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Fristlose Kündigung wegen Drohung mit Strafanzeige
01.07.2011. § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt den Arbeitgeber zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus einem "wichtigen Grund" nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann.
Dabei muss der Grund zunächst einmal unabhängig vom Einzelfall („abstrakt“) schwer genug sein. Davon gehen die Gerichte praktisch immer aus, z.B. auch bei einer unberechtigten Drohung mit einer Strafanzeige gegen einen Vorgesetzten, so dass Kündigungsschutzklagen an dieser Stelle meist nicht gewonnen werden.
Wirksam ist die Kündigung jedoch nur, wenn der Kündigungsgrund auch unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls („konkret“) schwerer wiegt als das Interesse des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz. Ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) zeigt, welche Umstände neben einer fehlenden Abmahnung entlastend zu Gunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden können (Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10).
Einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin wurden in einem Personalgespräch Leistungs- und Verhaltensmängel vorgeworfen. An dem Gespräch nahmen mehrere leitende Arbeitgebervertreter teil. Dabei behauptete sie Handgreiflichkeiten ihrer Vorgesetzten und kündigte Strafanzeige an. Ihre anschließende fristlose Kündigung hielten das Arbeitsgericht Leipzig (Urteil vom 04.02.2010, 14 Ca 2188/09) und das LAG für unwirksam, weil sie sich in einer extremen Drucksituation befand und eine Abmahnung fehlte.
Fazit: Das Gericht sah in der Drohung einen untauglichen, aber situationsbedingten Versuch der Verteidigung und berücksichtigte zu Gunsten der Arbeitnehmerin, dass andere Arbeitnehmer von der Drohung nichts erfuhren, so dass die Autorität der Vorgesetzten nicht litt. Zudem zeigten andere Vorfälle, dass Abmahnungen bei eine Verhaltensänderung der Arbeitnehmerin bewirkten. Auch wenn die Arbeitnehmerin hier den Prozess gewinnen konnte: Die Drohung mit einer Strafanzeige sollte man sich verkneifen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Whistleblowing, Anzeige gegen den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 12/141 Kündigung wegen unberechtigter Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell: 11/175 Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/019 Behauptung „menschenverachtenden Umgangs“ wird durch Meinungsfreiheit geschützt
- Arbeitsrecht aktuell: 10/248 Beleidigung eines Vorgesetzten - Entschuldigung kann fristlose Kündigung abwenden
- Arbeitsrecht aktuell: 10/137 Keine Kündigung wegen „Verpfeifens“ des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 10/049 Öffentliche Kritik am Arbeitgeber
Letzte Überarbeitung: 23. August 2016
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