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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) |
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. | |
(2) | Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. | |
(3) | Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch | |
1. | die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, | |
2. | physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, | |
3. | die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, | |
4. | die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, | |
5. | unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, | |
6. | psychische Belastungen bei der Arbeit. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |