HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 85

Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des Vertrags sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
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030 / 26 39 620
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Nina Wesemann
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wesemann@hensche.de

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