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07/12d Außerordentliche Kündigung: Treuwidrigkeit der Berufung auf Zweiwochenfrist (§ 626 Abs.2 BGB)
24.05.2007. Will der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag wegen eines Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers außerordentlich kündigen, muss er sich beeilen.
Er hat nämlich für seine Kündigung gemäß § 626 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur zwei Wochen Zeit, wobei die Frist in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Arbeitgeber "alle Tatsachen zusammen hat", d.h. den Kündigungssachverhalt ausreichend ermittelt und den Arbeitnehmer angehört hat.
Während laufender Aufklärungsbemühungen des Arbeitgebers läuft die Zweiwochenfrist zwar nicht. Aber Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag sind etwas anderes: Sie haben mit der Aufklärung nichts zu tun und hemmen die Zweiwochenfrist daher nicht.
Fraglich kann höchstens sein, ob die Berufung eines Arbeitnehmers auf den Ablauf der Frist des § 626 Abs.2 BGB treuwidrig ist, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zuvor wiederholt seine Bereitschaft signalisiert hat, einen Aufhebungsvertrag schließen zu wollen und der Arbeitgeber deshalb zunächst nicht bzw. später erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist kündigt.
Nein, das ist nicht der Fall, so das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt: Hessisches LAG, Urteil vom 09.02.2007, 3 Sa 383/06.
- Läuft die Zweiwochenfrist für eine außerordentliche Kündigung auch während laufender Verhandlungen über eine gütliche Einigung?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer signalisiert mehrfach die Bereitschaft zum Aufhebungsvertrag, unterschreibt dann aber nicht, so dass die Zweiwochenfrist abläuft
- Hessisches LAG: Die Berufung auf die Zweiwochenfrist ist nicht treuwidrig, wenn Arbeitnehmer zuvor über einen Aufhebungsvertrag verhandelt hat
Läuft die Zweiwochenfrist für eine außerordentliche Kündigung auch während laufender Verhandlungen über eine gütliche Einigung?
Gemäß § 626 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben die Parteien des Arbeitsvertrags zwei Wochen nach sicherer Kenntnis der Kündigungsgründe Zeit, um eine außerordentliche Kündigung zu erklären. Dabei muss das Kündigungsschreiben innerhalb der Frist dem Kündigungsadressaten zugestellt werden.
Fraglich ist, ob die Berufung eines Arbeitnehmers auf den Ablauf der Frist des § 626 Abs.2 BGB treuwidrig ist, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zuvor wiederholt seine Bereitschaft signalisiert hat, einen Aufhebungsvertrag schließen zu wollen und der Arbeitgeber deshalb zunächst nicht bzw. später erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist kündigt.
Zu dieser Frage hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt Stellung genommen.
Der Streitfall: Arbeitnehmer signalisiert mehrfach die Bereitschaft zum Aufhebungsvertrag, unterschreibt dann aber nicht, so dass die Zweiwochenfrist abläuft
Die Parteien stritten vor Gericht über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der beklagte Arbeitgeber hatte gegenüber dem Arbeitnehmer in einem Schreiben vom 21.03.2003 den Vorwurf erhoben, er habe Dritte beleidigt und ehrenrührige Behauptungen aufgestellt. In einer Anhörung am 01.04.2003 erklärte sich der Arbeitnehmer mit einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag einverstanden.
Dies bekräftigte der Kläger nochmals durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 02.04.2003 und vom 03.04.2003. Am 18.06.2003 stellte der Beklagte dem Kläger einen Entwurf des Aufhebungsvertrages zur Unterzeichnung zu. Am 18.09.2003 erklärte der Kläger dann endgültig, dass er den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben werde.
Mit Schreiben vom 18.09.2003 hörte der Arbeitgeber den bei ihm gebildeten Personalrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Nachdem der Personalrat diese Maßnahme mit Schreiben vom 23.09.2003 ablehnte, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.09.2003 fristlos. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 30.09.2003 zu.
Im Zusammenhang mit der fristgerecht erhobenen Kündigungsschutzklage war der Arbeitnehmer der Meinung, dass die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam sei.
Der Arbeitgeber hingegen war der Ansicht, dass der Berufung des Klägers auf die Ausschlussfrist des § 262 Abs. 2 BGB der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne die Ausschlussfrist solange nicht als abgelaufen behandelt werden, wie die Parteien in zeitlich fest begrenzten Verhandlungen nach einer Möglichkeit suchten, das Arbeitsverhältnis auf andere Weise als durch eine außerordentliche Kündigung des Berechtigten demnächst zu beenden.
Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger den Beklagten im guten Glauben gelassen habe, dass das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich anderweitig beendet werde. Nur deshalb habe dieser von der außerordentlichen Kündigung Abstand genommen. Die Kündigung sei in jedem Fall innerhalb der Zweiwochenfrist ab Kenntnis der Tatsache, dass eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegen der ausdrücklichen Zusagen des Klägers nicht erfolgen wird, erfolgt.
Hessisches LAG: Die Berufung auf die Zweiwochenfrist ist nicht treuwidrig, wenn Arbeitnehmer zuvor über einen Aufhebungsvertrag verhandelt hat
Das Hessische LAG in Frankfurt hat entschieden, dass die Berufung des Klägers auf den Ablauf der Frist des § 626 Abs.2 BGB auch dann nicht treuwidrig ist, wenn er gegenüber dem Beklagten wiederholt seine Bereitschaft signalisiert hat, einen Aufhebungsvertrag schließen zu wollen und der Beklagte deshalb zunächst nicht kündigt. Zur Begründung heißt es in dem Urteil:
Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Erforderlich ist eine sichere und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen. Regelmäßig ist eine Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich, um ihm Gelegenheit zu geben, die gegen ihn sprechenden Tatsachen auszuräumen oder abzumildern.
Nachdem der Arbeitgeber am 17.03.2003 Kenntnis von den Vorwürfen gegen den Kläger erhielt, forderte er diesen binnen Wochenfrist am 21.03.2003 zur Stellungnahme auf, die am 26.03.2003 einging. Eine weitere Sachaufklärung konnte in dem Gespräch vom 01.04.2003 zwischen dem Landrat und dem Kläger stattfinden.
Dann aber haben nach dem 01.04.2003 keine weiteren Ermittlungen seitens der Beklagten stattgefunden. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB begann daher nach dem letzten Gespräch der Parteien über den Sachverhalt am 01.04.2003 zu laufen und endete am 15.04.2003. Die vom Beklagten am 29.09.2003 ausgesprochene, dem Kläger am 30.09.2003 zugegangene, außerordentliche Kündigung ging daher lange nach Fristablauf zu.
Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer ausnahmsweise dann nicht auf § 626 Abs. 2 BGB berufen, wenn er sich damit in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen und gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BAG, Urteil vom 27.02.1987, 7 AZR 632/85, zu II. der Gründe). Diese Ausnahme gilt aber nur in extrem seltenen Fällen. Die Fristversäumung muss vom gekündigten Arbeitnehmer in seinem Interesse veranlasst und durch sein Verhalten verursacht worden sein. Diese Voraussetzungen waren hier im Streitfall nicht gegeben, so das LAG.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gab es hier nicht. Denn er hat den Arbeitgeber gar nicht um eine Bedenkzeit oder dergleichen gebeten. Durch seine am 01.04.2003 erklärte Bereitschaft zum Auflösungsvertrag hae er den Arbeitgeber nicht von der Einhaltung der Zweiwochenfrist abgehalten.
Dem Arbeitgeber war bekannt, dass ein Aufhebungsvertrag die Schriftform nach § 623 BGB voraussetzt. Es lag daher in seiner Verantwortung, während des Laufs der Frist des § 626 Abs. 2 BGB einen formwirksamen Aufhebungsvertrages herbeizuführen. Hieran hat ihn der Arbeitnehmer nicht gehindert. Vielmehr hatte der Arbeitgeber es in der Hand, während des Fristlaufs dem Arbeitnehmer eine Frist zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages zu setzen, um bei deren Nichtbeachtung durch den Kläger noch wirksam fristlos kündigen zu können.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auch nicht durch einen (mündlichen) Auflösungsvertrag vom 03.04.2003 zum 30.09.2003. Insoweit fehlt es an der nach § 623 BGB erforderlichen Schriftform.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2007, 3 Sa 383/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
Letzte Überarbeitung: 20. Dezember 2017
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