Um das Angebot dieser Webseite optimal zu präsentieren und zu verbessern, verwendet diese Webseite Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Näheres dazu erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Okay

HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 30.01.2014, 5 Sa 433/13

   
Schlagworte: Kündigung: Verhaltensbedingt, Kündigung: Tätlichkeit, Tätlichkeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 5 Sa 433/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 30.01.2014
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 22.08.2013, 2 Ca 436/13
   

Ak­ten­zei­chen:
5 Sa 433/13
2 Ca 436/13
ArbG Kai­sers­lau­tern
Ent­schei­dung vom 30.01.2014

Te­nor:

Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Kai­sers­lau­tern vom 22. Au­gust 2013, Az. 2 Ca 436/13, wird kos­ten­pflich­tig zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten zweit­in­stanz­lich noch über die Wirk­sam­keit ei­ner hilfs­wei­se erklärten or­dent­li­chen Kündi­gung we­gen tätli­chen An­griffs auf ei­nen Vor­ge­setz­ten.

Der Kläger (geb. 1974, le­dig, kin­der­los) war seit dem 06.12.2000 bei der Be­klag­ten als Pro­duk­ti­ons­hel­fer im Schicht­be­trieb zu ei­nem Brut­to­mo­nats­ent­gelt von ca. € 2.000,00 beschäftigt. Die Be­klag­te beschäftigt ca. 450 Ar­beit­neh­mer; es be­steht ein Be­triebs­rat.

Der Kläger war im Jahr 2012 an 61 Ta­gen ar­beits­unfähig krank­ge­schrie­ben. Am 09.11.2012 fand ein Fehl­zei­ten­gespräch statt, an dem auch sein Vor­ge­setz­ter, der Ab­tei­lungs­lei­ter K., teil­ge­nom­men hat. Der Kläger soll sei­ne Fehl­zei­ten ua. mit ei­ner Schul­ter­er­kran­kung erklärt ha­ben, was er be­strei­tet. Am 29.01.2013 er­teil­te die Be­klag­te dem Kläger ei­ne Ab­mah­nung we­gen Unpünkt­lich­keit, am 11.03.2013 er­teil­te sie ihm ei­ne wei­te­re Ab­mah­nung we­gen ver­späte­ter An­zei­ge der Ar­beits­unfähig­keit. Der Kläger war vom 25.02. bis 08.03.2013 und dann bis 13.03.2013 von sei­nem Haus­arzt ar­beits­unfähig krank­ge­schrie­ben. Für die Zeit vom 12.03. bis 27.03.2013 er­folg­te die Krank­schrei­bung durch ei­nen Neu­ro­lo­gen. In ei­ner ner­venärzt­li­chen Stel­lung­nah­me zur Vor­la­ge bei Ge­richt vom 19.08.2013 führt der be­han­deln­de Fach­arzt für Neu­ro­lo­gie und Psych­ia­trie aus, dass sich der Kläger seit 12.03.2013 in sei­ner re­gelmäßigen Be­hand­lung be­fin­de. Er lei­de un­ter ei­nem de­pres­si­ven Syn­drom, die jet­zi­ge Sym­pto­ma­tik re­sul­tie­re aus ei­nem Ar­beits­platz­kon­flikt.

Am Sams­tag, dem 16.03.2013, traf der Vor­ge­setz­te den Kläger ge­gen 10:00 Uhr an ei­ner Au­to­wasch­an­la­ge in Kai­sers­lau­tern an. Der Kläger rei­nig­te ge­mein­sam mit sei­nem Va­ter ein Kraft­fahr­zeug. Der Vor­ge­setz­te be­ob­ach­te­te den Kläger da­bei, dass er Fußmat­ten mit Schwung ge­gen ein Me­tall­git­ter schlug, um die­se aus­zu­klop­fen. Er war über die körper­li­che Ver­fas­sung des krank­ge­schrie­be­nen Klägers er­staunt und fer­tig­te mit sei­ner Han­dy­ka­me­ra Fo­tos, um sei­ne Be­ob­ach­tung zu do­ku­men­tie­ren.

Es kam zu ei­ner - auch körper­li­chen - Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen dem Kläger und sei­nem Va­ter mit dem Vor­ge­setz­ten. Der Her­gang wird un­ter­schied­lich dar­ge­stellt. Die Be­klag­te kündig­te das Ar­beits­verhält­nis mit dem Kläger we­gen tätli­chen An­griffs auf sei­nen Vor­ge­setz­ten mit Schrei­ben vom 23.03.2013 frist­los, hilfs­wei­se frist­ge­recht zum 31.08.2013. Mit Schrei­ben vom 11.04.2013 kündig­te die Be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis er­neut frist­los, hilfs­wei­se frist­ge­recht zum 30.09.2013. Der Be­triebs­rat gab in den Anhörungs­ver­fah­ren kei­ne Stel­lung­nah­me ab.

Ge­gen die­se Kündi­gun­gen wen­det sich der Kläger mit sei­ner am 28.03.2013 beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen und am 18.04.2013 er­wei­ter­ten Kla­ge. Von ei­ner wei­ter­ge­hen­den Dar­stel­lung des un­strei­ti­gen Tat­be­stan­des und des erst­in­stanz­li­chen Par­tei­vor­brin­gens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab­ge­se­hen und auf den Tat­be­stand des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Kai­sers­lau­tern vom 22.08.2013 Be­zug ge­nom­men.

Der Kläger hat erst­in­stanz­lich be­an­tragt,

fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis des Klägers durch die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 23.03.2013 we­der außer­or­dent­lich noch or­dent­lich zum 31.08.2013 auf­gelöst wor­den ist, 

fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis des Klägers durch die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 11.04.2013 we­der außer­or­dent­lich noch or­dent­lich zum 30.09.2013 auf­gelöst wor­den.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Das Ar­beits­ge­richt hat mit Ur­teil vom 22.08.2013 der Kla­ge teil­wei­se statt­ge­ge­ben und fest­ge­stellt, dass die frist­lo­sen Kündi­gun­gen der Be­klag­ten vom 23.03. und 11.04.2013 un­wirk­sam sei­en. Das Ar­beits­verhält­nis sei je­doch durch die or­dent­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 23.03. zum 31.08.2013 auf­gelöst wor­den. Die or­dent­li­che Kündi­gung sei gemäß § 1 Abs. 2 KSchG so­zi­al ge­recht­fer­tigt. Nach sei­nem ei­ge­nen Vor­brin­gen ha­be der Kläger sei­nen Vor­ge­setz­ten zu Bo­den ge­drückt, so dass die­ser letzt­lich zu Bo­den ge­fal­len sei. Er könne sein Han­deln nicht da­mit recht­fer­ti­gen, dass er sei­nem Va­ter zu Hil­fe ge­kom­men sei. Der Vor­ge­setz­te sei be­rech­tigt ge­we­sen, den Kläger zu fo­to­gra­fie­ren. Da der Va­ter den Vor­ge­setz­ten ha­be dar­an hin­dern wol­len, das Han­dy auf­zu­he­ben, ha­be er rechts­wid­rig ge­han­delt. Der Kläger könne sich nicht auf Not­wehr be­ru­fen. Bei ei­ner der­ar­ti­gen Tätlich­keit bedürfe es kei­ner vor­her­ge­hen­den Ab­mah­nung. Es sei un­er­heb­lich, dass sich das zur Kündi­gung führen­de Ver­hal­ten an ei­ner öffent­li­chen Au­to­wasch­an­la­ge ab­ge­spielt ha­be. Ein außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten könne ei­ne Kündi­gung recht­fer­ti­gen, wenn das Ar­beits­verhält­nis - wie hier - kon­kret berührt wer­de. Im Rah­men der In­ter­es­sen­abwägung sei der Be­klag­ten die Ein­hal­tung der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist zu­zu­mu­ten.

Das ge­nann­te Ur­teil ist dem Kläger am 23.09.2013 zu­ge­stellt wor­den. Er hat mit am 16.10.2013 beim Lan­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nem Schrift­satz Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se mit am 18.11.2013 ein­ge­gan­ge­nem Schrift­satz be­gründet.

Der Kläger macht gel­tend, die or­dent­li­chen Kündi­gun­gen der Be­klag­ten vom 23.03. und vom 11.04.2013 sei­en nicht gemäß § 1 KSchG so­zi­al ge­recht­fer­tigt. Er ha­be we­der rechts­wid­rig noch schuld­haft ge­han­delt, ob­wohl er sei­nen Vor­ge­setz­ten zu Bo­den ge­drückt ha­be, so dass die­ser zu Bo­den ge­fal­len sei. Ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten sei aus­zu­sch­ließen, weil er im We­ge der Not­hil­fe sei­nem Va­ter zu Hil­fe ge­eilt sei. Der Vor­ge­setz­te ha­be sei­nen Va­ter körper­lich be­drängt, so dass er ge­meint ha­be, der Va­ter han­de­le in Not­wehr. Selbst wenn man mit dem Ar­beits­ge­richt der An­sicht sein soll­te, der Vor­ge­setz­te sei be­rech­tigt ge­we­sen, ihn mit der Han­dy­ka­me­ra beim Aus­klop­fen der Fußmat­ten zu fo­to­gra­fie­ren, so dass der Vor­ge­setz­te von sei­nem Va­ter rechts­wid­rig dar­an ge­hin­dert wor­den sei, sein Han­dy wie­der auf­zu­he­ben, tref­fe ihn kein Ver­schul­den. Er hätte dann zwar die recht­li­che Si­tua­ti­on ver­kannt, je­doch aus sei­ner Sicht ei­ne tatsächlich nicht vor­lie­gen­de Not­wehr- bzw. Not­hil­fel­a­ge an­ge­nom­men und da­nach ge­han­delt. Dies schließe ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten aus. An­ge­sichts der es­ka­lie­ren­den Si­tua­ti­on vor Ort und der Not­wen­dig­keit ei­ner schnel­len Ent­schei­dung, dem Va­ter zu Hil­fe ei­len zu müssen, sei sein Irr­tum als un­ver­meid­lich an­zu­se­hen.

Die Be­haup­tung der Be­klag­ten, er ha­be den Vor­ge­setz­ten von hin­ten in den Schwitz­kas­ten ge­nom­men, gleich­zei­tig mit zwei Händen gewürgt und zu Bo­den ge­ris­sen, sei falsch. Rich­tig sei viel­mehr, dass er den Vor­ge­setz­ten le­dig­lich um die Schul­ter ge­packt und zu Bo­den ge­drückt ha­be. Der Vor­ge­setz­te hätte ihn an der Wasch­an­la­ge nach sei­ner Er­kran­kung bzw. dem Grund fra­gen können, be­vor er mit sei­nem Han­dy Fo­tos mach­te. Dem Vor­ge­setz­ten sei bes­tens be­kannt ge­we­sen, dass er an ei­ner psy­chi­schen Er­kran­kung ge­lit­ten ha­be. Es sei un­zu­tref­fend, dass sein Va­ter zum Vor­ge­setz­ten ge­sagt ha­be: "Du Sau, du Arsch­loch, pass auf, ich mach dich ka­putt!" Der Vor­fall ha­be sich viel­mehr so zu­ge­tra­gen, wie ihn sein Va­ter am 14.05.2013 schrift­lich dar­ge­legt ha­be.

Ent­ge­gen der An­sicht des Ar­beits­ge­richts sei vor Aus­spruch der or­dent­li­chen Kündi­gun­gen ei­ne Ab­mah­nung er­for­der­lich ge­we­sen. Es sei un­zu­tref­fend, dass er in den 13 Jah­ren sei­ner Be­triebs­zu­gehörig­keit im Be­trieb ag­gres­siv ge­we­sen sei oder Kon­flik­te ver­ur­sacht ha­be. Erst nach­dem er ein­mal zu spät ge­kom­men sei und im Jahr 2013 ei­ne Ab­mah­nung er­hal­ten ha­be, die er für rechts­wid­rig hal­te, sei es zu Span­nun­gen ge­kom­men. We­gen wei­te­rer Ein­zel­hei­ten der Be­ru­fungs­be­gründung wird auf den In­halt der Schriftsätze des Klägers vom 13.11.2013 und vom 17.01.2014 Be­zug ge­nom­men.

Der Kläger be­an­tragt zweit­in­stanz­lich,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Kai­sers­lau­tern vom 22.08.2013, Az. 2 Ca 436/13, teil­wei­se ab­zuändern und fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en auch nicht durch die or­dent­li­chen Kündi­gun­gen der Be­klag­ten vom 23.03. zum 31.08.2013 und vom 11.04. zum 30.09.2013 auf­gelöst wor­den ist.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Sie ver­tei­digt das an­ge­foch­te­ne Ur­teil nach Maßga­be ih­rer Be­ru­fungs­er­wi­de­rung vom 20.12.2013, auf die Be­zug ge­nom­men wird, als zu­tref­fend. Der Vor­ge­setz­te sei dem krank­ge­schrie­be­nen Kläger am 16.03.2013 zufällig an der Au­to­wasch­an­la­ge be­geg­net. Er ha­be vom Kläger beim Aus­klop­fen der Fußmat­ten zwei Fo­tos an­ge­fer­tigt. Der Va­ter des Klägers ha­be den Vor­ge­setz­ten mit den Wor­ten: "Du Sau, du Arsch­loch, pass auf, dich mach ich ka­putt!" be­schimpft. Als der Vor­ge­setz­te ein drit­tes Fo­to an­ge­fer­tigt ha­be, sei der Va­ter auf ihn zu­gestürmt, ha­be ihm das Han­dy aus der Hand ge­schla­gen, ihn am Kra­gen ge­packt und geschüttelt. Der Kläger sei hin­zu­ge­eilt, ha­be sei­nen Vor­ge­setz­ten von hin­ten in den Schwitz­kas­ten ge­nom­men, mit bei­den Händen gewürgt und zu Bo­den ge­ris­sen. Dar­auf­hin sei ein un­be­tei­lig­ter Drit­ter, ein pen­sio­nier­ter Po­li­zist, auf­merk­sam ge­wor­den, ha­be den Kläger und sei­nen Va­ter von dem am Bo­den lie­gen­den Vor­ge­setz­ten ge­trennt und die Po­li­zei verständigt. Die­ser An­griff recht­fer­ti­ge den Aus­spruch der Kündi­gung, zu­mal das Ar­beits­verhält­nis schon im Vor­feld der Tätlich­keit durch Ag­gres­sio­nen des Klägers be­las­tet ge­we­sen sei.

Ergänzend wird auf die zwi­schen den Par­tei­en ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen so­wie den In­halt der Sit­zungs­nie­der­schrif­ten Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe:

I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c ArbGG statt­haf­te Be­ru­fung des Klägers ist zulässig. Sie ist ins­be­son­de­re form- so­wie frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).

II. In der Sa­che hat die Be­ru­fung des Klägers kei­nen Er­folg. Da die Be­klag­te ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts kei­ne Be­ru­fung ein­ge­legt hat, steht fest, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en nicht durch die außer­or­dent­li­chen Kündi­gun­gen der Be­klag­ten vom 23.03.2013 und 11.04.2013 mit so­for­ti­ger Wir­kung be­en­det wor­den ist. Das Ar­beits­verhält­nis ist je­doch durch die hilfs­wei­se erklärte or­dent­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 23.03.2013 mit Ab­lauf der Kündi­gungs­frist von fünf Mo­na­ten zum 31.08.2013 auf­gelöst wor­den. Dies hat das Ar­beits­ge­richt zu­tref­fend er­kannt. Auf die Wirk­sam­keit der vor­sorg­lich erklärten zwei­ten or­dent­li­chen Kündi­gung vom 11.04.2013 zum 30.09.2013 kommt es nicht mehr an.

Die hilfs­wei­se erklärte or­dent­li­che Kündi­gung vom 23.03.2013 ist so­zi­al ge­recht­fer­tigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG und da­mit rechts­wirk­sam (§ 1 Abs. 1 KSchG). Zu Recht hat das Ar­beits­ge­richt ei­nen ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gungs­grund an­ge­nom­men.

1. Das Ar­beits­ge­richt ist zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass Tätlich­kei­ten ge­genüber Vor­ge­setz­ten ei­nen aus­rei­chen­den Grund - zu­min­dest - für ei­ne or­dent­li­che ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung dar­stel­len können. Ein tätli­cher An­griff auf ei­nen Vor­ge­setz­ten oder ei­nen Ar­beits­kol­le­gen ist ei­ne schwer­wie­gen­de Ver­let­zung der ar­beits­ver­trag­li­chen Ne­ben­pflich­ten des Ar­beit­neh­mers (st. Rspr., vgl. nur BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - DB 2009, 964; LAG Rhein­land-Pfalz 12.08.2010 - 11 Sa 184/10 - Ju­ris; je­weils mwN).

Der tätli­che An­griff auf ei­nen Vor­ge­setz­ten oder ei­nen Ar­beits­kol­le­gen ist ein an sich ge­eig­ne­ter Sach­ver­halt, um so­gar ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung zu recht­fer­ti­gen. Denn es han­delt sich hier­bei um ei­ne schwer­wie­gen­de Ver­let­zung der ar­beits­ver­trag­li­chen Ne­ben­pflich­ten. Der Ar­beit­ge­ber ist nicht nur al­len Ar­beit­neh­mern ge­genüber ver­pflich­tet, dafür Sor­ge zu tra­gen, dass sie kei­nen Tätlich­kei­ten aus­ge­setzt sind, son­dern hat auch ein ei­ge­nes In­ter­es­se dar­an, dass die be­trieb­li­che Zu­sam­men­ar­beit nicht durch tätli­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen be­ein­träch­tigt wird und nicht durch Ver­let­zun­gen Ar­beits­kräfte aus­fal­len. Ein tätli­cher An­griff auf ei­nen Vor­ge­setz­ten oder Ar­beits­kol­le­gen hat mit­hin auch Aus­wir­kun­gen auf das Ar­beits­verhält­nis, wenn er - wie vor­lie­gend - außer­halb des dem Ar­beit­neh­mer zu­ge­wie­se­nen ört­li­chen oder räum­li­chen Ar­beits­plat­zes er­folgt; dies er­gibt sich aus der Zu­gehörig­keit bei­der Ar­beit­neh­mer zu dem Be­trieb des­sel­ben Ar­beit­ge­bers. Ob die Aus­wir­kun­gen so gra­vie­rend sind, dass sie die so­for­ti­ge Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses recht­fer­ti­gen, ist an­hand der Ein­zel­fal­l­umstände zu ent­schei­den (vgl. statt vie­ler: ErfK/ Müller-Glöge 14. Aufl. § 626 BGB Rn. 106, 132; LAG Rhein­land-Pfalz - 23.08.2006 - 9 Sa 431/06 - Ju­ris).

Bei Tätlich­kei­ten ge­genüber ei­nem Vor­ge­setz­ten oder ei­nem Ar­beits­kol­le­gen be­darf es vor Aus­spruch ei­ner Kündi­gung re­gelmäßig kei­ner Ab­mah­nung. Denn der Ar­beit­neh­mer weiß von vorn­her­ein, dass der Ar­beit­ge­ber ein der­ar­ti­ges Fehl­ver­hal­ten miss­bil­ligt. Dies gilt un­ein­ge­schränkt bei schwe­ren Tätlich­kei­ten. Hier kann schon ein ein­ma­li­ger Vor­fall ei­nen wich­ti­gen Grund zur Kündi­gung dar­stel­len, oh­ne dass der Ar­beit­ge­ber noch ei­ne Wie­der­ho­lungs­ge­fahr be­gründen und den Ar­beit­neh­mer zu­vor ab­mah­nen müss­te (vgl. BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - aaO.).

2. Un­ter An­wen­dung die­ser Grundsätze recht­fer­tigt be­reits der un­strei­ti­ge Ge­sche­hens­ab­lauf den Aus­spruch der hilfs­wei­se erklärten or­dent­li­chen Kündi­gung vom 23.03.2013. Ent­ge­gen der An­sicht der Be­ru­fung be­durf­te es kei­ner Be­weis­auf­nah­me über die ge­nau­en Ein­zel­hei­ten der von bei­den Par­tei­en be­schrie­be­nen Aus­ein­an­der­set­zung vom 16.03.2013 zwi­schen dem Kläger, sei­nem Va­ter und dem Vor­ge­setz­ten an der Au­to­wasch­an­la­ge.

a) Nach sei­ner ei­ge­nen Ein­las­sung hat der Kläger sei­nen Vor­ge­setz­ten, der ihn beim Aus­klop­fen der Fußmat­ten mit der Han­dy­ka­me­ra fo­to­gra­fier­te, mit sei­nem Körper zu Bo­den ge­drückt, so dass er hin­ge­fal­len ist. Die­ser vorsätz­li­che tätli­che An­griff auf den Vor­ge­setz­ten war nicht ge­recht­fer­tigt. Er ist ge­eig­net, ei­nen ru­hig und verständig ur­tei­len­den Ar­beit­ge­ber - zu­min­dest - zu ei­ner or­dent­li­chen Kündi­gung zu be­stim­men. Die ge­bo­te­ne In­ter­es­sen­abwägung geht zu Las­ten des Klägers aus, da das Auflösungs­in­ter­es­se der Be­klag­ten deut­lich das Be­stands­in­ter­es­se über­wiegt. Der Be­klag­ten ist es nicht zu­zu­mu­ten, den Kläger über den Ab­lauf der Kündi­gungs­frist am 31.08.2013 hin­aus wei­ter zu beschäfti­gen.

b) Auf ei­nen Recht­fer­ti­gungs­grund, ins­be­son­de­re Not­wehr, kann sich der Kläger nicht be­ru­fen. Nach § 32 Abs. 2 StGB, § 227 Abs. 2 BGB ist Not­wehr die Ver­tei­di­gung, die er­for­der­lich ist, um ei­nen ge­genwärti­gen rechts­wid­ri­gen An­griff von sich oder ei­nem an­de­ren ab­zu­wen­den. Wie be­reits im einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren aus­geführt, han­del­te der Vor­ge­setz­te in An­be­tracht der kon­kre­ten Umstände des vor­lie­gen­den Falls nicht rechts­wid­rig, als er den Kläger am 16.03.2013 an der Au­to­wasch­an­la­ge mit sei­ner Han­dy­ka­me­ra fo­to­gra­fier­te (vgl. ausführ­lich: LAG Rhein­land-Pfalz 11.07.2013 - 10 Sa­Ga 3/13 - Ju­ris).

Der Vor­ge­setz­te traf den ar­beits­unfähig krank­ge­schrie­be­nen Kläger am Sams­tag, dem 16.03.2013, zufällig an der Au­to­wasch­an­la­ge an. Der Kläger war mit dem Aus­klop­fen von Fußmat­ten beschäftigt und mach­te auf sei­nen Vor­ge­setz­ten ei­nen körper­lich ge­sun­den Ein­druck. Er fer­tig­te mit sei­ner Han­dy­ka­me­ra drei Fo­tos, um sei­ne Be­ob­ach­tung zu do­ku­men­tie­ren. Aus sei­ner Sicht be­stand der Ver­dacht, dass der Kläger sei­ne Ar­beits­unfähig­keit le­dig­lich vor­getäuscht ha­ben könn­te. Da der Be­weis­wert ei­ner ärzt­li­chen Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung durch an­de­re Tat­sa­chen mehr oder we­ni­ger ent­wer­tet wer­den kann, hat­te der Vor­ge­setz­te das In­ter­es­se die körper­li­chen Ak­ti­vitäten des Klägers an der Wasch­an­la­ge zu Be­weis­zwe­cken zu fo­to­gra­fie­ren. Der Ein­griff in das Persönlich­keits­recht des Klägers durch die Spei­che­rung der Fo­tos auf der Han­dy­ka­me­ra war nicht schwer­wie­gend. Der Vor­ge­setz­te hat die Ak­ti­vitäten des Klägers an der öffent­lich zugäng­li­chen Au­to­wasch­an­la­ge un­mit­tel­bar be­ob­ach­tet, so dass er als Au­gen­zeu­ge zur Verfügung stand. Die Spei­che­rung der Fo­tos über sei­ne punk­tu­el­le persönli­che Be­ob­ach­tung stell­te un­ter den ge­ge­be­nen Umständen kei­nen un­verhält­nismäßigen Ein­griff in das all­ge­mei­ne Persönlich­keits­recht des Klägers dar. Es be­stand aus Sicht des Vor­ge­setz­ten der kon­kre­te Ver­dacht, dass der Kläger sei­ne Ar­beits­unfähig­keit vor­getäuscht und da­mit ei­nen Ent­gelt­fort­zah­lungs­be­trug be­gan­gen ha­ben könn­te.

Ent­ge­gen der An­sicht der Be­ru­fung kann der Kläger den tätli­chen An­griff auf sei­nen Vor­ge­setz­ten auch nicht da­mit ent­schul­di­gen, dass er im We­ge der Not­hil­fe sei­nem Va­ter zu Hil­fe ge­eilt sei, weil er an­ge­nom­men ha­be, die­ser wer­de von sei­nem Vor­ge­setz­ten an­ge­grif­fen. Bei ei­ner Ge­samt­be­trach­tung des Ge­sche­hens ha­ben der Kläger und sein Va­ter den Vor­ge­setz­ten an­ge­grif­fen, um ihn un­ter Ausübung körper­li­cher Ge­walt dar­an zu hin­dern, den Kläger zu fo­to­gra­fie­ren. Es be­ste­hen kei­ner­lei An­halts­punk­te dafür, dass es nach der Vor­stel­lung des Klägers zum Zeit­punkt des körper­li­chen An­griffs auf den Vor­ge­setz­ten ei­nen ver­meint­li­chen An­griff auf sei­nen Va­ter ab­zu­weh­ren galt. Es hat ob­jek­tiv kei­ne Not­hil­fel­a­ge vor­ge­le­gen. Der Vor­ge­setz­te hat - nach der Dar­stel­lung des Va­ters in sei­ner schrift­li­chen Ein­las­sung vom 14.05.2013 - ver­sucht, sein durch "hek­ti­sche Be­we­gun­gen" zu Bo­den ge­fal­le­nes Han­dy zurück­zu­er­lan­gen, wor­an ihn der Va­ter al­ler­dings hin­der­te. Für ei­nen Irr­tum des Klägers über die tatsächli­chen Vor­aus­set­zun­gen des Recht­fer­ti­gungs­grun­des der Not­hil­fe ist nach den ge­ge­be­nen Umständen kein Raum. Auch ein Ver­bots­irr­tum un­ter Hin­weis dar­auf, dass er sei­nen tätli­chen An­griff auf den Vor­ge­setz­ten für rechtmäßig ge­hal­ten ha­be, kann dem Kläger nicht zu­gu­te­kom­men. Ein sol­cher Irr­tum wäre leicht ver­meid­bar ge­we­sen.

c) Die Be­ru­fungs­kam­mer schließt sich auch der vom Ar­beits­ge­richt vor­ge­nom­me­nen In­ter­es­sen­abwägung an, nach der der Be­klag­ten auf­grund des schwer­wie­gen­den Fehl­ver­hal­tens des Klägers ei­ne wei­te­re Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses über den Ab­lauf der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist hin­aus nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann. Zu­guns­ten des Klägers ist zwar sei­ne langjähri­ge Be­triebs­zu­gehörig­keit seit De­zem­ber 2000 zu berück­sich­ti­gen. Wei­ter­hin ist zu­guns­ten des Klägers zu berück­sich­ti­gen, dass sein all­ge­mei­nes Persönlich­keits­recht durch das An­fer­ti­gen der Fo­tos mit der Han­dy­ka­me­ra an der Au­to­wasch­an­la­ge be­ein­träch­tigt wor­den ist. Das Ver­hal­ten des Klägers als Re­ak­ti­on auf das An­fer­ti­gen der Fo­tos war je­doch - wie oben aus­geführt - nicht durch Not­wehr oder (Pu­ta­tiv-)Not­hil­fe ent­schul­digt. Der Be­klag­ten kann nicht zu­ge­mu­tet wer­den, auf den Vor­fall le­dig­lich mit ei­ner Ab­mah­nung zu re­agie­ren, wie die Be­ru­fung meint. Der Kläger hat die Be­herr­schung ver­lo­ren und sei­nen Vor­ge­setz­ten körper­lich an­ge­grif­fen. Ihm hätte oh­ne wei­te­res klar sein müssen, dass er sei­nen Ar­beits­platz aufs Spiel setzt, wenn er ge­genüber sei­nem Vor­ge­setz­ten körper­lich ag­gres­siv re­agiert. In An­be­tracht die­ser Es­ka­la­ti­on ist der Be­klag­ten ei­ne wei­te­re Zu­sam­men­ar­beit mit dem Kläger über den 31.08.2013 hin­aus nicht mehr zu­mut­bar.

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kos­ten sei­ner er­folg­lo­sen Be­ru­fung zu tra­gen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeb­li­chen ge­setz­li­chen Kri­te­ri­en des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zu­las­sung der Re­vi­si­on recht­fer­ti­gen könn­te, be­steht nicht.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 5 Sa 433/13