliche Kündigung sowie gegen die ordentliche Kündigung des Klägers gestimmt habe und im Ergebnis daher dem beantragten Ausspruch der außerordentlichen Kündigung sowie der ordentlichen Kündigung nicht zustimme.
Die Beklagte kündigte sodann das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 8. Februar 2012 (Bl. 5 d.A.) fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstzulässigen Termin. Das dem Kläger am gleichen Tag übergebene Kündigungsschreiben vom 8. Februar 2012 ist vom Geschäftsführer der Beklagten, Herrn H., sowie dem Prokuristen der Beklagten, Herrn L., unterzeichnet.
Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 20. Februar 2012 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Kündigungsschutzklage.
Er hat vorgetragen, die von der Beklagten angeführten Kündigungsgründe würden weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Der ihm mit der Abmahnung vom 14. Juni 2007 gemachte Vorwurf, er habe den Mitarbeiter einer anderen Firma mit einem Faustschlag ins Gesicht verletzt, sei unrichtig. Im Übrigen könne diese Abmahnung auch aus rechtlichen Gründen wegen des Zeitablaufs von nahezu fünf Jahren keine Wirkung mehr zu seinen Lasten entfalten. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 26. Januar 2012 sei zu berücksichtigen, dass sich seit vielen Monaten bzw. sogar Jahren eingebürgert hätte, dass Herr C. versuche, ihn durch ständige anzügliche Bemerkungen in sexueller Hinsicht zu ärgern. Er habe auf die von ihm geschilderten anzüglichen Anspielungen und Beleidigungen grundsätzlich nicht mehr reagiert. Vermutlich aufgrund der vorangegangenen Diskussionen an seinem Arbeitsplatz mit Herrn K. und Herrn W. sei er noch so aufgeregt gewesen, dass er in diesem Moment, als Herr C. dann erneut die besagte anzügliche Bemerkung ihm gegenüber getätigt habe, wütend geworden sei und dann den Flansch ähnlich einem Kegel aus dem Stand in Richtung des Herrn C. geschleudert habe. Zu keinem Zeitpunkt sei jedoch Herr C. in irgendeiner Weise gefährdet worden. Er habe das Metallteil mit der linken Hand genommen und dieses ähnlich einer Bewegung beim Kegeln in Richtung des Herrn C. bewegt. Aufgrund der seitlich von unten her durchgeführten Bewegung wie beim Kegeln habe der Flansch sich daher auch allenfalls in einer Höhe von 50 cm in einer absteigenden Bahn bewegt. Von einem gezielten "Wurf" könne keine Rede sein. Vielmehr sei völlig klar gewesen, dass dieses Teil Herrn C. niemals würde treffen können. So sei der Flansch neben Herrn C. zum Liegen gekommen, ohne dass dieser eine Ausweichbewegung habe machen müssen, was auch zeige, dass die Energie längst abgebaut gewesen sei. Dementsprechend habe Herr C. letztlich auch völlig unaufgeregt reagiert. Im Übrigen hätte die Beklagte auf sein sicherlich nicht korrektes Verhalten auch mit einer Abmahnung reagieren können. Jedenfalls müsse die vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags des Klägers, insbesondere auch hinsichtlich seiner Stellungnahme zu den weiteren Kündigungsvorwürfen, wird auf seinen Schriftsatz vom 14. Mai 2012 verwiesen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 8. Februar 2012 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert, sie sei zum Ausspruch der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen. Der Kläger habe bereits zuvor am 4. Mai 2007 nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen die Beherrschung verloren und diesen mit der Faust so geschlagen, dass dieser aus der Nase geblutet habe. Nur im Hinblick auf die vielfachen Unterhaltsverpflichtungen des Klägers und seine lange Betriebszugehörigkeit sei damals von dem an sich berechtigten Ausspruch einer fristlosen Kündigung abgesehen und stattdessen nur eine Abmahnung ausgesprochen worden. Trotz dieser Abmahnung sei es zu dem kündigungsrelevanten Vorfall am 26. Januar 2012 gekommen. Es habe sich um einen gezielten Wurf des schweren Metallflansches gehandelt. Entgegen der Darstellung des Klägers sei der Flanschverschluss nicht auf einer Höhe von 50 cm über eine Strecke von fast 20 Metern sozusagen über den Boden "gekegelt" worden, weil dies technisch überhaupt nicht möglich sei. Tatsächlich hätte der Flanschverschluss Herrn C. tödlich treffen können. Der Kläger habe die Flanschaufnahme mit der rechten Hand in voller Wucht und in der offensichtlichen Absicht geworfen, Herrn C. zu treffen, was nur durch dessen Ausweichen verhindert worden sei. Es sei nur der glücklichen Reaktion des Herrn C. zu verdanken, dass dieser nicht erheblich verletzt worden sei. Auch wenn es sich um eine Affekthandlung gehandelt haben sollte, dürfe sich der Kläger zu einer derartigen Gefährdung von Arbeitskollegen nicht hinreißen lassen. Es möge sein, dass dem Betriebsrat Provokationen unter Kollegen in rassistischer und/oder sexistischer Hinsicht bekannt gewesen seien. Dann hätte der Betriebsrat sich hierum aber kümmern oder sie zumindest einmal informieren müssen. Sie selbst habe hiervon keine Kenntnis gehabt. Auch unter Berücksichtigung der 20-jährigen Beschäftigungszeit des Klägers könne der Vorfall vom 26. Januar 2012 nicht lediglich mit einer Abmahnung geahndet werden. Vielmehr sei auch eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten, insbesondere auch zu den weiteren zur Rechtfertigung der Kündigung angeführten Vorfälle vom 26. Januar 2012, wird auf ihre Schriftsätze vom 18. April 2012 und 11. Juni 2012 verwiesen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C., J. und K.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28. Juni 2012 (Bl. 86 bis 98 d.A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 28. Juni 2012 - 9 Ca 702/12 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB gerechtfertigt sei. Das eskalierende Verhalten des Klägers vom 26. Januar 2012 in Gestalt des unstreitigen Werfens der ca. 5 kg schweren Flanschaufnahme in Richtung seines Arbeitskollegen C. sei an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei die Darstellung des Klägers, wonach er die Flanschaufnahme in ca. 50 cm Höhe mit der linken Hand sozusagen aus der Hand gekegelt habe, widerlegt. Angesichts der Unförmigkeit der Flanschaufnahme wäre diese aus Sicht der Kammer bereits in kurzer Entfernung auf den Boden geschlagen und hätte den Zeugen C. gar nicht erreichen können. Aufgrund des Wurfs mit der ca. 5 kg schweren Flanschaufnahme habe eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für Herrn C. bestanden. Der Wurf hätte auch dann zu einer erheblichen Körperverletzung führen können, wenn lediglich der Fuß oder der Kniebereich des Herrn C. getroffen worden wäre, was sicherlich nachhaltige Knochenbrüche ausgelöst hätte. Die abschließend vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten der Beklagten aus. Auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Klägers sprechenden Umstände sei die ausgesprochene außerordentliche Kündigung die aus Sicht der Kammer einzig zu erwartende Reaktion der Beklagten auf das Verhalten des Klägers gewesen. Der Kläger habe nämlich eine erhebliche Gesundheits-, wenn nicht gar Lebensgefährdung eines Arbeitskollegen in Kauf genommen. Insoweit könne sich der Kläger auch nicht auf ein etwaiges diskriminierendes Verhalten seines Vorgesetzten oder seines Arbeitskollegen bzw. die dem Vorfall vorausgegangene Provokation berufen. Eine Reaktion des Klägers auf die unstreitige Provokation des Herrn C. mittels Wurfes einer 5 kg schweren Flanschaufnahme sei in jedem Fall unverhältnismäßig gewesen, was der Kläger auch ohne weiteres habe erkennen können. Der Betriebsrat sei mit dem Anhörungsschreiben vom 7. Februar 2012 ordnungsgemäß angehört worden, so dass die Beklagte nach der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrates vom 7. Februar 2012 die streitgegenständliche Kündigung habe aussprechen können.
Gegen das ihm am 30. Juli 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. August 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 21. August 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. September 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 1. Oktober 2012 (Montag) eingegangen, begründet.
Der Kläger trägt vor, entgegen der Bewertung des Arbeitsgerichts sei der "Wurf" niemals objektiv geeignet gewesen, Herrn C. tatsächlich zu treffen oder gar zu verletzen. Bezeichnenderweise sei auch Herr C. diesem "Wurf" auch in keiner Weise ausgewichen, indem er z.B. zur Seite gesprungen wäre oder sich geduckt oder in einer anderen Weise eine Abwehrhandlung vorgenommen hätte. Auch wenn sein Verhalten falsch gewesen sei, könne darin keine Tätlichkeit zulasten eines Arbeitskollegen, sondern lediglich ein völlig unangebrachtes Verhalten gesehen werden, welches nicht den Ausspruch einer fristlosen Kündigung als die härteste aller Maßnahmen rechtfertige. Vielmehr hätte es andere Möglichkeiten gegeben, wie eine Abmahnung, einen Verweis, eine Versetzung oder eine fristgerechte Kündigung. Weder der Betriebsfrieden noch die Arbeitsdisziplin seien durch diesen Vorfall gefährdet worden. Das vermeintliche Opfer habe weder anlässlich des Vorfalls selbst und auch nicht im Rahmen der Beweisaufnahme die Notwendigkeit gesehen, hier belastend gegenüber ihm einzuwirken. Es habe sich um eine Aktion von wenigen Sekunden gehandelt, welche erst durch das anschließende Verhalten des Zeugen K. zu Weiterungen und Betriebsbeeinträchtigungen geführt habe, weil dieser sich veranlasst gesehen hätte, diesen Vorfall zu nutzen, um ihm nach dem vorangegangenen Streit "eins auszuwischen". Der Metallflansch könne bereits aus objektiv naturwissenschaftlicher Sicht unter Berücksichtigung seiner körperlichen Fähigkeit niemals lediglich einen Meter neben Herrn C. eingeschlagen sein, so dass diese Sachverhaltsdarstellung der Zeugen schlichtweg falsch und bereits naturwissenschaftlich zu widerlegen sei. Seine Handlung sei von Herrn C. selbst nie als gefährdende Tätlichkeit, sondern allenfalls als eine eher raue und grobe Reaktion auf sein eigenes Verhalten empfunden worden. Jedenfalls hätte die Interessenabwägung zu dem Ergebnis führen müssen, dass die Beklagte als Arbeitgeberin gehalten gewesen wäre, mildere Maßnahmen zu prüfen und ggf. in Ansatz zu bringen. Neben seinen Sozialdaten sei auch zu berücksichtigen, dass er sich zuvor schon mehrfach beim Betriebsrat über die ständigen rassistischen und sexistischen Beleidigungen beschwert habe. Der Betriebsratsvorsitzende habe diese Beschwerden nach seiner Aussage ihm gegenüber an die Betriebsleitung weitergegeben. Auch am streitgegenständlichen Tag sei er wieder vielfach und massiv gemobbt und beleidigt worden, dies zunächst von seinem Vorgesetzten, Herrn K., und anschließend von seinem Arbeitskollegen, Herrn C.. Zwar solle hiermit die letztlich von ihm durchgeführte Aktion nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden, weil er diese Handlung zulasten des Herrn C. nicht hätte ausführen dürfen. Sie sei jedoch vor dem Hintergrund der ständigen Provokationen zu verstehen, welchen er zuvor ausgesetzt gewesen sei und gegenüber denen er in keiner Weise durch die Betriebsleitung geschützt worden sei, obwohl der Betriebsleitung dieser nicht hinnehmbare Zustand bekannt gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei die ausgesprochene fristlose Kündigung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 28. September 2012 und den Schriftsatz des Klägers vom 21. November 2012 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. Juni 2012 - 9 Ca 702/12 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 8. Februar 2012 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung liege vor. Das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme habe belegt, dass der Wurf mit dem Flansch entgegen der Einschätzung des Klägers durchaus ein gezielter Wurf gewesen sei, der Herrn C. nur knapp verfehlt habe. Dass Herr C. dem Wurf nicht ausgewichen sei, möge auch daran gelegen haben, dass dieser entsprechend überrascht gewesen sei. Die Zeugenaussagen hätten bestätigt, dass es reiner Zufall gewesen sei, dass es vorliegend nicht zu erheblichen Verletzungen des Herrn C. gekommen sei. Das Arbeitsgericht habe zutreffend eine erhebliche Gesundheitsgefährdung durch das Verhalten des Klägers bejaht. Es sei von einem gezielten Wurf, ausgeführt durch eine Ausholbewegung über den Kopf, auszugehen, der sein Ziel nur mehr oder weniger zufällig verfehlt habe. Das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass die durchzuführende Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der Sozialdaten und der Beschäftigungsdauer des Klägers zu dessen Lasten ausfallen müsse. Sie könne schon aufgrund ihrer Fürsorgepflicht keine weitere Gefährdung anderer Kollegen durch den Kläger hinnehmen. Selbst wenn es zu den ihr nicht bekannten Provokationen des Klägers gekommen sein sollte, könne dies sein Verhalten nicht rechtfertigen. Entgegen der Annahme des Klägers habe weder die Geschäftsleitung noch die Personalleitung von den seitens des Klägers behaupteten rassistischen/sexistischen Äußerungen Kenntnis. Unabhängig davon sei die Reaktion auf Provokationen gleich welcher Art mittels Wurfes einer 5 kg schweren Flanschaufnahme in jedem Fall unverhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze vom 5. November 2012 und 26. November 2012 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. c ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
I. Gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, ist die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 8. Februar 2012 gemäß § 626 BGB gerechtfertigt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet.
1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bereits der unstreitige Wurf des ca. 5 kg schweren Metallflansches durch den Kläger in Richtung seines Arbeitskollegen C. an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Das gilt wegen der damit verbundenen Gefährdung des betroffenen Arbeitskollegen auch dann, wenn der Kläger seinen Kollegen nicht gezielt treffen wollte.
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt bereits der unstreitige Geschehensablauf den Schluss darauf zu, dass aufgrund seines Fehlverhaltens am 26. Januar 2012 eine erhebliche Gefährdung des Arbeitskollegen C. eingetreten ist. Dabei kommt es auf die genauen Einzelheiten des von beiden Parteien beschriebenen Wurfs letztlich nicht entscheidungserheblich an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger unstreitig ein schweres Metallteil (5 kg schwerer Flansch) jedenfalls mit einer derartigen Wucht aus Wut in Richtung seines Arbeitskollegen geworfen hat, dass dieses erst nach Überwindung einer erheblichen Distanz von etwa 20 Metern in unmittelbarer Nähe des Mitarbeiters C. zum Liegen kam. Bereits in diesem unkontrollierten Wutausbruch des Klägers liegt eine erhebliche Gefährdung des betroffenen Mitarbeiters, die aufgrund der Schwere des Metallteils bei ungünstigem Verlauf auch zu erheblichen Verletzungen hätte führen können. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass angesichts der Unförmigkeit und des Gewichts der Flanschaufnahme diese bei einem bloßen "Kegeln" im Sinne der Darstellung des Klägers den Mitarbeiter C. gar nicht hätte erreichen können. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass jedenfalls diese - verharmlosende - Darstellung des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt ist.
Das vom Arbeitsgericht zu Recht als eskalierend bewertete Fehlverhalten des Klägers lässt sich weder durch das vorangegangene Geschehen am 26. Januar 2012 noch durch die von ihm geschilderten Provokationen bzw. Beleidigungen rechtfertigen oder entschuldigen. Davon ist auch der Kläger selbst ausgegangen. Es handelt sich um eine so schwere Pflichtverletzung, dass eine Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich - auch für den Kläger erkennbar - ausgeschlossen war. Dementsprechend bedurfte es auch keiner vorherigen Abmahnung (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 15, NZA-RR 2012, 567).
2. Die Berufungskammer schließt sich auch der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Interessenabwägung an, nach der der Beklagten aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Das Arbeitsgericht hat die sozialen Daten des Klägers (Unterhaltspflichten, Lebensalter, Betriebszugehörigkeit) bzw. die für ihn sprechenden Umstände, insbesondere seine langjährige Betriebszugehörigkeit seit Oktober 1991, die offenbar beanstandungsfreie Verrichtung seiner eigentlichen Arbeitsleistung und seine schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt, zutreffend zu seinen Gunsten berücksichtigt. Weiterhin kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass es zu den von ihm geschilderten Beleidigungen und Provokationen gekommen ist und der Betriebsratsvorsitzende seine Beschwerden auch an die Betriebsleitung weitergegeben hat. Gleichwohl kann der Beklagten in Anbetracht von Art und Schwere der Pflichtverletzung eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auch unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht mehr zugemutet werden. Das aggressive und unbeherrschte Verhalten des Klägers lässt sich in seiner Art und Intensität durch die von ihm geschilderten Beleidigungen/Provokationen oder durch das vorangegangene Geschehen nicht erklären und erscheint deshalb auch nicht in einem milderen Licht. Der Kläger hat mit dem Wurf des ca. 5 kg schweren Metallflansches in Richtung seines Arbeitskollegen C. diesen erheblich gefährdet. Der Beklagten kann aufgrund von Art und Schwere der vom Kläger begangenen Pflichtverletzung nicht zugemutet werden, auf diesen schwerwiegenden Vorfall lediglich mit einer Umsetzung bzw. Versetzung zu reagieren. Die Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass sie gegenüber den anderen Arbeitskollegen und Vorgesetzten ihrer Fürsorgepflicht nachkommen muss. Insbesondere lässt sich nicht hinreichend sicher verhindern, dass es nicht zu einem erneuten Wutausbruch des vollkommen unbeherrscht reagierenden Klägers - ggf. auch gegenüber anderen Arbeitskollegen - kommt. Hinzu kommt noch, dass dem Kläger bereits zuvor eine Abmahnung mit Schreiben vom 14. Juni 2007 wegen des Vorwurfs erteilt worden war, dass er am 4. Mai 2007 an seinem Arbeitsplatz nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen (Herrn S.) die Beherrschung verloren und diesen mit einem Faustschlag ins Gesicht körperlich angegriffen habe. Der Kläger hat hierzu im Termin vom 27. November 2012 auf Nachfrage erklärt, dass er mit seiner Faust in die Wange des Herrn S. gedrückt habe, woraufhin dieser geblutet habe, und zwar wahrscheinlich deshalb, weil die Wange gegen seine Zähne gedrückt worden sei. Diese Einlassung des Klägers ändert nichts an der Bewertung, dass er bei diesem Vorfall nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen die Beherrschung verloren und diesen körperlich angegriffen sowie verletzt hatte, auch wenn er diesen nicht mit einem Faustschlag ins Gesicht, sondern dadurch verletzt haben sollte, dass er ihm seine Faust derart fest ins Gesicht gedrückt hatte, dass dieser geblutet hat. Anlässlich dieses Vorfalls wurde der Kläger in der ihm erteilten Abmahnung vom 14. Juni 2007 von der Beklagten ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass ihm fristlos gekündigt werde, falls er in Zukunft noch ein einziges Mal die Beherrschung verlieren und gegen die Betriebsordnung verstoßen sollte. Das Abmahnungsschreiben endet mit der von der Beklagten zum Ausdruck gebrachten Hoffnung, dass er seine letzte Chance nutze und es nicht so weit kommen lasse. Trotz des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs hätte dem Kläger ohne weiteres klar sein müssen, dass er seinen Arbeitsplatz, auf den er angesichts seiner sozialen Daten angewiesen ist, aufs Spiel setzt, wenn er nochmals nach einer verbalen Auseinandersetzung körperlich aggressiv gegenüber Arbeitskollegen reagiert. Gleichwohl ist es zu dem schwerwiegenden Vorfall am 26. Januar 2012 gekommen, bei dem der Kläger erneut die Ebene einer verbalen Auseinandersetzung verlassen und jegliche Beherrschung verloren hat, als er sich dazu hinreißen ließ, ein schweres Metallteil in Richtung seines Arbeitskollegen zu werfen. In Anbetracht dieser Eskalation ist der Beklagten jegliche weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr zumutbar.
II. Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend festgestellt, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung ordnungsgemäß angehört worden ist. Hiergegen hat der Kläger auch keine Rügen mehr erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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