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Emmely II?
Weitere Entscheidungen von ähnlichem Kaliber machten die Runde. Der Sache nach unterschieden sie sich jedoch nur durch die jeweilige Bagatelle.
Nun ist beim Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg ein Kündigungsrechtstreit anhängig, der die Diskussion - jedenfalls in juristischen Kreisen - tatsächlich inhaltlich bereichern könnte: LAG Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 2 Sa 509/10.
- Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers sind immer noch kein Kavaliersdelikt
- Der Fall: langjährige Bahnmitarbeiterin wird wegen Vorlage einer Gefälligkeitsquittung fristlos entlassen
- LAG Berlin-Brandenburg: Wollen sie sich nicht lieber im Guten einigen?
Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers sind immer noch kein Kavaliersdelikt
Gemäß § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Arbeitsverhältnis von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Hinter dieser auf den ersten Blick schwer zu durchschauenden Formulierung liegt der Gedanke, dass es keinen Grund gibt, der ausnahmslos zur Kündigung berechtigt. Stets ist zu prüfen, ob die Umstände des Einzelfalls eine so drastische Maßnahme wie eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" prüft die Rechtsprechung zweistufig.
Zunächst wird gefragt, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Einzelfallumstände "an sich", d.h. für sich allein betrachtet, als wichtiger Grund geeignet ist.
Die zweite Stufe besteht in der Prüfung, ob bei Berücksichtigung dieser Umstände und einer Abwägung zwischen dem Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers sowie dem Beendigungsinteresse des Arbeitgebers die konkrete Kündigung objektiv gerechtfertigt ist.
Die Erfahrung lehrt, dass praktisch jede Pflichtverletzung "an sich" geeignet ist. Das mittlerweile bekannteste und durchaus auch ausgesprochen praxisrelevante Beispiel ist eine Straftat des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitgebers. Das Taten wie Diebstahl, Unterschlagung und Betrug den Arbeitsvertrag verletzten und "an sich" gute Gründe für eine außerordentliche, fristlose Kündigung sind, dürfte selbstverständlich sein. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung allerdings die Höhe des Vermögensschaden unbedeutend. Auch Kleinigkeiten, d.h. "Bagatelldelikte" sind damit kündigungsrelevant.
Auf der zweiten Stufe, der Interessenabwägung, neigen Gerichte dazu, Straftaten so schwer zu gewichten, dass ihnen wenig entgegengehalten werden kann. Jedenfalls war das bis zum 10.06.2010 so. An diesem Tag gewann "Emmely" vor dem Bundesarbeitsgericht (wir berichteten über den Fall fortlaufend, unter anderem in Arbeitsrecht aktuell: 10/136 Emmely arbeitet wieder als Kassiererin.), obwohl sie ihren Arbeitgeber um 1,30 Euro betrogen hatte.
Das Urteil hatte Signalwirkung. Es sind bereits Fälle bekannt geworden, in denen Arbeitgeber unter dem Eindruck der Entscheidung ihre Kündigungen zurückgenommen haben.
Fakt ist, dass die Pflichtverletzung "Straftat" arbeitsrechtlich nicht anders behandelt werden sollte als andere Pflichtverletzungen. Nur eine gewissenhafte Einzelfallabwägung ermöglicht gerechte Entscheidungen. Über die Maßstäbe dieser Abwägung lässt sich natürlich vortrefflich von Fall zu Fall streiten. Ein momentan beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg anhängiger Fall (2 Sa 509/10) hat vor diesem Hintergrund durchaus gewisses Potential, zu "Emmely II" zu werden.
Der Fall: langjährige Bahnmitarbeiterin wird wegen Vorlage einer Gefälligkeitsquittung fristlos entlassen
Praktisch ihr gesamtes Berufsleben lang arbeitete die Klägerin als Mitarbeiterin eines Service-Teams der Bahn. Sie ist nach dem für sie einschlägigen Tarifvertrag ordentlich unkündbar.
Anfang September 2008 hatte sie ihr 40-jähriges Dienstjubiläum. Die Arbeitnehmer der Beklagten werden von ihr bei Durchführung einer Jubiläumsfeier finanziell unterstützt. Es werden bis zu 250,00 Euro übernommen, wenn eine Rechnung für die Kosten der Feier vorgelegt wird. Unmittelbar vor dem Jahrestag erhielt die Klägerin einen Anruf aus der kaufmännischen Abteilung, in der sie auf diese Regelung hingewiesen wurde.
Mitte September wurde in einem Neubrandenburger Restaurant zu einem Preis von rund 84 Euro gefeiert. Eine Mitarbeiterin eines anderen Unternehmens der Bahn verschaffte der Klägerin jedoch die Rechnung eines Catering-Unternehmens über exakt 250 Euro.
Diese Quittung legte die Klägerin der Beklagten Ende September vor und lies sich 250,00 Euro auszahlen.
Geraume Zeit später, im Mai 2009, wurde eine Mitarbeiterin der Beklagten von der Revisionsabteilung angerufen. Ihr wurde mitgeteilt, dass der Catering-Service gegebenenfalls falsche Quittungen ausgestellt hat und gebeten, die ihr vorliegenden Rechnungen zu übersenden.
Der Betrug der Klägerin kam heraus. Sie wurde vom Arbeitgeber angehört und räumte offenbar sofort ein, eine falsche Quittung abgegeben zu haben. Nach Anhörung des Betriebsrats, der die Zustimmung zur Kündigung verweigerte, kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist.
Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin. Dort machte sie offenbar keinen guten Eindruck. Sie trug sinngemäß vor, den Eindruck gehabt zu haben, ihr Verhalten sei im Betrieb üblich und meinte trotz eines deutlichen gerichtlichen Hinweises, nichts falsch gemacht zu haben.
Das Arbeitsgericht Berlin wies ihre Klage mit Urteil vom 04.02.2010 ab (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.02.2010, 24 Ca 12088/09). Der Bahn sei es unzumutbar, die Klägerin weiter zu beschäftigen. Sie habe trotz eines Hinweises der kaufmännischen Abteilung bewusst und zielgerichtet eine falsche Rechnung vorgelegt. Nach Auffassung des Gerichts konnte selbst ihre lange Betriebszugehörigkeit die Intensität dieser Pflichtverletzung nicht aufwiegen. Hinzu kam ihre Uneinsichtigkeit.
Die Klägerin legte beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 2 Sa 509/10 Berufung ein. Kurze Zeit später gewann eine Berliner Kassiererin mit Spitznamen "Emmely" vergleichsweise überraschend nach zwei Instanzen voller Niederlagen vor dem Bundesarbeitsgericht.
LAG Berlin-Brandenburg: Wollen sie sich nicht lieber im Guten einigen?
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg war in der mündlichen Verhandlung ebenso wie das Arbeitsgericht der Auffassung, dass ein Betrug des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitgebers an sich (also ohne Berücksichtigung der konkreten Fallumstände) ein ausreichender Grund für eine Kündigung ist.
Bei seinen Überlegungen zur Interessenabwägung, also bei der Frage, ob der Betrug auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung ist, bezog sich das Gericht ausdrücklich auf den Fall "Emmely" und die dazu ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG). Dabei wog es sehr viel differenzierter und vorsichtiger als die erste Instanz ab, deren Entscheidung noch aus der Zeit vor "Emmely" stammt.
Der langjährigen und unbeanstandeten Betriebszugehörigkeit komme eine sehr hohe Bedeutung zu. Der damit erworbene Vertrauenstatbestand könne nach der jüngsten Rechtsprechung des BAG durch einen einmaligen Fehler nicht in jedem Fall aufgebraucht werden. Anders als bei der Kassierin Emmely sei die strafrechtlich relevante Pflichtverletzung hier nicht der Kerntätigkeit der Klägerin zuzuordnen. Zudem habe die Klägerin ihr Fehlverhalten - ebenfalls anders als Emmely - sofort zugegeben.
Deutlich zu Lasten der Klägerin spreche aber, dass hier nicht um 1,30 Euro, sondern immerhin um 166 Euro betrogen wurde. Außerdem habe sie die Quittung ganz bewusst und geplant eingereicht, was auf einen erheblichen Unrechtswillen hindeute.
Das LAG schlug den Parteien einen sehr interessanten, jedenfalls auf den ersten Blick gerecht wirkenden Vergleich vor: Klägerin und Beklagte sollten sich darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung aufgelöst worden war und dass die Klägerin nun, nach mehr als einem Jahr, wieder eingestellt werden soll.
Trotz vier Wochen Bedenkzeit konnten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin jedoch offenbar nicht mit dieser Idee anfreunden. Das LAG Berlin-Brandenburg hat nun angekündigt, am 16.09.2010 eine Entscheidung zu verkünden.
Fazit: Es wird spannend. Die Abwägung des LAG lässt sich hören. Wie es schließlich entscheiden wird, lässt sich aus seinen Ausführungen jedoch noch nicht ableiten.
Die in nächster Zeit vermutlich zunehmenden Bezugnahmen auf die "Pfandbon"-Entscheidung des BAG sind übrigens bis auf Weiteres wohl etwas voreilig. Bisher liegt nämlich nur eine Pressemitteilung vor. Belastbare Aussagen über etwaige Konsequenzen für die künftige Rechtsprechung dürften jedoch erst anhand der Entscheidungsbegründung möglich sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 19/10 vom 12.08.2010
- LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 18/10 vom 08.07.2010
- LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 17/10 vom 07.07.2010
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Diebstahl
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - außerordentliche Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/220 Fristlose Kündigung unwirksam trotz Betruges mit 166 Euro Schaden
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. September 2016
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