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Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund
03.05.2012. Die außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung wegen einer Straftat ist für einen Arbeitnehmer eine der größten rechtlichen Katastrophen. Oft geht es hier um Diebstahl oder Betrug, manchmal aber auch um die Annahme oder das Fordern von Schmiergeld.
Kündigungsgrund ist nicht etwa die Straftat selbst, sondern die berechtigte Befürchtung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer auch künftig ein so krasses Fehlverhalten an den Tag legen wird. Deshalb geht es bei "Vertrauensdelikten" wie bei einem Diebstahl oder bei Bestechlichkeit vor allem um den Vertrauensverlust beim Arbeitgeber. Daher hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln vor kurzem einem Arbeitgeber recht gegeben, der einem Müllwerker nach 24 Jahren die fristlose Kündigung wegen des Einforderns von Schmiergeld aussprach: LAG Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11.
- Fristlose Kündigung wegen Schmiergeld - auch bei "kleinen" Beträgen?
- Wer Schmiergelder fordert, riskiert seinen Job
Fristlose Kündigung wegen Schmiergeld - auch bei "kleinen" Beträgen?
Sind Arbeitnehmer unkündbar wie z.B. aufgrund von § 34 Abs.2 Satz 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), ist dadurch nur die ordentliche bzw. fristgerechte Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Eine Kündigung „aus wichtigem Grund“, also eine außerordentliche, fristlose Kündigung auf der Grundlage von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) ist weiterhin möglich.
Eine außerordentliche Kündigung kann daher auch einem Unkündbaren ausgesprochen werden, wenn er eine erhebliche Pflichtverletzung begangen hat. Das kann ein Diebstahl oder ein Betrug sein - aber auch das Einfordern von Schmiergeld oder die Annahme einer Schmiergeldzahlung. Ob eine Schmiergeldforderung für eine außerordentliche Kündigung aureicht oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, ob bei einer Interessenabwägung das Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung die Arbeitnehmerinteressen überwiegt.
Daher gibt es beim Thema Schmiergeld keine festen "Preislisten". Dass ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer trotz eines Betruges über 166,00 EUR seinen Job behalten darf, heißt nicht, dass in einem anderen Fall das aggressive Einfordern eines Schmiergeldes von 60,00 EUR keine fristlose Kündigung zur Folge haben könnte.
Wer Schmiergelder fordert, riskiert seinen Job
Im Streitfall ging es um einen Müllwerker, der seit 24 Jahren bei einem städtischen Arbeitgeber beschäftigt war und gemäß TVöD ordentlich unkündbar war. Er hatte für die Anfahrt in eine Tiefgarage und/oder für die Entsorgung von Nebenabfällen von einem Kunden Schmiergeldzahlungen gefordert und sogar „Ärger mit der Müllabfuhr“ angedroht, sollte er kein Schmiergeld (60,00 EUR) bekommen. Statt des Schmiergeldes erhielt er eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung.
Seine Kündigungsschutzklage hatte weder vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 09.11.2010, 8 Ca 2939/09) noch vor dem LAG Köln Erfolg. Denn wer Schmiergeld verlangt, stellt seine Interessen bedenkenlos über die des Arbeitgebers, so das LAG. Damit zerstört er das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit. Für den Müllwerker hätte auch wegen des ausdrücklichen Schmiergeldverbotes im TVöD klar sein müssen, dass sein Arbeitgeber Schmiergeldforderungen auf keinen Fall hinnehmen wird.
Fazit: Langjährig beschäftigte Arbeitnehmer glauben manchmal, dass ihnen aufgrund ihrer Unkündbarkeit "keiner mehr was kann". Das stimmt aber nicht, denn schon der begründete Verdacht einer Schmiergeldannahme kann den Job kosten. Erst recht droht eine fristlose Kündigung, wenn der Unkündbare nachweislich ein Schmiergeld einfordert wie hier im Streitfall.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/220 Fristlose Kündigung unwirksam trotz Betruges mit 166 Euro Schaden
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Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
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