- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Zeugnis: Bedauernsformel, Dankesformel, Wunschformel
24.06.2011. Enden Arbeitsverhältnise, können Arbeitnehmer ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, über ihre Leistungen und ihr Verhalten verlangen.
Ein solches qualifiziertes Zeugnis muss klar und wahr, aber zugleich auch wohlwollend formuliert sein. Es darf keine geheimen Merkmale oder unklaren Formulierungen enthalten, durch die „eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer“ getroffen wird (§ 109 Gewerbeordnung - GewO.
Fraglich ist, ob ein gutes bis sehr gutes Zeugnis durch ein verbotenes Geheimzeichen entwertet wird, wenn es keine abschließenden warmherzigen Worte enthält, die das Ausscheiden des Arbeitnehmers bedauern, ihm für alles danken und gute Wünsche für die Zukunft äußern.
Eine solche abschließende Bedauernsformel (Wunschformel, Dankesformel) kommt in vielen Zeugnissen vor, aber kann sie daher auch beansprucht werden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf meint: Ja (Urteil vom 03.11.2010, 12 Sa 974/10).
Eine Teamsprecherin hatte ihren ehemaligen Arbeitgeber mangels Dankes- und Wunschformel auf Zeugnisergänzung verklagt. Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies ihre Klage ab (Urteil vom 08.06.2010, 7 Ca 1575/10), weil das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2001 einen solchen Anspruch abgelehnt hatte (Urteil vom 20.02.2001, 9 AZR 44/00). Das LAG gab ihr aber Recht. Denn ohne eine Abschlussformel liegt - jedenfalls bei einem guten Zeugnis - mangelndes Wohlwollen und damit ein Geheimzeichen vor, so das LAG.
Fazit: Die Ansicht des LAG Düsseldorf wird von anderen Gerichten nicht geteilt, zeigt aber, dass Arbeitnehmer Chancen haben, auch vor Gericht eine Wunschformel durchzusetzen. So entschied das LAG Baden-Württemberg z.B. in einem ähnlichen Fall gegen den Arbeitnehmer (Urteil vom 03.02.2011, 21 Sa 74/10). Dessen Revision ist nun beim BAG anhängig (9 AZR 227/11). Bis zu einer (neuen) Grundsatzentscheidung bleibt die Lage daher umstritten. Besser ist es daher, Zeugnisstreitigkeiten zu vermeiden und sich mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu einigen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2010, 12 Sa 974/10
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Webseite)
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2011, 21 Sa 74/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
- Tipps und Tricks: Zeugnis - Checkliste
- Arbeitsrecht aktuell: 16/292 Zeugnis mit fehlerhafter Unterschrift
- Arbeitsrecht aktuell: 14/383 Zeugnisnote "zur vollen Zufriedenheit" bleibt Durchschnitt
- Arbeitsrecht aktuell: 13/164 Zeugnis darf Elternzeit erwähnen
- Arbeitsrecht aktuell: 12/380 Kein Anspruch auf Zeugnis mit Dankesformel
- Arbeitsrecht aktuell: 12/053 Zeugnis - Verzicht auf Zeugnis per Vergleich
- Arbeitsrecht aktuell: 12/007 Zeugnis mit Wunschformel
- Arbeitsrecht aktuell: 11/150 Arbeitszeugnis - Übergabe: Beweislast für Übergabe des Zeugnisses
- Arbeitsrecht aktuell: 11/054 Arbeitszeugnis: Unterschrift nur vom Aussteller persönlich
- Arbeitsrecht aktuell: 09/213 Pflicht zu falscher Formulierung im Zeugnis
- Arbeitsrecht aktuell: 09/081 Im Zeugnis erklärte Bereitschaft, für Nachfragen zur Arbeitsqualität zur Verfügung zu stehen, ist zu streichen.
- Arbeitsrecht aktuell: 09/037 Pflicht zur Zeugniserteilung entsprechend einem Formulierungsvorschlag des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 01/01 Kein Anspruch auf „Wunschformel“ im Zeugnis
Letzte Überarbeitung: 1. November 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de