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Vorgesetzte beleidigt man nicht
Eine falsche Entscheidung kann hier großen Schaden anrichten, wie ein Fall aus Schleswig-Holstein zeigt: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.04.2010, 6 Sa 472/09.
- Sollten Arbeitnehmer gegen Abmahnungen klagen?
- Der Fall: Angestellter wirft Vorgesetzten "Gestammel" vor
- LAG Schleswig-Holstein: Unsachliche Äußerungen dürfen abgemahnt werden - Klage zwecklos
Sollten Arbeitnehmer gegen Abmahnungen klagen?
Die Abmahnung ist die übliche arbeitsrechtliche Reaktion auf ein verhaltensbedingtes Fehlverhalten, dass erstmals auftritt oder wegen der jeweiligen Umstände nicht gleich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt. Mit ihr wird ein konkreter Vertragsverstoß gerügt (Rügefunktion der Abmahnung), vertragsgerechtes Verhalten eingefordert und für den Fall eines gleichartigen Verstoßes arbeitsrechtliche Konsequenzen, d.h. in der Regel eine Kündigung, angedroht (Warnfunktion der Abmahnung).
Eine Abmahnung ist nur dann in Ordnung, wenn sie diese drei Aussagen enthält und inhaltlich, also sowohl tatsächlich als auch rechtlich, richtig ist. Diese Voraussetzungen muss der Abmahnende, d.h. typischerweise der Arbeitgeber, beweisen. Kann er das nicht, darf der Arbeitnehmer verlangen, dass die Abwägung aus seiner Personalakte entfernt wird. Dieses Recht kann zwar auch eingeklagt werden. Betroffene sollten sich aber gut überlegen, ob sie gegen eine fehlerhafte Abmahnung wirklich vorgehen wollen.
Eine einzelne Abmahnung ist nämlich in aller Regel harmlos. Sie wird typischerweise erst bedeutend, wenn der Arbeitgeber den vorgeworfenen Pflichtverstoß erneut ins Feld führt und eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Die Entlassung ist dann nur rechtmäßig und wirksam, wenn auch die Abmahnung in Ordnung war. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses wird daher in jedem Fall auch "nebenbei" die Abmahnung geprüft. Kann der Arbeitgeber ihre Voraussetzungen dann nicht beweisen, ist nicht nur die Abmahnung hinfällig, sondern auch die Kündigung.
Wartet der Arbeitnehmer nicht ab und klagt schon gegen die Abmahnung, kann es passieren, dass er zwar gewinnt, der Arbeitgeber dann aber wegen der selben Angelegenheit noch einmal und besser vorbereitet abmahnt.
Aus dieser taktischen Überlegung heraus sind Prozesse, in denen (nur) über die Wirksamkeit einer Abmahnung gestritten wird, nicht so häufig wie Kündigungsschutzprozesse. Dennoch kann es hin und wieder sinnvoll sein, auch im laufenden Arbeitsverhältnis auf die Entfernung einer Abmahnung zu klagen, da durch sie vereinzelt die berufliche Entwicklung. z.B. bei bevorstehenden Beförderungen, behindert sein kann. Dann sollte aber stets genau geprüft werden, ob sie tatsächlich unwirksam ist. Erweist sich die Abmahnung nämlich im Prozess als „gerichtsfest“, kann sie in einem späteren Kündigungsschutzprozess nicht mehr angegriffen werden und das Arbeitsklima im laufenden Arbeitsverhältnis wird zudem durch den gerichtlichen Streit unnötig zusätzlich belastet.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschied Mitte diesen Jahres über einen Fall, der insoweit als warnendes Beispiel dienen kann (Urteil vom 07.04.2010, 6 Sa 472/09).
Der Fall: Angestellter wirft Vorgesetzten "Gestammel" vor
Der Kläger ist Verwaltungsangestellter im Personalbereich eines Klinikums. Im Februar 2009 erhielt er von seinem Vorgesetzten einen Anruf, in dem er zu einem Gespräch über eine bevorstehende örtliche Versetzung eingeladen wurde. Scheinbar wenig erfreut hierüber schrieb der Kläger am nächsten Tag seinem Vorgesetzten einen Brief mit dem Betreff „Konfuse Telefonate“.
In der Nachricht benutzte er als Anrede ein schlichtes „Herr“ und beschrieb den Gesprächsstil als „Gestammel“. Er beendete sein Schreiben ohne Grußformel und mit den Worten „Damit zukünftig ein so konfuses, überhastetes und unlogisches Gesprächsführungsansinnen Ihrerseits endgültig beendet wird, fordere ich Sie auf, diese Einladungen zu einem zielgerichteten und inhaltsvollem Gespräch schriftlich durchzuführen, damit ich meine Interessen ausreichend vertreten sehe.“
Zwei Monate später erhielt der Kläger wegen dieses Schreibens eine Abmahnung, die auch zu seiner Personalakte genommen wurde. Insbesondere wurde in ihr der Brief auszugsweise zitiert und dem Kläger vorgeworfen, gegen seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht verstoßen zu haben. Es wurde auch zum Ausdruck gebracht, dass sich der Kläger künftig nicht wieder auf diese Weise äußern soll.
Der Kläger wehrte sich erfolglos gegen die Abmahnung mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Kiel (Urteil vom 12.10.2009, 2 Ca 1192 d/09). Daraufhin legte er Berufung beim LAG Schleswig-Holstein ein.
LAG Schleswig-Holstein: Unsachliche Äußerungen dürfen abgemahnt werden - Klage zwecklos
Das LAG Schleswig-Holstein bestätigte seine Vorinstanz und wies die Klage des Arbeitnehmers ebenfalls ab.
Der Kläger hatte gegen seine Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) verstoßen, die zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils verpflichtet. Dazu gehört es, Kritik an Kollegen oder Vorgesetzten nur in sachlicher Form vorzubringen.
Die Äußerungen des Klägers waren, so das Gericht, nicht mehr von seiner Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, da sie insgesamt beleidigend und herabsetzend formuliert waren. Der Kläger erwecke den Eindruck, sein Vorgesetzter sei „kopflos“ und nicht in der Lage, seine Anliegen verständlich mündlich zu formulieren. Auch die Form des Briefes (Verkürzte Anrede, keine Grußformel) zeigten Missachtung.
Der Arbeitgeber wiederum hatte genau dies in seiner Abmahnung durch Zitate und eine Beschreibung des künftig vom Kläger erwarteten Verhaltens hinreichend genau kritisiert.
Man mag darüber diskutieren können, ob der Brief des Klägers beleidigend war. Hierfür spricht die kurze Anrede und die fehlende Grußformel. Auf alle Fälle ist der Text jedoch unsachlich formuliert. In erster Linie wurde hier nicht ein Verhalten kritisiert, sondern die Person selbst unnötig angegriffen.
Ob nun beleidigend oder "nur" aggressiv und unsachlich - Arbeitnehmer riskieren eine berechtigte Abmahnung, wenn sie respektlos auftreten. Theoretisch gilt dies zwar auch für Arbeitgeber. Bei der heutigen Arbeitsmarktsituation dürften Abmahnungen durch den Arbeitnehmer jedoch die große Ausnahme sein.
Der klagende Angestellte hat sich mit seiner Reaktion auf die berechtigte Abmahnung jedenfalls keinen Gefallen getan. In aller Regel ist es sinnvoller, "Gras über die Sache wachsen zu lassen". Auf diese Weise wird das Arbeitsklima wieder verbessert, ohne dass sich der Arbeitnehmer die Möglichkeit nimmt, später doch noch gegen die Abmahnung vorzugehen. Der Kläger hatte das nicht beachtet und muss nun mit einer "gerichtsfesten" Abmahnung sowie der Gewissheit leben, gleich in mehrerer Hinsicht negativ aufgefallen zu sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.04.2010, 6 Sa 472/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 17/265 Vorsorgliche Abmahnung in arbeitsvertraglichen AGB
- Arbeitsrecht aktuell: 11/154 Kündigung wegen Beleidigung nicht ohne Abmahnung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/051 LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung nach vorweggenommener Abmahnung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/019 Behauptung "menschenverachtenden Umgangs" wird durch Meinungsfreiheit geschützt
- Arbeitsrecht aktuell 10/167: Beleidigung eines unerkannten Kunden
Letzte Überarbeitung: 19. Oktober 2017
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