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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246).
Mit dem Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (kurz: "Arbeitsschutzgesetz" oder auch: "ArbSchG") hat der Gesetzgeber Vorgaben der EU, nämlich die sog. Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz, in nationales Recht umgesetzt.
Das ArbSchG gehört zum sog. technischen Arbeitsschutz. Es dient nicht der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern in besonderen Lebenslagen (wie etwa die Vorschriften über den Schutz, den Schwerbehinderte oder werdende Mütter genießen), sondern der Sicherheit bei der Arbeit bzw. am Arbeitsplatz. Das ArbSchG ist das allgemeinste Gesetz des technischen Arbeitsschutzes. Spezielle Gesetze sind beispielsweise das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (kurz: "Arbeitssicherheitsgesetz" oder auch: "ASiG") oder zum Beispiel das Gerätesicherheitsgesetz.
Das ArbSchG hat selbst nur wenige allgemein gehaltene Paragraphen. Spezielle Fragen des technischen Arbeitsschutzes sind in detaillierten Rechtsvorordnungen, die auf der Grundlage des ArbSchG erlassen wurden, geregelt, wie zum Beispiel in der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit" (kurz: "PSA-Benutzungsverordnung" oder auch: "PSA-BV")", in der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit" (kurz: "Lastenhandhabungsverordnung" oder auch: "LasthandhabV") oder in der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten" (kurz: "Bildschirmarbeitsverordnung" oder auch: "BildSchArbV").
Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften
Zweiter AbschnittPflichten des Arbeitgebers
Dritter AbschnittPflichten und Rechte der Beschäftigten
Vierter AbschnittVerordnungsermächtigungen
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
Sechster AbschnittSchlussvorschriften
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |