- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Anfechtung eines Aufhebungsvertrags weil kein Anwalt anwesend war?
31.01.2012. Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber „einvernehmlich“ das Arbeitsverhältnis. Praktisch sieht dieses Einvernehmen aber oft so aus, dass der Arbeitnehmer unvorbereitet zu einem Personalgespräch gebeten und dort - für ihn überraschend - mit dem Vorschlag einer Vertragsbeendigung konfrontiert wird. Und dabei kommt es auch oft vor, dass der Arbeitnehmer mit Vorwürfen konfrontiert wird, die Anlass für die Vertragsbeendigung sind. Und dabei wird er natürlich zur Unterschrift gedrängt.
Obwohl solche Praktiken nicht gerade fair sind, sind die Aufhebungsverträge trotzdem „wasserdicht“. So entschied z.B. das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht von sich aus die Beiziehung eines Anwalts ermöglichen muss (Urteil vom 09.06.2011, 15 Sa 410/11).
- Kommt man von einem Aufhebungsvertrag wieder los, weil man keinen Anwalt hinzugezogen hat?
- LAG Hamm: Keine Anfechtung eines Aufhebungsvertrages, weil der Arbeitnehmer keinen Anwalt hatte
Kommt man von einem Aufhebungsvertrag wieder los, weil man keinen Anwalt hinzugezogen hat?
Ein Aufhebungsvertrag ist aus Arbeitgebersicht eine gute Möglichkeit, die finanziellen Risiken einer Kündigung zu vermeiden. Denn im Falle einer Kündigung müsste der Arbeitgeber vor Gericht die Wirksamkeit der Kündigung darlegen, während ein Aufhebungsvertrag erst einmal juristisch steht. Wenn der Arbeitnehmer meint, er sei unwirksam, muss er das beweisen.
Trotzdem kann ein Aufhebungsvertrag auch für Arbeitnehmer interessant sein, da Arbeitgeber im Allgemeinen dazu bereit sind, für diese "smarte Beendigungsvariante" Gegenleistungen zu erbringen, vor allem natürlich in Form einer (erhöhten) Abfindung und/oder einer Aufbesserung des Zeugnisses. Um solche Chancen wahrzunehmen, ist jedoch rechtliches Fachwissen und Verhandlungsgeschick erforderlich, auch um Nachteile in Form einer Sperrzeit zu vermeiden.
Für Arbeitnehmer führen Aufhebungsverträge, die sie unter Zeitdruck und ohne Unterstützung durch einen Anwalt abgeschlossen haben, daher oft in eine finanzielle und/oder berufliche Katastrophe. Trotzdem haben Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kein allgemeines Widerrufsrecht, wenn sie im Betrieb überrumpelt und zum raschen Abschluss eines Aufhebungsvertrags gedrängt wurden.
Auch eine Anfechtung wegen einer widerrechtlichen Drobhung scheidet meist aus, schon einfach deshalb, weil Arbeitnehmer so etwas nicht beweisen können. Aber trifft den Arbeitgeber vielleicht eine Art "Pflicht zum fairen Verhandeln", kraft deren er von sich aus vorschlagen muss, dass sich der Arbeitnehmer anwaltlich beraten lässt? Das LAG Hamm meint "Nein".
LAG Hamm: Keine Anfechtung eines Aufhebungsvertrages, weil der Arbeitnehmer keinen Anwalt hatte
Im Streitfall wurde eine über zehn Jahre beschäftigte Arbeitnehmerin, die aus Sicht des Arbeitgebers bei einem Verkaufsvorgang einen Fehler begangen hatte, zu einem Personalgespräch gebeten. Dort schlug man ihr den Abschluss eines Aufhebungsvertrags vor. Der Vertrag sah keine Abfindung vor, enthielt aber immerhin die Regelung, dass der Arbeitgeber keine Schadensersatzsprüche geltend machen würde.
Daraufhin unterschrieb die Arbeitnehmerin, ohne Bedenkzeit und ohne Beiziehung eines Anwalts. Der Arbeitgeber seinerseits hatte allerdings einen Anwalt hinzugezogen, der den Aufhebungsvertrag ausgearbeitet hatte und auch bei dem Personalgespräch das Wort führte.
Kurz darauf erklärte sie die Anfechtung des Aufhebungsvertrags. Dabei berief sie sich darauf, dass der Arbeitgeber gegen eine „Pflicht zum fairen Verhandeln“ verstoßen hatte, da er selbst anwaltlich vertreten war, aber der Arbeitnehmerin eine anwaltliche Unterstützung nicht ermöglicht hatte. Das überzeugte zwar das Arbeitsgericht Paderborn (Urteil vom 16.02.2011, 2 Ca 1818/120), aber nicht das LAG Hamm. Begründung des LAG: Sie selbst hatte ja noch nicht einmal anwaltlichen Beistand gefordert, und aufgrund des arbeitgeberseitigen Verzichts auf Schadensersatzforderungen hatte sie auch "etwas erhalten" - zwar keine Abfindung, aber immerhin rechtliche Sicherheit.
Fazit: Arbeitnehmern kann nur immer erneut und dringend dazu geraten werden, einen Aufhebungsvertrag niemals sofort zu unterschreiben, sondern immer erst, nachdem man die Sache "überschlafen“ hat. Denn so pingelig und kritisch die Arbeitsgerichte bei der rechtlichen Überprüfung arbeitgeberseitiger Kündigungen sind - gegen Aufhebungsverträge ist meist kein Kraut gewachsen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 09.06.2011, 15 Sa 410/11
- Landesarbeitsgericht Hamm (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf
- Arbeitsrecht aktuell: 19/037 Fairnessgebot bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge
- Arbeitsrecht aktuell: 18/099 LAG Hannover: Kein Widerrufsrecht für Arbeitnehmer aus § 312g BGB
- Arbeitsrecht aktuell: 15/070 Aufhebungsvertrag mit Klageverzicht nach Drohung mit Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/038 Kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Anwalts zu BEM-Gesprächen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/065 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen Drohung mit Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell: 11/244 Anfechtung einer Vertragsänderung wegen Drohung mit unzulässiger Lohnkürzung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/233 Drohung mit fristloser Kündigung macht Aufhebungsvertrag nur selten angreifbar
- Arbeitsrecht aktuell: 10/229 Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers nur ausnahmsweise unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 10/138 Anfechtung eines Aufhebungsvertrages meist chancenlos
Letzte Überarbeitung: 14. Februar 2019
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de