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Kündigung eines Chefarztes wegen Verschweigens einer Straftat
Chefarztverträge enthalten daher oft die Verpflichtung des Chefarztes, die Klinikleitung frühzeitig über Untersuchungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, über Missstände und potentielle Haftungsfälle zu informieren, damit sich die Klinikleitung auf die damit verbundene Gefahr einer schlechten Presse einstellen und darauf reagieren kann. Verletzt ein Chefarzt diese Pflicht, kann dies eine außerordentliche Kündigung zur Folge haben: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.2011, 7 Sa 524/11.
- Muss ein Chefarzt der Krankenhausleitung über ein Strafverfahren wegen eines Kunstfehlers informieren?
- LAG Frankfurt: Verschweigen eines Strafurteils trotz Mitteilungspflicht rechtfertigt die fristlose Kündigung
Muss ein Chefarzt der Krankenhausleitung über ein Strafverfahren wegen eines Kunstfehlers informieren?
Welche Informationen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer über dessen "Privatleben" verlangen darf und was den Arbeitgeber nichts angeht, spielt meist nur eine Rolle im Zusammenhang mit der Einstellung. Denn hier sind Arbeitgeber oft besonders neugierig, und daher ziehen die Arbeitsgerichte Grenzen für das Fragerecht beim Einstellungsgespräch. So ist es z.B. verboten, den Arbeitnehmer ohne sachliche Einschränkungen nach (allen möglichen) Vorstrafen oder laufenden strafrechtlichen Ermittlungen zu fragen, da nicht alle Verurteilungen oder Ermittlungsverfahren einen Bezug zu den künftigen Arbeitsaufgaben des Stellenbewerbers haben.
Eine andere Frage ist, ob der Arbeitgeber darüber hinaus auch in einem bereits begründeten Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer durch eine entsprechende Arbeitsvertragsklausel verlangen kann, dass er Auskunft über sämtliche gegen ihn eingeleitete Strafverfahren gibt. Da Strafverfahren für den Betroffenen auch "gut ausgehen" können und da sie erst einmal zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören, kommt eine so weitgehende Offenbarungspflicht nur bei Arbeitnehmern in Betracht, die eine ganz herausragende Stellung im Betrieb haben und diesem daher in der Öffentlichkeit "ein Gesicht geben".
Eine solche Stellung hat sicherlich ein Chefarzt, der die von ihm geleitete Krankenhausabteilung nicht nur leitet, sondern mit seinem guten (oder rechtlich angekratzten) Ruf repräsentiert. Aber auch wenn eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Information der Klinikleitung über alle (möglichen) Strafverfahren rechtens wäre: Reicht dann schon ein einmaliger Verstoß gegen eine solche Informationspflicht für eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Chefarztes aus, auch ohne vorherige Abmahnung? Das Hessisches LAG meint ja.
LAG Frankfurt: Verschweigen eines Strafurteils trotz Mitteilungspflicht rechtfertigt die fristlose Kündigung
Ein gynäkologischer Chefarzt hatte sich in einer „Erklärung zu Strafen und Disziplinarmaßnahmen sowie zu laufenden Verfahren“ dazu verpflichtet, der Klinikleitung "von jedem gegen mich eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren und jeder gerichtlichen Verurteilung Mitteilung zu machen". Bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung liefen ein straf- und ein zivilrechtliches Verfahren wegen fahrlässiger Tötung eines Kindes während der Geburt, da der Chefarzt zu spät entschieden hatte, einen Kaiserschnitt vorzunehmen.
Im Mai 2010 wurde er wegen dieses Kunstfehlers zu einer Schmerzensgeldzahlung von insgesamt 15.000,00 an die Eltern des verstorbenen Kindes verurteilt und im August strafgerichtlich zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen fahrlässiger Tötung. Davon erfuhr die Klinikleitung erstmals aus der Zeitung und kündigte daher das Arbeitsverhältnis fristlos.
Die Kündigungsschutzklage des Chefarztes hatte vor dem Arbeitsgericht Darmstadt Erfolg (Urteil vom 10.03.2011, 6 Ca 4/10), wurde dann aber in der Berufung vom LAG abgewiesen. Dem Chefarzt hätte wegen der von ihm unterzeichneten Erklärungen klar sein müssen, dass sein Arbeitgeber bei einer Verletzung der vereinbarte Informationspflicht das Arbeitsverhältnis sofort beenden würde, so das Gericht. Und das ging auch im Streitfall für das LAG in Ordnung, weil ein Chefarzt eine "herausragende Bedeutung für die Entwicklung und den Ruf" der von ihm geleiteten Klinik hat.
Fazit: Das Urteil ist im Ergebnis wohl richtig, überzeugt aber nicht so recht in seiner Begründung. Denn die streitige Verpflichtung war zu weit gefasst und daher als Allgmeine Geschäftsbedingung (AGB) des Arbeitgebers unwirksam. Andererseits kam es auf die vertragliche Verpflichtung zur Offenlegung laufender Strafverfahren rechtlich gar nicht an, denn auch ohne eine solche Vereinbarung ist ein Chefarzt zur Information seines Arbeitgebers über laufende Strafverfahren jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie Kunstfehler betreffen. Denn solche Verfahren gefährden nicht nur den Ruf des Chefarztes, sondern zugleich und unmittelbar auch den der von ihm geleiteten Klinik.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.2011, 7 Sa 524/11
- Hessisches Landesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Auskunftspflicht des Stellenbewerbers
- Handbuch Arbeitsrecht: Chefarzt
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/145 Fristlose Kündigung eines Chefarztes
- Arbeitsrecht aktuell: 12/356 Befragung des Stellenbewerbers zu Ermittlungsverfahren
- Arbeitsrecht aktuell: 11/177 Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/139 Erst Abmahnung, dann Kündigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/047 Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei unklaren Pflichten des Arbeitnehmers?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/011 Schutz vor drohender verhaltensbedingter Kündigung durch Einsicht und Reue
- Arbeitsrecht aktuell: 11/001 Fehleinschätzung eines Geschehens kann vor fristloser Kündigung schützen
Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2019
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