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Konkurrenzverbot und Kündigung
24.06.2012. Arbeitnehmer dürfen ihrem Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen. Dieses arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot gilt auch ohne entsprechende Vertragsklauseln als allgemeine ungeschriebene Nebenpflicht des Arbeitnehmers. Erst wenn das Arbeitsverhältis beendet ist, ist der Arbeitnehmer wieder frei - es sei denn, er hat sich ausnahmsweise zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verpflichtet, d.h. zu einem bezahlten Stillhalten nach Vertragsende.
Unklar ist die Rechtslage aber dann, wenn der Arbeitgeber zwar eine Kündigung ausgesprochen hat und das Arbeitsverhältnis daher aus seiner Sicht nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet ist, der Arbeitnehmer dagegen aber Kündigungsschutzklage erhoben hat. Denn dann weiß man bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage nicht, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder nicht. Verstößt der Arbeitnehmer dann (trotz Kündigung) gegen das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, wenn er nach Ablauf der Kündigungsfrist bei einem Konkurrenzunternehmen arbeitet?
Letztlich kommt es in solchen Situationen darauf an, ob die Kündigung wirksam war oder nicht. War sie wirksam, gilt kein Konkurrenzverbot mehr, war sie unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis trotz der Kündigung weiter fort, und mit dem Arbeitsverhältnis auch das Konkurrenzverbot. Wie ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg zeigt, weichen die Arbeitsgerichte von dieser rein formaljuristischen Betrachungsweise kaum jemals zugunsten des Arbeitnehmers ab. Dieser setzt sich daher ins Unrecht, wenn er während einer Kündigungsschutzklage bei der Konkurrenz arbeitet: Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 06.07.2011, 3 Ca 63/11.
- Gilt das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot auch im Kündigungsschutzverfahren und nach Ablauf der Kündigungsfrist?
- Konkurrenztätigkeit nach unwirksamer Kündigung kann eine erneute Kündigung oder eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen.
Gilt das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot auch im Kündigungsschutzverfahren und nach Ablauf der Kündigungsfrist?
Dass man als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen darf, ist im Normalfall eine Selbstverständlichkeit. Allerdings ist die Situation nach Ausspruch einer Kündigung, über deren Wirksamkeit in einem Kündigungsschutzverfahren gestritten wird, alles andere als normal. Immerhin steht der Arbeitgeber nachdrücklich auf dem Standpunkt, keinen Vertrag mehr mit dem Arbeitnehmer zu haben, und dementsprechend muss sich der Arbeitnehmer vorübergehend nach anderweitigen Verdienstmöglichkeiten umsehen.
Wenn sich die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung später als unwirksam herausstellt - kann sich der Arbeitgeber dann über eine Nebenpflichtverletzung durch den Arbeitnehmer beklagen, wenn dieser zeitweise unter dem Eindruck der (unwirksamen) Kündigung "fremd gegangen" ist?
Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lautet ja (BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 1008/08, Rn.23). Der Arbeitnehmer ist, so das BAG, im Allgemeinen auch während des Kündigungsschutzprozesses an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden. Immerhin deutet das BAG an, dass das Wettbewerbsverbot im gekündigten Arbeitsverhältnis möglicherweise "nicht in jeder Hinsicht gleich weit reicht" wie im ungekündigten Arbeitsverhältnis.
Diese vom BAG angedeutete Möglichkeit spielt aber in der Praxis des Kündigungsschutzprozesses keine Rolle, wie die Entscheidung des Arbeitsgerichts Oldenburg deutlich macht.
Konkurrenztätigkeit nach unwirksamer Kündigung kann eine erneute Kündigung oder eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen.
Im Streitfall kündigte der Herausgeber einer Tageszeitung einem angestellten Lokalredakteur fristgemäß zum 28.02.2011 und begründete dies damit, der Redakteur würde mit seinen privaten Problemen die Arbeitsatmosphäre belasten. Denn zwischen dem Redakteur und seiner ebenfalls bei der Zeitung arbeitenden Ehefrau gab es oft Streit. Ab April 2011, während vor dem Arbeitsgericht noch über die Kündigung gestritten wurde, arbeitete der Redakteur für ein Konkurrenzblatt, ebenfalls in der Lokalredaktion.
Im Juli 2011 kam das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam war. Auf Antrag des Arbeitgebers löste das Gericht das Arbeitsverhältnis aber gegen Zahlung einer Abfindung zum 28.02.2011 auf. Grundlage der Auflösung war § 9 Kündigungsschutzgesetz. Denn der Redakteur hatte, so das Gericht, mit „seiner Hinwendung zur Konkurrenz ... jegliche Grundlage einer künftigen Zusammenarbeit zerstört“. Wegen der Konkurrenztätigkeit hätte der Arbeitgeber sogar eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nachschieben können, so das Gericht.
Fazit: Dass Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung wegen einer zwischenzeitlichen Konkurrenztätigkeit "ein zweites Mal bestraft" werden, erscheint auf den ersten Blick ungerecht. Andererseits muss der Arbeitgeber ja auch für die Dauer der ungerechtfertigten Entlassung den Lohn nachentrichten, d.h. er mus Annahmeverzugslohn zahlen. Dafür sollte er aber auch Vertragstreue des Arbeitnehmers verlangen können.
Und dass der Arbeitgeber bis zum gegenteiligen Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens auf dem Standpunkt steht, das Arbeitsverhältnis sei bereits beendet, ist auch kein entscheidendes Argument, denn der Arbeitnehmer ist ja umgekehrt infolge der Kündigungsschutzklage der Meinung, das Arbeitsverhältnis bestünde weiter fort. So gesehen verhalten sich beide widersprüchlich - der Arbeitgeber, wenn er trotz seiner Kündigung auf dem Konkurrenzverbot besteht, und der Arbeitnehmer, wenn er trotz seiner Kündigungsschutzklage bei der Konkurrenz arbeitet.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Oldenburg (Webseite)
- Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 06.07.2011, 3 Ca 63/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 1008/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot
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Letzte Überarbeitung: 11. April 2017
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