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Handelsgesetzbuch (HGB)
Das Handelsgesetzbuch (kurz: "HGB") enthält in erster Linie Vorschriften über Kaufleute, Handelsgeschäfte und Handelsunternehmen und ist daher arbeitsrechtliches Gesetz. Trotzdem finden sich in ihm auch einige arbeitsrechtliche Regelungen.
Sie betreffen die kaufmännischen Angestellten, die in der aus dem 19. Jahrhundert stammenden Gesetzessprache „Handlungsgehilfen“ heißen. Diese Vorschriften (§§ 59 - 83 HGB) werden im folgenden wiedergegeben.
Außerdem finden Sie hier die Regelungen des HGB über die „Handelsvertreter“ (84 - 92c HGB). Sie sind zwar kein Arbeitnehmer, sondern Selbständige, gehören aber bei geringem Verdienst zu den arbeitnehmerähnlichen Personen, für die die Arbeitsgerichte zuständig sind (§ 5 Abs.3 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG).
Damit Sie möglichst rasch zu jedem Paragraphen die passenden Rechtsinformationen finden, haben wir den Gesetzestext mit Links zu den einschlägigen Handbuchartikeln unseres Online-Handbuchs zum Arbeitsrecht versehen. Bitte beachten Sie, dass dies eine Gesetzesbearbeitung durch uns darstellt. Der rechtlich verbindliche ("amtliche") Gesetzestext ist nur im Bundesgesetzblatt (BGBl) enthalten, und zwar in dessen gedruckter Fassung. Aktuelle, verlässliche und vollständige Fassungen des HGB und anderer Gesetze finden Sie im Internet z.B. unter http://dejure.org/ oder unter www.gesetze-im-internet.de.
Erstes BuchHandelsstandSechster AbschnittHandlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
Siebenter AbschnittHandelsverteter
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |