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Rechtslage bei Sommerhitze im Büro
Die Hitzewelle im Juli brachte Temperaturen von teilweise mehr als 40 Grad und tropisch anmutenden Nächte - und damit manch einen an seine persönliche Schmerzgrenze. Das menschliche Temperaturempfinden ist zwar unterschiedlich, doch liegt das obere Ende des behaglichen Bereichs meist bei 26 Grad. Und „schon“ ab 32 Grad ist die interne Hitzregulierung des menschlichen Körpers der Temperatur nicht mehr gewachsen und die Kühlung erfolgt hauptsächlich über Transpiration.
Was also tun bei einer längeren Hitzewelle? Können Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber Hitzefrei gewährt? Und wenn schon nicht bei 30 Grad im Schatten, dann wenigstens bei mehr als 35 Grad oder doch zumindest bei 40 Grad?
Fragen, die bei den aktuellen Temperaturen vorerst unbeantwortet bleiben können. Doch wird die globale Erwärmung auch künftig für extreme Wetterlagen sorgen, so dass wir das Thema Arbeitsrecht und Sommerhitze im folgenden kurz streifen wollen.
Ein Ansatzpunkt ist § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), eine typische „Generalklausel“. Danach hat der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist. Dies alles allerdings nur „soweit, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“.
Wer mit diesem Paragraphen in der Hand seinen Chef überzeugen möchte, dass für heute Schluss sein sollte mit der Schwitzerei im Büro, hat einen langen Begründungsweg vor sich. Immerhin ist anerkannt, dass übergroße Hitze am Arbeitsplatz zu einer Gefahrenlage im Sinne von § 618 BGB führen kann, die der Arbeitgeber zu beurteilen und sodann ggf. abzustellen hat. Mit schierer Untätigkeit kann sich der Arbeitgeber daher ins Unrecht setzen.
Aber was ist denn nun eine „übergroße Hitze“? Hier helfen die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, d.h. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie die auf seiner Grundlage erlassene Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Zwar heißt es auch in der ArbStättV nur sehr allgemein, dass der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen u.a. nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen hat (§ 3 ArbStättV); außerdem muss er in Arbeitsräumen während der Arbeitszeit für „eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ sorgen (ArbStättV, Anhang, Punkt 3.5). Doch bilden diese sehr allgemeinen Aussagen der ArbStättV immerhin die Grundlage für weitere Konkretisierungen.
Diese wiederum sind in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) enthalten. Die ASR geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom „Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)“ erstellt und bei Bedarf angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach § 7 ArbStättV bekannt gegeben.
Die ASR A3.5 (Stand Juni 2010) konkretisiert die Anforderungen der ArbStättV für die Raumtemperatur. Sie legt konkrete Obergrenzen der Temperaturen fest, die Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zuzumuten sind.
Danach „soll“ die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten. Tut sie das aber doch und liegt auch die Außenlufttemperatur über 26 Grad, so „sollen“ bestimmte, in der ASR A3.5 beispielhaft aufgeführte Maßnahmen ergriffen werden. So „sollen“ beispielsweise Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen bleiben, es „sollen“ elektrische Geräte nur bei Bedarf betrieben werden, es „sollen“ die Räume in den frühen Morgenstunden gelüftet werden, es „sollen“ Bekleidungsregelungen „gelockert“ werden und es „sollen“ geeignete Getränke wie etwa Trinkwasser bereitgestellt werden.
Überschreitet die Lufttemperatur im Raum die Grenze von 30 Grad, so wird aus dem „sollen“ ein „müssen“, d.h. der Arbeitgeber muss die oben aufgezählten Maßnahmen - oder ähnlich effektive Maßnahmen - ergreifen, um die Beanspruchung der Beschäftigten zu reduzieren.
Eine letzte Grenze liegt bei einer Lufttemperatur im Raum von mehr als 35 Grad. Wird diese Grenze überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung (!) nicht als Arbeitsraum geeignet - es sei denn, der Arbeitgeber ergreift technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier) oder organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen).
Fazit: Auch bei mehr als 35 Grad im Büro bzw. am Arbeitsplatz (nicht: draußen!) hat der Arbeitgeber nicht die Pflicht, Hitzefrei zu erteilen: Vielmehr muss er technische Maßnahmen ergreifen, um die Temperatur zu reduzieren, wozu auch das Aufstellen von Ventilatoren gehören kann. Diese werden zwar in der ASR A3.5 nicht genannt, doch zählt die ASR A3.5 ohnehin nur beispielhafte Maßnahmen auf. Unternimmt der Arbeitgeber allerdings trotz einer am Arbeitsplatz gemessenen Temperatur von 36 Grad oder mehr nichts, kann der Arbeitnehmer vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, d.h. die Arbeit einstellen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Technische Regeln für Arbeitsstätten – Raumtemperatur – ASR A3.5 (Ausgabe: Juni 2010)
- Handbuch Arbeitsrecht: Zurückbehaltungsrecht
- Handelsblatt Online vom 03.07.2010: Kein hitzefrei für Arbeitnehmer
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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