- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Mitbestimmung des Betriebsrates bei Überwachungseinrichtungen
27.05.2013. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber technische Einrichtungen einführen oder anwenden will, die zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer bestimmt sind.
Aber kann er auch von sich aus vom Arbeitgeber verlangen, solche Einrichtungen einzuführen, z.B. in Form einer digitalen Planung und Erfassung des Arbeitseinsatzes?
Obwohl das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Frage seit langem schon mit "nein" beantwortet, hat das Arbeitsgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung eine abweichende Ansicht vertreten und dem Betriebsrat ein "Initiativrecht" bei der Einführung von Überwachungseinrichtungen zugesprochen: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 20.03.2013, 28 BV 2178/13.
- Kann der Betriebsrat von sich aus verlangen, dass der Arbeitgeber technische Einrichtungen einführt, die zur Überwachung der Arbeitnehmer bestimmt sind?
- Der Streitfall: Berliner Filialbetriebsrat eines internationalen Textilunternehmens verlangt vom Arbeitgeber EDV-gestützte Personaleinsatzplanung
- Arbeitsgericht Berlin: Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht bei der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen
Kann der Betriebsrat von sich aus verlangen, dass der Arbeitgeber technische Einrichtungen einführt, die zur Überwachung der Arbeitnehmer bestimmt sind?
Viele gesetzliche Regelungen zur Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten sind auf den typischen Fall zugeschnitten, dass der Arbeitgeber Dinge plant, die den Interessen der Beschäftigten zuwiderlaufen (könnten) und daher vom Betriebsrat abgelehnt oder nur bei entsprechenden Kompromissen akzeptiert werden.
Trotzdem kann der Betriebrat nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in den meisten Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG von sich aus Regelungen verlangen. Das heißt, dass er die Initiative ergreifen kann bzw. ein "Initiativrecht" hat. So könnte der Betriebsrat z.B. von sich aus vorschlagen, dass im Betrieb Überstunden geleistet werden oder dass Kurzarbeit gefahren wird (§ 87 Abs. 1 Nr.3 BetrVG).
Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung allerdings bei § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Er gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Solche Überwachungseinrichtungen kann der Betriebsrat laut BAG nicht von sich aus verlangen.
Der Streitfall: Berliner Filialbetriebsrat eines internationalen Textilunternehmens verlangt vom Arbeitgeber EDV-gestützte Personaleinsatzplanung
Im Streitfall wurde bei der deutschen Tochter eines internationalen Unternehmens des Textileinzelhandels über die Einführung einer EDV-gestützten Personaleinsatzplanung gesprochen. Auch der Gesamtbetriebsrat war an den Gesprächen beteiligt.
Da sich der Betriebsrat einer der Berliner Filialen nicht auf den Gesamtbetriebsrat verlassen wollte, wurde er selbst aktiv und verlangte von der dortigen Filialleitung, mit ihm über die Einführung einer EDV-gestützten Personaleinsatzplanung zu verhandeln. Das Berliner Store-Management lehnte das mit dem Argument ab, man plane derzeit gar nicht, eine solche Form der Einsatzplanung einzuführen.
Daraufhin rief der Betriebsrat die Einigungsstelle an und zog letztlich vor das Arbeitsgericht Berlin mit dem Antrag, dass das Arbeitsgericht die Einigungsstelle einsetzen möge.
Arbeitsgericht Berlin: Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht bei der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen
Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Antrag des Betriebsrats statt. Zur Begründung heißt es:
Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dieses Recht folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, so das Arbeitsgericht. Damit grenzt sich das Arbeitsgericht bewusst von einer älteren Entscheidung des BAG ab (BAG, Beschluss vom 28.11.1989, 1 ABR 97/88), in der das BAG ein solches Recht des Betriebsrats verneint hatte.
Dahinter steht die Überlegung, dass "mehr Kontrolle" manchmal aus Arbeitnehmersicht gut wäre, gerade wenn es um eine genaue Erfassung von Arbeitszeiten und Überstunden geht. Denn ohne das Recht, hier Kontrolleinrichtungen zu verlangen, hätte der Betriebsrat bei der Überwachung der Einhaltung von Arbeitszeitregelungen nur die Möglichkeit, vom Arbeitgeber Auskünfte zu verlangen (§ 80 Abs.2 BetrVG). Was der Arbeitgeber aber nicht (genau) weiß, kann der dem Betriebsrat auch nicht mitteilen.
Fazit: Ob sich die Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin durchsetzen wird, ist offen. Für diese Ansicht spricht, dass nicht jede "Überwachung" von Arbeitnehmern deren Interessen zuwiderlaufen muss. Und dass der Betriebsrat ausgerechnet im Falle von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kein Initiativrecht haben sollte, steht nicht im Gesetz. Andererseits spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber dem Betriebsrat mit dieser Vorschrift "nur" ein Abwehrrecht in die Hand geben wollte.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 20.03.2013, 28 BV 2178/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/291 Mitbestimmung beim Speichern von Anwesenheitszeiten in Excel
- Arbeitsrecht aktuell: 18/058 Mitarbeiterbefragung und Mitbestimmung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/384 Mitbestimmung bei Facebook-Auftritt
- Arbeitsrecht aktuell: 15/013 Keine Mitbestimmung bei Facebook-Seite des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 12/134 Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen
Letzte Überarbeitung: 21. Juni 2019
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de