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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Verfahren der Beschwerdestelle nach dem AGG
06.08.2009. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Beschluss vom Juli 2009 entschieden, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei der Ausgestaltung des Verfahrens der Beschwerdestelle hat, die der Arbeitgeber nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) errichten muss (§ 13 Abs.1 AGG), damit sich die Beschäftigten wegen Diskriminierungen beschweren können.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Thema AGG-Beschwerdestelle umfasst auch das Recht des Betriebsrats, ein Verfahren der AGG-Beschwerdestelle von sich aus einzufordern, d.h. hier hat der Betriebsrat ein Initiativrecht: BAG, Beschluss vom 21.07.2009, 1 ABR 42/08.
- Einrichtung von Beschwerdestellen nach dem AGG: vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasst?
- Der Fall: Drogeriemarktkette richtet Beschwerdestelle ohne Beteiligung des Betriebsrats ein
- BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG
Einrichtung von Beschwerdestellen nach dem AGG: vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasst?
Gemäß § 13 Abs.1 Satz 1 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich bei den „zuständigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens“ zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gründe benachteiligt fühlen, wenn sie also z.B. der Meinung sind, wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Herkunft oder ihres Alters diskriminiert zu werden.
Gemäß § 13 Abs.1 Satz 2 AGG ist die Beschwerde zu prüfen und das Ergebnis dem Beschäftigten mitzuteilen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber gemäß § 12 Abs.5 AGG die für die Entgegennahme der Beschwerde zuständige Stelle im Betrieb bekannt machen. Die Beachtung eines bestimmten Verfahrens, um sich zu beschweren, ist dagegen im AGG nicht vorgeschrieben.
Vor diesem Hintergrund ist umstritten, ob der Betriebsrat bei der Errichtung von Beschwerdestellen im Sinne des AGG ein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG hat.
Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat bei Fragen der „Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“ mitzubestimmen, d.h. einseitige Entscheidungen des Arbeitgebers sind in solchen Angelegenheiten nicht zulässig; zudem kann der Betriebsrat auch von sich aus in den der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG unterliegenden Fragen aktiv werden und vom Arbeitgeber eine gemeinsame Regelung verlangen.
Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber in Verhandlungen nicht einigen, so kann nach § 76 BetrVG die Einigungsstelle angerufen werden. Dazu muss eine Seite einen Antrag stellen, erst dann wird sie aktiv. Die Einleitung des Verfahrens kann entweder erzwungen werden oder es kann auf freiwilliger Basis von beiden Seiten eingeleitet werden. In ersterem Fall ist der Spruch der Stelle letztlich für alle Beteiligten zwingend und im letzteren nur, wenn sie sich unterwerfen wollen.
Gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 BetrVG bei der Einrichtung und Ausgestaltung von Beschwerdestellen nach dem AGG spricht allerdings, dass ein solches Recht nur besteht, „soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht“ (§ 87 Abs.1 Eingangssatz BetrVG). Und hier kann man sagen, dass jedenfalls die Einrichtung einer Beschwerdestelle als solche vom AGG und somit gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, so dass für ein Mitbestimmungsrecht kein Raum mehr ist.
Andererseits ist im AGG kein spezielles Verfahren der Behandlung von Beschwerden vorgeschrieben, so dass insoweit jedenfalls keine gesetzliche Regelung im AGG existiert. Aber betrifft das Verfahren, das die AGG-Beschwerdestelle bei der Behandlung von Beschwerden beachtetet, überhaupt „die Ordnung des Betriebs“ und/oder „das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb“?
Fragen über Fragen, zu denen das BAG mit Beschluss vom 21.07.2009, 1 ABR 42/08, Stellung genommen hat.
Der Fall: Drogeriemarktkette richtet Beschwerdestelle ohne Beteiligung des Betriebsrats ein
Der Arbeitgeber betreibt bundesweit Drogeriemärkte und errichtete eine überbetriebliche Beschwerdestelle gemäß den Vorschriften des AGG. Nachdem er die Belegschaft mit einem Rundschreiben über die Errichtung der Beschwerdestelle informiert hatte, rief der Betriebsrat die Einigungsstelle an. Er meinte, hier ein Mitbestimmungsrecht zu haben, das er durch die einseitige Errichtung der Beschwerdestelle verletzt sah.
Die Einigungsstelle wurde zwar im gerichtlichen Verfahren der Einigungsstellenbesetzung gemäß § 98 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eingesetzt, erklärte sich aber bereits im ersten Termin für unzuständig und stellte das Verfahren durch Beschluss ein. Gegen diesen Beschluss zog der Betriebsrat vor Gericht mit dem Begehren, den Beschluss der Einigungsstelle für rechtsunwirksam zu erklären.
Das in erster Instanz zuständige Arbeitsgericht Trier wies den Antrag des Betriebsrats zurück, da es der Meinung war, dem Betriebsrat stehe bei der Errichtung einer AGG-Beschwerdestelle kein Mitbestimmungsrecht zu (Beschluss vom 19.12.2007, 1 BV 162/07).
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einer sorgfältig begründeten Entscheidung zurück, da es im Ergebnis ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verneinte (Beschluss vom 17.04.2008, 9 TaBV 9/08), ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der streitigen Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zum BAG zu.
BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG
Das BAG hat zwar die Entscheidung des LAG bestätigt und daher die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen, doch die streitige Rechtsfrage - Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens der AGG-Beschwerdestelle - in vollem Umfang „pro Betriebsrat“ beantwortet. Die Entscheidung ist derzeit nur in Form einer Pressemeldung des BAG bekannt (Pressemitteilung 71/09).
Das BAG stellt nicht nur fest, dass die Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, das die AGG-Beschwerdestelle bei der Bearbeitung von Beschwerden zu beachten hat, der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG unterfällt.
Noch weitergehend ist das BAG sogar der Meinung, dass dem Betriebsrat hier ein Initiativrecht zustehe. Der Betriebsrat, so das BAG, „kann zu diesem Zweck selbst initiativ werden und ein Beschwerdeverfahren über die Einigungsstelle durchsetzen.“
Das Mitbestimmungsrecht hängt also nicht etwa, wie dies einer der verschiedenen Ansichten in der Diskussion über das (etwaige) Mitbestimmungsrecht bei Beschwerdestellen nach dem AGG entspricht, davon ab, dass der Arbeitgeber seinerseits ein Verfahren der Behandlung von AGG-Beschwerden vorgeben möchte (was er nach dem AGG nicht muss), sondern vielmehr kann der Betriebsrat aus eigener Initiative die Errichtung eines solchen Beschwerdeverfahren verlangen. Spielt der Arbeitgeber nicht mit, entscheidet notfalls die Einigungsstelle.
Mitbestimmungsfrei ist dagegen nach Ansicht des BAG die Entscheidung des Arbeitgebers über den Ort der Beschwerdestelle und über ihre personelle Besetzung. Hierbei handele es sich um „mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen“.
Der Beschluss des BAG ist überraschend weitgehend, d.h. angesichts der bisherigen Meinungslandschaft hätte man mit einer aus Betriebsratssicht ungünstigeren Entscheidung rechnen können.
Er ist darüber hinaus von erheblicher praktischer Bedeutung für die Betriebsratsarbeit, da das Verfahren der Behandlung von AGG-Beschwerden durch die Beschwerdestelle von zentraler Bedeutung für die gesamte Arbeit der Beschwerdestelle ist.
Ist das Verfahren schnell, effektiv und für die Beteiligten (einschließlich des Betriebsrats) transparent, kann die Beschwerdestelle ein Motor für die betriebliche Umsetzung des AGG sein. Wird ein Verfahren dagegen gar nicht oder in unzweckmäßiger Weise geregelt, wird die Beschwerdestelle ein Schattendasein führen.
Fazit: Dass der Betriebsrat vor dem BAG verlor und damit dreimal hintereinander den Kürzeren zog, darf über seinen Sieg in der Sache selbst nicht täuschen. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber nämlich eine überbetriebliche Beschwerdestelle errichtet, was er zunächst einmal mitbestimmungsfrei tun konnte.
Zuständig für die Ausgestaltung des Verfahrens war daher nicht der örtliche Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat (GBR). Und prozessiert hatte im vorliegenden Streitfall eben nicht der GBR, sondern ein Betriebsrat.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.07.2009, 1 ABR 42/08
- Bundesarbeitsgericht (Website)
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.04.2008, 9 TaBV 9/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Arbeitsrecht aktuell: 20/110 Beschwerde eines Arbeitnehmers wegen Benachteiligung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/058 Mitarbeiterbefragung und Mitbestimmung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/144 Mitbestimmung beim Arbeitsschutzausschuss?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/099 Mitbestimmung beim Arbeitsschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 12/228 Mitbestimmung und betriebliches Eingliederungsmanagement
Hinweis: Nach Erstellung dieses Artikels hat das Gericht seine Urteilsgründe veröffentlicht. Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 8. Januar 2021
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