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Gewerbeordnung (GewO)
Die Gewerbeordnung (GewO) stammt aus dem 19. Jahrhundert. Sie schreibt die Gewerbefreiheit als Rechtsgrundsatz fest und enthält (Ausnahme-)Regelungen für bestimmte "gefährliche" Gewerbezweige, die man nur mit behördlicher Erlaubnis betreiben darf.
Zum 01.01.2003 wurden einige neue Vorschriften in die GewO eingefügt, die das Arbeitsvertragsrecht betreffen, die hier wiedergegeben werden. Geregelt sind in diesen Vorschriften (§§ 105 - 110) die die Freiheit zum Abschlus eines Arbeitsvertrages (§ 105), das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106), die Berechnung, Zahlung und Abrechnung des Arbeitslohns bzw. des Gehalts (§§ 107, 108) sowie das Zeugnis (§ 109). Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot (§ 110) wird kurz unter Verweis auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) angesprochen.
Die o.g. Paragraphen schreiben im wesentlichen "nur" fest, was bereits vor 2003 nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung galt, dass nämlich Arbeitnehmer und Arbeitgerber ihren Arbeitsvertrag frei aushandeln können, daß der Arbeitgeber ein Direktionsrecht hat und der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zeugnis. All dies war bereits vor dem 01.01.2003 geltendes Recht in Deutschland.
Informationen zum Thema Arbeitsvertrag finden Sie in unserem Online-Handbuch Arbeitsrecht unter dem Stichwort "Arbeitsvertrag" sowie unter "Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)".
Was Arbeitgeber und Arbeitgeber beim Thema Arbeitsanweisung beachten müssen, können Sie unter dem Stichwort "Weisungsrecht" nachlesen, und was bei der Erteilung eines Zeugnisses unter dem Stichwort "Zeugnis".
Damit Sie möglichst rasch zu jedem Paragraphen die passenden Rechtsinformationen finden, haben wir den Gesetzestext mit Links zu den einschlägigen Handbuchartikeln unseres Online-Handbuchs zum Arbeitsrecht versehen. Bitte beachten Sie, dass dies eine Gesetzesbearbeitung durch uns darstellt. Der rechtlich verbindliche ("amtliche") Gesetzestext ist nur im Bundesgesetzblatt (BGBl) enthalten, und zwar in dessen gedruckter Fassung. Aktuelle und verlässliche Fassungen der GewO und anderer Gesetze finden Sie im Internet z.B. unter http://dejure.org/ oder unter www.gesetze-im-internet.de.
Titel VIIArbeitnehmerI. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |