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Fristlose Kündigung unwirksam trotz Betruges mit 166 Euro Schaden
Nicht eindeutig beantworten lässt sich die Frage, ob das Urteil oder die öffentliche Reaktion auf die Entscheidungen der Vorinstanzen zu einem Wandel in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung geführt haben. Jedenfalls häufen sich in letzter Zeit Veröffentlichungen zu "Bagatellkündigungen", die durch sorgfältige, durchdachte Überlegungen bestechen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010, 2 Sa 509/10.
- Verändert sich die Rechtsprechung zu "Bagatellkündigungen"?
- Der Fall: Mitarbeiterin feiert 40jähriges Dienstjubiläum und betrügt Bahn mit falscher Quittung um über 160 Euro
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Ja! In diesem speziellen Fall ist die fristlose Kündigung unwirksam - Abmahnung hätte genügt
Verändert sich die Rechtsprechung zu "Bagatellkündigungen"?
Der Arbeitgeber kann gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar macht. Eine außerordentliche Kündigung ist im Prinzip immer möglich, d.h. auch dann, wenn eine ordentliche Kündigung rechtlich ausgeschlossen wäre. Da bei einer außerordentlichen Kündigung auch Kündigungsfristen nicht beachtet werden müssen, werden außerordentliche Kündigungen meist in Form einer fristlosen Kündigung ausgesprochen.
Eine rechtmäßige und daher wirksame außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass der gekündigte Arbeitnehmer einen Pflichtverstoß begangen hat, der im allgemeinen („an sich“) geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das ist nach der Rechtsprechung auch bei sog. Bagatellstraftaten der Fall, d.h. auch „kleine“ Diebstähle können eine fristlose Kündigung rechtfertigen und damit den Job kosten.
Über einen „an sich“ für eine außerordentliche Kündigung ausreichenden Kündigungsanlass hinaus ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine so harte Reaktion auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig ist. Wenn der gekündigte Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat, hat das mit dem Fall befasste Arbeitsgericht das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abzuwägen, d.h. das Gericht muss feststellen, welches Interesse überwiegt.
In den vergangenen Jahren und Jahrzehnten bewerteten Arbeitsgerichte den beim Arbeitgeber infolge einer Straftat entstandenen Vertrauensverlust bei der Interessenabwägung in aller Regel so hoch, dass die Interessenabwägung im Ergebnis fast immer zugunsten des Arbeitgebers ausging. Das führte immer wieder zu harten Urteilen, denn auch langjährig beschäftigte Arbeitnehmer konnten wegen einer einmaligen Verfehlung, die noch dazu keinen nennenswerten Schaden zur Folge hatte, ihren Arbeitsplatz verlieren.
Diese aus Arbeitnehmersicht übertrieben harte Rechtsprechung wurde in den letzten zwei Jahren in der Öffentlichkeit immer wieder kritisiert. Bei dieser Diskussion fand besonders ein Fall besondere Aufmerksamkeit: Der Fall der Berliner Kassiererin Barbara („Emmely“) Emme, die von ihrem Arbeitgeber, der Supermarktkette Kaiser´s, nach langjähriger Tätigkeit die außerordentliche Kündigung erhielt, weil sie zwei Pfandbons im Wert von zusammen 1,30 EUR unterschlagen hatte.
Entsprechend der bislang von den Gerichten befolgten „harten Linie“ wiesen sowohl das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 21.08.2008, 2 Ca 3632/08) als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die Kündigungsschutzklage Frau Emmes ab (Urteil vom 24.02.2009, 7 Sa 2017/08 - wir berichteten u.a. in: Arbeitsrecht aktuell 09/028: Fristlose Kündigung wegen 1,30 EUR bestätigt). Im Sommer dieses Jahres entschied dann aber das Bundesarbeitsgericht (BAG), den Fall überraschend zugunsten der klagenden Kassiererin (Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09).
Nachdem das BAG Ende Oktober 2010 die Urteilsgründe veröffentlicht hat, steht entgegen dem ersten, durch die Pressemitteilung vom 20.06.2010 vermittelten Endruck fest, dass des BAG seine bisherige Rechtsprechung zu sog. Bagatellkündigungen nicht geändert hat. Vermögensstraftaten zulasten des Arbeitgebers sind daher nach ein „an sich“ ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Allerdings hat das BAG an diesem prominenten Streitfall deutlich gemacht, dass eine Interessenabwägung „nach Schema F“ unzulässig ist. Der infolge einer Bagatellstraftat beim Arbeitgeber eingetretene Vertrauensverlust muss daher nicht immer so groß sein, dass er eine außerordentliche Kündigung in jedem Einzelfall trägt. Wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Bagatellpflichtverstoß des Arbeitnehmers lange Zeit ohne Beanstandungen durchgeführt worden war, kann es dem Arbeitgeber zuzumuten sein, anstelle einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung auszusprechen.
Wie die Arbeitsgerichte angesichts dieser BAG-Entscheidung künftig mit Bagatellkündigungen umgehen werden, ist offen. Den Anfang hat hier vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg gemacht, indem es einen Kündigungsschutzprozess ausdrücklich unter Berufung auf das Emmely-Urteil des BAG entschieden hat (Urteil vom 16.09.2010, 2 Sa 509/10).
Der Fall: Mitarbeiterin feiert 40jähriges Dienstjubiläum und betrügt Bahn mit falscher Quittung um über 160 Euro
Eine 40 Jahre lang bei der Deutschen Bahn beschäftigte Arbeitnehmerin feierte Mitte 2008 ihr 40jähriges Dienstjubiläum. Die Bahn übernimmt bei solchen runden Dienstjubiläen die Bewirtungskosten für eine Jubiläumsfeier bis zu einem Höchstbetrag von 250,00 Euro.
Die Arbeitnehmerin richtete zwar eine Feier aus, doch kostete diese nur rund 84,00 EUR. Dennoch legte sie der Bahn eine (falsche) Quittung über 250,00 EUR vor, um sich von ihrem Arbeitgeber auch solche „Kosten“ erstatten zu lassen, die bei ihrer Feier gar nicht entstanden waren. Dieses Vorgehen hatte ihr eine Bekannte empfohlen, die auch die später abgegebene Quittung beschafft hatte. Aufgrund dieses Täuschungsmanövers kam es zu einer entsprechenden Zahlung.
Der von der Arbeitnehmerin begangene Betrug kam heraus und sie wurde zu dem Sachverhalt befragt. Bei der Befragung gab sie alles sofort zu und legte am nächsten Tag auch die richtige Quittung vor. Daraufhin erklärte die Bahn die außerordentliche fristlose Kündigung.
Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin. Dort unterlag sie allerdings, d.h. das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht (Urteil vom 04.02.2010, 24 Ca 12088/09).
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Ja! In diesem speziellen Fall ist die fristlose Kündigung unwirksam - Abmahnung hätte genügt
Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass die streitige Kündigung unverhältnismäßig und daher unwirksam war - obwohl die Klägerin immerhin zulasten ihres Arbeitgebers einen Betrugsversuch mit einem Schädigungsvolumen von etwa 166,00 EUR begangen hatte, d.h. von einer sog. Bagatellstraftat kaum mehr gesprochen werden konnte.
Zur Begründung heißt es, dass die von der Arbeitnehmerin begangene Straftat zwar „an sich“ als Grund für eine außerordentliche Kündigung ausreichend war, dass aber bei Abwägung der beiderseitigen Interessen im vorliegenden Einzelfall das Interesse der Arbeitnehmerin an der Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses stärker zu gewichten war als das Beendigungsinteresse der Bahn.
Dabei beruft sich das LAG auf die Entscheidung des BAG im Fall der Kaiser´s-Kassiererin Barbara Emme. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des LAG die Urteilsgründe des BAG noch nicht veröffentlicht waren, bezieht sich das LAG notgedrungen auf die Pressemitteilung des BAG vom 20.06.2010 zum Emmely-Fall.
Aus dieser leitet es den allgemeinen rechtlichen Grundsatz her, dass der Arbeitnehmer durch ein über viele Jahre beanstandungsfrei durchgeführtes Arbeitsverhältnis ein großes Vertrauen erwerben kann, das durch eine vereinzelte Straftat in einer atypischen und einmaligen Situation nicht auf einmal zerstört werden kann.
Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg war die Feier zum 40jährigen Dienstjubiläum der Arbeitnehmerin eine solche Ausnahmesituation. Hinzu kam bei der Interessenabwägung, dass die gekündigte Arbeitnehmer als Zugansagerin arbeitete und daher mit Geldangelegenheiten nichts zu tun hatte. Anders als bei einer Kassiererin wie der von Kaiser´s gekündigten Frau Emme war daher im vorliegenden Streitfall nicht der Kernbereich der Arbeitsaufgaben der Klägerin betroffen und eine Wiederholung der Verfehlung unwahrscheinlich.
Ausdrücklich zugunsten der Arbeitnehmerin bewertete das LAG auch ihre Offenheit nach Entdeckung der Tat: Im Unterschied zu Frau Emme hatte die Klägerin im vorliegenden Fall auf Befragen den Betrugsversuch sofort eingeräumt. Auf der anderen Seite war der hier angerichtete Schaden alles andere als geringfügig, doch verweist das LAG nicht ganz zu Unrecht auf den „schuldmindernden“ Umstand, dass der Arbeitgeber ohnehin bereit war, seinen Arbeitnehmern einen Maximalbetrag von 250,00 EUR bei einem entsprechendem Bewirtungsaufwand zu erstatten. Schließlich sprach aus Sicht des LAG für die Klägerin, dass die Betrugsidee nicht von ihr stammte.
Fazit: Die Entscheidung des LAG beruht auf einer nachvollziehbaren Interessenabwägung, die angesichts der über 40jährigen (!) Dauer des Arbeitsverhältnisses auch im Ergebnis richtig oder jedenfalls „vertretbar“ erscheint.
Das vorliegende Urteil macht im übrigen deutlich, dass als Konsequenz des BAG-Urteils in Sachen „Emmely“ künftig nicht nur Bagatelldelikte, sondern auch größere Straftaten zulasten des Arbeitgebers kündigungsrechtlich neu bewertet werden müssen: Auch bei einem Spesenbetrug mit einem Schädigungsumfang von immerhin 166,00 EUR kann der Arbeitgeber künftig nicht mehr sicher sein, dass er mit einer fristlosen Kündigung bei Gericht durchkommt.
Arbeitgeber sind daher gut beraten, auch bei gravierenden Vermögensstraftaten wie im vorliegenden Kündigungssachverhalt über substantielle Abfindungen oder über eine Abmahnung als Alternative zur Kündigung nachzudenken, wenn das Arbeitsverhältnis von langer Dauer war, da die neue „weiche Linie“ der Rechtsprechung dazu führen kann, dass der Arbeitnehmer nach einem längeren Rechtsstreit als Sieger vom Platz geht.
Und für Arbeitnehmer gilt die Empfehlung, ihre Verfehlungen sofort nach deren Bekanntwerden umfassend einzugestehen. Denn während eine solche Ehrlichkeit nach bisherigen Maßstäben an der Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung nichts änderte, kann sie künftig ein entscheidend für den Arbeitnehmer sprechender Pluspunkt bei der Interessenabwägung sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010, 2 Sa 509/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2010, 2 AZR 541/09 („Emmely“)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2009, 7 Sa 2017/08 („Emmely“)
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 21.08.2008, 2 Ca 3632/08 („Emmely“)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
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Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
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