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Kündigung wegen Beleidigung nicht ohne Abmahnung
10.08.2011. Genießt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz, braucht der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung einen Grund im Sinne von § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Das kann z.B. ein Pflichtverstoß sein, der zu einer verhaltensbedingten Kündigung berechtigt.
Eine solche Kündigung ist in aller Regel nur rechtens, wenn der Arbeitnehmer schon einmal wegen eines ähnlichen Pflichtverstoßes abgemahnt wurde, d.h. der Kündigungsanlass muss einen Wiederholungsfall darstellen.
Zwar kann bei einem extrem schweren Fehlverhalten eine Abmahnung entbehrlich sein, doch ist dann meist eine fristlose Kündigung die richtige Reaktion. Ist sie "gerade so eben" nicht mehr verhältnismäßig und damit unwirksam, fühlen sich viele Arbeitgeber dazu berechtigt, dann "zumindest" eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen, und zwar auch ohne vorherige einschlägige Abmahnung. Damit liegen sie aber meist falsch, wie ein Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz zeigt (Urteil vom 20.01.2011, 11 Sa 353/10).
Ein Bereichsleiter eines Lebensmittel-Discounters hatte die Anweisung eines Vorgesetzten mit den Worten „Jawohl, mein Führer“ kommentiert, sich dafür aber später entschuldigt. Wegen dieser Beleidigung erhielt er eine außerordentliche Kündigung und klagte gegen sie mit Erfolg. Daraufhin setzte es eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Auch sie war unwirksam, weil eine vorherige einschlägige Abmahnung fehlte, so das Arbeitsgericht Koblenz (Urteil vom 08.06.2010, 12 Ca 137/10) und das LAG.
Fazit: Hier lag eine Beleidigung vor, die an sich zu einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigen würde. Aber vor allem wegen der Entschuldigung meinte das LAG, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Abmahnung vermutlich sein Verhalten ändern würde, so dass der Arbeitgeber eine Abmahnng statt einer Kündigung hätte aussprechen müssen. Arbeitnehmern ist zu raten, sich für schlüpfrige oder geschmacklose Bemerkungen sofort zu entschuldigen, wenn diese als Beleidigung bewertet werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2011, 11 Sa 353/10
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Gründe, Abmahnungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
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Letzte Überarbeitung: 3. August 2019
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