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Mitarbeiterbefragung und Mitbestimmung
06.03.2018. Der Betriebsrat kann bei betrieblichen Regelungen des Gesundheitsschutzes mitbestimmen, vorausgesetzt, es gibt für solche betrieblichen Regelungen einen Regelungsspielraum, der durch Gesetze oder Unfallverhütungsvorschriften eröffnet wird.
Aus Betriebsrätesicht sind hier gesetzliche Generalklauseln spannend, wie z.B. die sehr allgemein gehaltene Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung einer „Gefährdungsbeurteilung“ gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Denn da recht viele Maßnahmen des Arbeitgebers unter diese Vorschrift fallen (können), kann der Betriebsrat dementsprechend oft ein Mitbestimmungsrecht reklamieren.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings zu Ungunsten des Betriebsrats klargestellt, dass überbetriebliche, freiwillige und anonymisierte Mitarbeiterbefragungen keine mitbestimmungspflichtige Begehungsbeurteilung darstellen: BAG, Beschluss vom 21.11.2017, 1 ABR 47/16.
- Ist eine anonymisierte Mitarbeiterbefragung zur Arbeitsumgebung, zu den Arbeitsbedingungen und zur Arbeitszufriedenheit als Gefährdungsbeurteilung mitbestimmungspflichtig?
- Der Streitfall: In allen konzernzugehörigen Unternehmen des Hamburger Universitätsklinikums soll eine freiwillige und anonymisierte Mitarbeiterbefragung durchgeführt werden, u.a. im Herzzentrum
- BAG: Eine überbetriebliche, freiwillige und anonymisierte Mitarbeiterbefragung ist keine Gefährdungsbeurteilung, da sie keinen Bezug zu konkreten Arbeitsplätzen aufweist
Ist eine anonymisierte Mitarbeiterbefragung zur Arbeitsumgebung, zu den Arbeitsbedingungen und zur Arbeitszufriedenheit als Gefährdungsbeurteilung mitbestimmungspflichtig?
Gemäß § 87 Abs.1 Nr.7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei „Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“. Das Mitbestimmungsrecht setzt einen Regelungsspielraum („Rahmen“) voraus, den gesetzliche Regelungen oder Unfallverhütungsvorschriften den Betriebsparteien überlassen. Betriebsräte können sich daher nicht sehr oft auf dieses Mitbestimmungsrecht berufen.
Immerhin ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG eingreift, wenn der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchführt. Nach dieser weit gefassten gesetzlichen Generalklausel ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“.
Gegenstand der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG ist die Frage, wie der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG organisiert und durchführt.
Vor diesem Hintergrund kann man argumentieren, dass eine Mitarbeiterbefragung, bei der es u.a. um die Arbeitsumgebung, die Arbeitsbedingungen und die Arbeitszufriedenheit geht, eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG darstellt. Dann könnte der Arbeitgeber solche Mitarbeiterbefragungen ohne Zustimmung des Betriebsrats weder selbst durchführen noch ein anderes Unternehmen mit der Durchführung der Befragung beauftragen.
Der Streitfall: In allen konzernzugehörigen Unternehmen des Hamburger Universitätsklinikums soll eine freiwillige und anonymisierte Mitarbeiterbefragung durchgeführt werden, u.a. im Herzzentrum
In dem vom BAG entschiedenen Fall gab es Streit zwischen dem Betriebsrat des Hamburger Herzzentrums, einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft des Universitätsklinikums, dem Herzzentrum (= Arbeitgeber), dem Universitätsklinikum (= der Konzernobergesellschaft) und dem Konzernbetriebsrat. Gestritten wurde über die Frage, ob der Betriebsrat des Herzzentrums bei einer konzernweit, d.h. in allen Unternehmen des Uniklinikums durchzuführenden Mitarbeiterbefragung mitzubestimmen hätte.
Der Betriebsrat war der Meinung, ihm stünde ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG zu, weil die geplante Mitarbeiterbefragung (jedenfalls teilweise) als eine Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 ArbSchG anzusehen sei. Außerdem falle die Mitarbeiterbefragung auch als Maßnahme des Arbeits- bzw. Gesundheitsschutzes (§ 3 Abs.1 ArbSchG) unter § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG sowie unter das Mitbestimmungsrecht gemäß § 94 Abs.1 Satz 1 BetrVG, denn die Mitarbeiterbefragung sei als Personalfragebogen zu bewerten.
Herzzentrum (= Arbeitgeber) und Universitätsklinikum (= Konzernmutter) waren der Ansicht, die Mitarbeiterbefragung sei mitbestimmungsfrei. Denn aufgrund der Freiwilligkeit der Teilnahme und der strikten Anonymisierung der Ergebnisse gab es keinen Bezug zu konkreten Arbeitsplätzen, so jedenfalls die Arbeitgebersicht.
Der Konzernbetriebsrat schließlich beanspruchte ein Mitbestimmungsrecht für sich selbst.
Das Arbeitsgericht Hamburg (Beschluss vom 14.07.2015, 9 BV 30/14) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg entschieden im Wesentlichen für den Betriebsrat (Beschluss vom 14.06.2016, 2 TaBV 2/16).
BAG: Eine überbetriebliche, freiwillige und anonymisierte Mitarbeiterbefragung ist keine Gefährdungsbeurteilung, da sie keinen Bezug zu konkreten Arbeitsplätzen aufweist
Anders als das Arbeitsgericht und das LAG entschied das BAG gegen den Betriebsrat. Zur Begründung heißt es:
Die umstrittene Mitarbeiterbefragung würde
- wegen der Freiwilligkeit der Teilnahme,
- wegen ihrer Anonymität und
- wegen ihres überbetrieblichen Charakters bzw. Konzernbezugs
keine arbeitsplatzbezogenen und/oder tätigkeitsbezogenen und/oder arbeitsbereichsbezogenen Rückschlüsse auf Arbeitsbedingungen im Herzzentrum zulassen. Daher lag hier „objektiv“ keine gemäß § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG und § 5 ArbSchG mitbestimmungspflichtige Gefährdungsbeurteilung vor, so das BAG.
Die Mitarbeiterbefragung war auch keine Maßnahme des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs.1 ArbSchG), so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG gegeben war.
Schließlich stellte die Mitarbeiterbefragung bzw. der dazu verwendete Standardfragebogen keinen Personalfragebogen dar, der gemäß § 94 Abs.1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig wäre. Denn dieses Mitbestimmungsrecht soll das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vorbeugend schützen, wenn es durch Fragen nach persönlichen Verhältnissen, Eigenschaften und Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Eine solche Beeinträchtigung war hier aber auszuschließen, so die Erfurter Richter, und zwar schon allein wegen der Freiwilligkeit der Teilnahme an der Befragung.
Fazit: Überbetrieblich durchgeführte Mitarbeiterbefragungen, an denen die Arbeitnehmer nicht teilnehmen müssen und deren Ergebnisse strikt anonymisiert sind, unterfallen auch dann nicht dem Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG, wenn ein Teil der Fragen Umstände betrifft, die für den betrieblichen Gesundheitsschutz mittelbar von Bedeutung sein können. Bei Freiwilligkeit der Teilnahme liegt auch kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 94 Abs.1 Satz 1 BetrVG (Personalfragebogen) vor.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.11.2017, 1 ABR 47/16
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 14.06.2016, 2 TaBV 2/16
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
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Letzte Überarbeitung: 2. August 2019
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