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Kündigung wegen Beleidigung von Kollegen in Romanform?

Ob ein solcher Fall vorliegt, prüfen die Gerichte in zwei Schritten: Zunächst wird gefragt, ob ein Fehlverhalten im Allgemeinen, d.h. ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls Grund genug für eine fristlose Kündigung ist. Ist das der Fall, ist weiter zu prüfen, ob die fristlose Kündigung auch im konkreten Fall angemessen ist, d.h. ob das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses schwerer wiegt als die Fortsetzungsinteresse des Arbeitgebers.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat vor kurzem einen etwas ungewöhnlichen Fall pro Arbeitnehmer entschieden. Dieser hatte sich als Romanautor betätigt und in seinem Roman über seine Kollegen gelästert (LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2011, 13 Sa 436/11).
- Darf ein Arbeitnehmer in einem Büroroma über Kollegen lästern?
- LAG Hamm: Arbeitnehmer dürfen Romane schreiben und sich dabei von ihrem Arbeitsalltag inspirieren lassen
Darf ein Arbeitnehmer in einem Büroroma über Kollegen lästern? 
Beleidigt ein Arbeitnehmer Kollegen, Vorgesetzte, Kunden oder seinen Arbeitgeber, verletzt er damit seine arbeitsvertragliche Pflichten (§ 241 Abs.2 BGB). Das ist im Allgemeinen ein ausreichender Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung. Die Frage ist allerdings, welche Äußerungen in welchen konkreten Situationen als "Beleidigung" anzusehen sind.
Denn scharfe Kritik an anderen ist erlaubt - und sogar als Teil der Meinungsfreiheit im Grundgesetz (GG) geschützt (Art.5 Abs.1 GG). Das gilt auch für die Kunstfreiheit (Art.5 Abs.3 GG). Zwar begrenzt das Persönlichkeitsrecht anderer Menschen (Art.1 Abs.1 und 2 GG) Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit, doch sind diese beiden Grundrechte für die freiheitliche Demokratie so wesentlich, dass im Streitfall vor den Gerichten meist der Autor bzw. Künstler als Sieger vom Platz geht. So auch im Büroroman-Fall (LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2011, 13 Sa 436/11).
LAG Hamm: Arbeitnehmer dürfen Romane schreiben und sich dabei von ihrem Arbeitsalltag inspirieren lassen 
Jürgen Bücker war seit 1998 Sachbearbeiter bei dem Löhner Küchenhersteller Bauformat. Im Oktober 2010 veröffentlichte er im Selbstvertrieb einen Roman mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!". In diesem Roman zog er über eine angeblich ahnungslose Führungsriege her, über angebliche Vetternwirtschaft und rauschmittelsüchtige Angestellte. Der Arbeitgeber erkannte in den Romanschilderungen seinen Betrieb wieder und kündigte fristlos.
Bücker erhob Kündigungsschutzklage und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Herford (Urteil vom 18.02.2011, 2 Ca 1394/10) und dem LAG Hamm Erfolg. Wer einen Roman schreibt, knüpft immer an die Wirklichkeit an, so die Gerichte. Einzelne Parallelen zu dem Betrieb des Arbeitgebers, die es in dem Büroroma Bückers gab, genügten daher nicht, um dem Werk den Charakter eines "fiktiven" Werkes bzw. Romans abzusprechen.
Fazit: Romane müssen von den Gerichten als Kunst respektiert werden, ohne dass die Gerichte die Einordnung als Kunst von einer Beurteilung des literarischen "Niveaus" abhängig machen dürfen. Wer sich seinen Frust (pseudo-)literarisch von der Seele schreibt, behält daher seinen Job eher als jemand, der nur wütende E-Mails verfasst.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.07.2011, 13 Sa 436/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Büro-Roman: kein Grund für Kündigung (boersenblatt.de)
- Deutschland: Ein Sieg über die Bürohölle (diepresse.com)
- Kündigung wegen Satire über Büroalltag ungültig (diepresse.com)
- Arbeitsrecht aktuell: 19/159 Kündigung wegen übler Nachrede per WhatsApp
- Arbeitsrecht aktuell: 15/258 Fehler bei der Anzeige einer Massenentlassung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/155 Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/154 Kündigung wegen Beleidigung nicht ohne Abmahnung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/019 Behauptung "menschenverachtenden Umgangs" wird durch Meinungsfreiheit geschützt
- Arbeitsrecht aktuell: 10/049 Öffentliche Kritik am Arbeitgeber
Letzte Überarbeitung: 3. August 2019
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