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Arbeitsgericht Berlin: Fristlose Kündigung wegen Ausländerfeindlichkeit
15.09.2006. Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer trotz langer Beschäftigungsdauer und trotz möglicherweise bestehender Unkündbarkeit aus außerordentlich und ohne Gewährung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er dafür einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat.
Ein wichtiger Grund ist ein Kündigungsanlass, aufgrund dessen es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Ein solcher Grund kann in rassistischem Fehlverhalten liegen.
Denn wer Arbeitskollegen im Betrieb lange Zeit hinweg fortgesetzt in rassistischer Weise herabwürdigt, riskiert eine fristlose Kündigung: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.09.2006, 96 Ca 23147/05.
- Wie reagieren auf fremdenfeindliche Äußerungen gegenüber Arbeitskollegen?
- Im Streit: Fristlose Kündigung wegen mehrfacher Beleidigung eines Kollegen mit dem Ausdruck "Polensau" und ähnlichen Schimpfwörtern
- Arbeitsgericht Berlin: Es ist einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der ausländerfeindliche Tendenzen offen zur Schau trägt
Wie reagieren auf fremdenfeindliche Äußerungen gegenüber Arbeitskollegen?
Äußert sich ein Arbeitnehmer während der Arbeit in ausländerfeindlicher Weise über einen Betriebsangehörigen, so stellt dies grundsätzlich einen so gravierenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, daß der Arbeitgeber dies zum Anlaß für eine verhaltensbedingte Kündigung nehmen kann.
Das folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem in dieser Weise diskriminierten Betriebsangehörigen. Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ergibt sich dies auch aus den Vorschriften dieses Gesetzes (§ 12 Abs.3 AGG).
Da derartige Äußerungen auf steuerbarem Verhalten beruhen und daher vom Täter unterlassen werden können, fragt sich allerdings, ob der Arbeitgeber bei derartigen Vorkommnissen nicht zuvor eine Abmahnung erteilen müsste.
Sind die rassistischen Äußerungen so extrem aggressiv, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich ist, fragt sich weiterhin, ob der Arbeitgeber ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen oder sogar außerordentlich kündigen.
Zu beiden Fragen hat das Arbeitsgericht Berlin in seinem Urteil vom 05.09.2006 Stellung bezogen.
Im Streit: Fristlose Kündigung wegen mehrfacher Beleidigung eines Kollegen mit dem Ausdruck "Polensau" und ähnlichen Schimpfwörtern
In dem vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer 47 Jahre alt, verheiratet und einer 11jährigen Tochter zum Unterhalt verpflichtet. Er war seit 1991 bei dem beklagten Arbeitgeber als gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt.
Nach einer vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung zweier Zeugen ging das Gericht davon aus, daß der Kläger einen polnischstämmigen Arbeitskollegen morgens vor Arbeitsbeginn und in der Frühstückspause regelmäßig über mehrere Jahre nahezu täglich mit diskriminierenden, beleidigenden und volksverhetzenden ausländerfeindlichen Äußerungen wie "Polensau", "Polenfotze", "Polenschwein" oder "Polacke" herabwürdigte. Auch bei der Diensteinteilung äußerte sich der Kläger herabwürdigend und ausländerfeindlich über diesen Arbeitskollegen, indem er äußerte, dass er "nicht mit einer Polensau " arbeiten wolle.
Aufgrund dieser Vorkommnisse kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos. Hilfsweise, d.h. für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, kündigte er ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Berlin Kündigungsschutzklage.
Arbeitsgericht Berlin: Es ist einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der ausländerfeindliche Tendenzen offen zur Schau trägt
Das Arbeitsgericht Berlin hat gegen den Arbeitnehmer entschieden, d.h. die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil:
Ausländerfeindliche Äußerungen während der Arbeit stellen grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB für eine außerordentliche Kündigung dar.
Die Frage, ob hier im Streitfall eine Abmahnung erforderlich war, beantwortet das Arbeitsgericht mit nein. Denn hier konnte der gekündigte Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Duldung durch seinen Arbeitgebers rechnen. Kein Arbeitnehmer kann erwarten, so das Arbeitsgericht, dass sein Arbeitgeber ausländerfeindliche Äußerungen dulden und eine Herabsetzung von anderen Arbeitnehmern im Betrieb hinnehmen würde.
Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass der gekündigte Arbeitnehmer sein Fehlverhalten nicht als einen einmaligen Ausrutscher darstellen konnte. Denn der Arbeitgeber konnte ihm nachweisen, dass er schon eine lange Zeit hinweg mit ausländerfeinlichen Beleidigungen in Erscheinung getreten war.
Fazit: Wer Arbeitskollegen in rassistischer Weise beleidigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.09.2006, 96 Ca 23147/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/071 Fristlose Kündigung wegen rassistischer Äußerungen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/134 Beleidigung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 16/298 Kündigung wegen Facebook-Kommentars
- Arbeitsrecht aktuell: 16/274 Fristlose Kündigung wegen Beleidigung auf Facebook
Letzte Überarbeitung: 14. Juli 2020
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