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Fristlose Kündigung wegen Wettbewerbs
07.11.2013. Wer seinem Arbeitgeber Wettbewerb macht, riskiert seinen Job. Und Konkurrenz während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist auch dann verboten, wenn davon nichts im Arbeitsvertrag steht.
Bei erheblichen Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot kommt eine verhaltensbedingte Kündigung, in besonders schweren Fällen auch eine außerordentliche und fristlose Kündigung in Betracht.
In einer aktuellen Entscheidung musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf beurteilen, ob die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen geringfügiger Reinigungstätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers zulässig wäre. Da der Arbeitgeber selbst eine Reinigungsfirma war, war er über diesen Nebenjob nicht amüsiert: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2013, 4 TaBV 15/13.
- Rechtfertigt ein geringfügiger Nebenjob bei einem Wettbewerber des Arbeitgebers die fristlose Kündigung?
- Der Fall des LAG Düsseldorf: Freigestellte Betriebsrätin mit Vollzeitvertrag reinigt 19 Stunden monatlich für die Konkurrenz
- LAG Düsseldorf: Eine geringfügig ausgeübte Nebentätigkeit als Reinigungskraft bei einem Wettbewerber des Arbeitgebers rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Rechtfertigt ein geringfügiger Nebenjob bei einem Wettbewerber des Arbeitgebers die fristlose Kündigung?
Gemäß § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) dürfen kaufmännische Angestellte ohne Einwilligung ihres Arbeitgebers in dessen Geschäftszweig nicht gegen Geld tätig werden. Dieses Wettbewerbsverbot gilt für selbständige Tätigkeiten ebenso wie für eine abhängige Beschäftigung in einem anderen Arbeitsverhältnis. Obwohl § 60 Abs.1 HGB nur kaufmännische Angestellte betrifft, gilt für alle anderen Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung dasselbe.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot rechtfertigt in jedem Fall eine Abmahnung, in schweren Fällen auch eine verhaltensbedingte Kündigung. Für eine außerordentliche und fristlose Kündigung muss die Verletzung des Konkurrenzverbots allerdings schon sehr schwer sein.
An dieser Stelle fragt sich, ob einfache Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten oder Aushilfsjobs für einen Wettbewerber schon so schwer wiegen, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hier sind Zweifel angebracht, jedenfalls dann, wenn der Nebenjob bei der Konkurrenz nur in geringfügigem Umfang ausgeübt wird.
Der Fall des LAG Düsseldorf: Freigestellte Betriebsrätin mit Vollzeitvertrag reinigt 19 Stunden monatlich für die Konkurrenz
Im Streitfall ging es um eine freigestellte Betriebsrätin eines Reinigungsunternehmens, die auf der Grundlage eines Vollzeitvertrags 2.500,00 EUR monatlich verdiente. Sie arbeitete nebenher ohne Kenntnis ihres Arbeitgebers als Reinigungskraft in den Abendstunden nach Feierabend für eine andere Reinigungsfirma. Damit verdiente sie sich 185,00 EUR hinzu.
Pikanterweise reinigte sie in einem Objekt, das ihr Arbeitgeber selbst einmal betreut hatte, bis er diesen Auftrag im Mai 2011 an einen Wettbewerber verlor. Und für diesen Wettbewerber arbeitete die Betriebsrätin.
Mitglieder des Betriebsrats genießen einen besonders starken Kündigungsschutz und können daher nur außerordentlich gekündigt werden (abgesehen von den seltenen Fällen einer Betriebsschließung und der Schließung einer Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs.4 und 5 Kündigungsschutzgesetz - KSchG). Der Arbeitgeber beantragte daher gemäß § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Nebenjobberin.
Da der Betriebsrat die begehrte Zustimmung verweigerte, zog der Arbeitgeber vor Gericht und beantragte die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats. Damit hatte er in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Duisburg Erfolg (Beschluss vom 29.01.2013, 5 BV 105/12).
LAG Düsseldorf: Eine geringfügig ausgeübte Nebentätigkeit als Reinigungskraft bei einem Wettbewerber des Arbeitgebers rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Das LAG Düsseldorf hob den Beschluss des Arbeitsgerichts auf und wies den Antrag der Reinigungsfirma auf Zustimmungsersetzung ab. Denn aus Sicht des LAG hatte die Betriebsrätin nicht so schwer gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, dass eine außerordentliche und fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre.
Dabei stellte das LAG allerdings entgegen der Ansicht der betroffenen Betriebsrätin klar, dass die Reinigungstätigkeit bei der Konkurrenzfirma als Verletzung des Wettbewerbsverbots zu bewerten ist. Denn man kann nicht allgemein sagen, dass "einfache" Tätigkeiten wie hier das Putzen beim Wettbewerber generell keinen Wettbewerbsverstoß darstellen. Denn hier bestand das Kerngeschäft des Arbeitgebers (und das seines Konkurrenten) eben in Reinigungsarbeiten.
Außerdem betonte das LAG, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot im Allgemeinen ein ausreichender ("wichtiger") Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen kann.
Allerdings ging hier die Interessenabwägung zugunsten der Betriebsrätin aus. Denn sie war bereits seit über sechs Jahren beschäftigt und hatte keine Geschäftsgeheimnisse an den Konkurrenten ihres Arbeitgebers weitergegeben. Da ihre Arbeit wenig spezialisiert war, hätte der Konkurrent sie jederzeit ersetzen können. Außerdem war der streitige Nebenjob letztlich klein-klein, d.h. es ging um 19 Stunden pro Monat für 185,00 EUR Zusatzverdienst. Auch eine "böse Absicht" war bei der Betriebsrätin nicht erkennbar.
Für einen Arbeitszeitbetrug gab es keine ausreichenden Verdachtsmomente, denn die Betriebsrätin arbeitete stets nach Feierabend. Daher wäre die beabsichtigte außerordentliche Kündigung auch als Verdachtskündigung nicht rechtens gewesen.
Fazit: Nicht genehmigte Nebentätigkeiten bei der Konkurrenz in dem Kerngeschäft des Arbeitgebers und des Konkurrenten sind für Arbeitnehmer brandgefährlich, auch wenn es sich um wenig spezialisierte Arbeiten wie die Unterhaltsreinigung handelt. Dass das Verfahren hier vor dem LAG für die Betriebsrätin positiv ausgegangen ist, heißt nicht, dass ähnliche Fälle nicht künftig andersherum entschieden werden. Denn dass eine verbotene Konkurrenztätigkeit "nur" in geringfügigem Umfang als Nebenjob ausgeübt wird, ist typisch bei Vollzeitkräften.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2013, 4 TaBV 15/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Nebentätigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot
- Arbeitsrecht aktuell: 17/100 Herausgabe von Firmenunterlagen nach Aufhebungsvertrag und Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/245 Konkurrenzverbot und Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/174 Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/193 Betriebsrat - Kündigung: Fristlose Kündigung eines Betriebsrats wegen Abhörens einer Ausschusssitzung
Letzte Überarbeitung: 10. April 2017
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