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Mitbestimmung bei Facebook-Auftritt
17.12.2016. Vor knapp zwei Jahren hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden, dass eine Facebook-Seite des Arbeitgebers auch dann nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, wenn Kunden auf diese Seite ihre Meinungen zu Arbeitnehmern posten können (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 - 9 TaBV 51/14, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 15/013 Keine Mitbestimmung bei Facebook-Seite des Arbeitgebers).
Am Dienstag dieser Woche hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diesen Fall andersherum entschieden und dem Betriebsrat teilweise recht gegeben: BAG, Beschluss vom 13.12.2016, 1 ABR 7/15 (Pressemeldung des Gerichts).
- Führen Kundenmeinungen, die auf einer Facebook-Seite des Arbeitgebers veröffentlicht werden, zu einer Überwachung von Arbeitnehmern mit Hilfe einer "technischen Einrichtung"?
- Der Fall des BAG: Streit bei Blutspende-Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuz (DRK)
- BAG: Werden Kundenmeinungen zum Verhalten von Arbeitnehmern auf einer Facebook-Seite des Arbeitgebers unmittelbar veröffentlicht, hat der Betriebsrat gemäß §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG mitzubestimmen
Führen Kundenmeinungen, die auf einer Facebook-Seite des Arbeitgebers veröffentlicht werden, zu einer Überwachung von Arbeitnehmern mit Hilfe einer "technischen Einrichtung"?
§ 87 Abs.1 Nr.6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen".
Nach der Rechtsprechung des BAG kommt es bei der Frage, ob ein technische Einrichtung zur Arbeitnehmerüberwachung "bestimmt" ist oder nicht, nicht auf die Absichten des Arbeitgebers an, sondern auf die Technik selbst. Ist ein EDV-Programm oder eine Telefonanlage objektiv dazu geeignet, die Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer und/oder ihre Arbeitsgeschwindigkeit nachzuvollziehen, liegt eine mitbestimmungspflichtige technische Überwachungseinrichtung im Sinne von § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG vor, auch wenn der Arbeitgeber beteuert, das Programm bzw. die TK-Anlage nicht zur Überwachung nutzen zu wollen.
Allerdings muss die Technik selbsttätig arbeiten, d.h. ein kontrollierender Vorgesetzter ist keine "technische", sondern eine menschliche Überwachung, und die fällt nicht unter § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG.
An der Grenze zwischen technischer und menschlicher Überwachung stehen "Kummerkästen", mit deren Hilfe Kunden sich über (angeblich) unzureichende Leistungen und/oder unangemessenes Verhalten von Arbeitnehmer beschweren können. Denn einerseits besteht der Inhalt dieser Kummerkästen aus individuellen Kundenmeinungen, und die sind Teil einer menschlichen bzw. nicht-technischen Arbeitnehmerbewertung. Andererseits werden solche Meinungen heute digital erfasst und verarbeitet, so z.B. auf einer Facebook-Seite des Arbeitgebers als Kunden-Postings. Und ist die Veröffentlichung auf Facebook automatisiert, entfällt an dieser Stelle eine menschliche Kontrolle bzw. Bewertung (z.B. durch einen Vorgesetzten).
Es fragt sich daher, ob die Eröffnung eines solchen Kummerkastens auf einer Facebookseite des Arbeitgebers der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG unterliegt oder nicht.
Der Fall des BAG: Streit bei Blutspende-Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuz (DRK)
Im Streitfall war der Konzernbetriebsrat des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) vor Gericht gezogen, weil das DRK im April 2013 verschiedene konzernweite Facebook-Seiten eröffnet hatte, ohne den Konzernbetriebsrat zu beteiligen.
Die Nutzer der Seiten erhielten dadurch die Möglichkeit, Kommentare zu Mitarbeitern des DRK abzugeben, die in DRK-Transfusionszentren arbeiteten und dort den Blutspendedienst durchführten. Die Nutzer-Kommentare wurden auf einer virtuellen Pinnwand eingestellt und konnten von den Facebook-Nutzern betrachtet und weiter kommentiert werden.
Der Konzernbetriebsrat war der Meinung, ihm stünde ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG zu. Seiner Ansicht nach war die Facebook-Plattform als eine technische Einrichtung zur Arbeitnehmerüberwachung anzusehen. Anhand der Dienstpläne konnten, so der Konzernbetriebsrat, die Kundenbeschwerden einzelnen Mitarbeitern zugeordnet werden.
Das DRK als Arbeitgeber meinte dagegen, seine Facebook-Seiten wären als eine Art Kummerkasten anzusehen. Weder die Facebook-Plattform noch die ergänzenden technischen Möglichkeiten würden zur Kontrolle von Arbeitnehmer genutzt.
Der Konzernbetriebsrat beantragte beim Arbeitsgericht Düsseldorf, den Arbeitgeber zur Abmeldung der umstrittenen Facebook-Seite zu verpflichten, und hatte dort zunächst Erfolg (Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2014, 14 BV 104/13). Allerdings war das LAG Düsseldorf kurz darauf anderer Meinung und gab dem Arbeitgeber recht (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015, 9 TaBV 51/14, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 15/013 Keine Mitbestimmung bei Facebook-Seite des Arbeitgebers).
BAG: Werden Kundenmeinungen zum Verhalten von Arbeitnehmern auf einer Facebook-Seite des Arbeitgebers unmittelbar veröffentlicht, hat der Betriebsrat gemäß §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG mitzubestimmen
Das BAG wiederum entschied im Prinzip zugunsten des Konzernbetriebsrats. Soweit dies der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG entnommen werden kann, stützt sich das BAG dabei auf folgende Überlegungen:
Ermöglicht der Arbeitgeber auf einer von ihm betriebenen Facebook-Seite anderen Facebook-Nutzern die Veröffentlichung von Arbeitnehmerbewertungen in Form von sog. Postings, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Voraussetzung dafür ist, dass sich die Postings ihrem Inhalt nach auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen. Weitere Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht ist, dass die Kunden-Postings "unmittelbar" veröffentlicht werden, d.h. dass keine Auswahl oder sonstige inhaltliche Kontrolle der Kundenmeinungen durch den Arbeitgeber erfolgt.
Fazit: Betreibt der Arbeitgeber eine Facebook-Seite, auf der die Kunden des Arbeitgebers die Leistungen von Arbeitnehmern öffentlich bewerten können, ist dies eine mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtung im Sinne von § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG sein, wenn die Kundenmeinungen unmittelbar bei Facebook veröffentlicht werden. Die Rechtslage ist dann anders als bei einem gewöhnlichen "Kummerkasten", der es Kunden ermöglicht, sich mit E-Mails beim Arbeitgeber zu beschweren.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2016, 1 ABR 7/15 (Pressemeldung des Gerichts)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2016, 1 ABR 7/15
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015, 9 TaBV 51/14
- DGB-Rechtsschutz, Facebook-Seite des Arbeitgebers unterliegt nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat, 12.01.2015 (Hans-Martin Wischnath)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Arbeitsrecht aktuell: 18/291 Mitbestimmung beim Speichern von Anwesenheitszeiten in Excel
- Arbeitsrecht aktuell: 18/124 Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze
- Arbeitsrecht aktuell: 15/013 Keine Mitbestimmung bei Facebook-Seite des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 13/148 Mitbestimmung des Betriebsrates bei Überwachungseinrichtungen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Der vollständig begründete Beschluss des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 30. November 2018
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