- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails
Erst Abmahnung, dann Kündigung?
Bei Abmahnungen muss man aber aufpassen: Ist ein Pflichtverstoß einmal abgemahnt, kann er nicht mehr Grund für eine Kündigung sein, d.h. der Arbeitgeber kann erst im Wiederholungsfall kündigen. Denn mit einer Abmahnung zeigt er, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als zumutbar ansieht, falls sich der Pflichtverstoß nicht wiederholt: Mit einer Abmahnung verzichtet er auf eine Kündigung wegen des abgemahnten Verhaltens. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte zu entscheiden, ob das auch gilt, wenn der Arbeitgeber erst nach der Abmahnung das „wahre Ausmaß“ der Vertragsverletzung erfährt (Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10).
Bei dem Monteur eines Serviceunternehmens wurde mögliches Diebesgut, nämlich Verbrauchsmaterial eines Kunden, gefunden. Der Arbeitgeber erteilte daraufhin eine Abmahnung. Nachdem ihm ein vollständiger Bericht der Sicherheitsbeauftragten vorlag, sprach er eine verhaltensbedingte Kündigung wegen des abgemahnten Verhaltens aus. Arbeitsgericht Frankfurt (Urteil vom 16.08.2010, 19/5 Ca 8318/08) und LAG hielten die Kündigung für unwirksam - wegen des in der Abmahnung liegenden Kündigungsverzichts.
Fazit: Mit einer Abmahnung verzichten Arbeitgeber selbst dann auf eine verhaltensbedingte Kündigung wegen des abgemahnten Verhaltens, wenn sie den Sachverhalt vorher nicht völlig aufgeklärt haben. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber deutlich macht, dass die Sache mit der Abmahnung nicht „erledigt“ sein soll. Arbeitgeber sollten sich daher mit einer Abmahnung Zeit lassen, da hier keine Fristen laufen. Ist eine Abmahnung aber einmal ausgesprochen, ist eine Kündigung kein Thema mehr.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
- Hessisches Landesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Fristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 18/172 Arbeitsgericht Bochum beanstandet ungenaue Abmahnung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/265 Vorsorgliche Abmahnung in arbeitsvertraglichen AGB
- Arbeitsrecht aktuell: 14/174 Fristlose Kündigung nachschieben ohne neuen Anlass?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/145 Fristlose Kündigung eines Chefarztes
- Arbeitsrecht aktuell: 12/276 Arbeitszeitbetrug oder Verdacht des Arbeitszeitbetrugs?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/150 Abmahnung vor Änderungskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/139 Kündigung eines Chefarztes wegen Verschweigens einer Straftat
- Arbeitsrecht aktuell: 11/215 Abmahnung wegen Beleidigung bei respektlosem Abschiedsgruß
- Arbeitsrecht aktuell: 11/176 Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs
- Arbeitsrecht aktuell: 11/089 Fristlose Eigenkündigung ohne vorherige Abmahnung?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/051 LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung nach vorweggenommener Abmahnung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/154 Schichtwechsel statt Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/196 Durch Raucherpause Arbeitsplatz verloren
Letzte Überarbeitung: 16. Juli 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de