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Anrechnung von Zwischenverdienst nach Kündigung
17.09.2014. Nimmt der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht entgegen, obwohl er es eigentlich müsste, befindet er sich im Annahmeverzug.
Dann muss er den Lohn bezahlen, obwohl er die Arbeitsleistung nicht erhalten hat, denn für den Arbeitsausfall ist ja er und nicht der Arbeitnehmer verantwortlich.
Allerdings muss sich der Arbeitnehmer seinen Zwischenverdienst auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen, und damit der Arbeitgeber diese Anrechnung vornehmen kann, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Zwischenverdienst offenzulegen, den er während des Annahmeverzugs erzielt hat.
Zu diesem Zwischenverdienst können auch Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit als Bandmusiker gehören: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 13.02.2014, 8 Ca 128/12 d.
- Wann wird ein Zwischenverdienst in der Freizeit erzielt und ist daher auf den Verzugslohn nicht anzurechnen?
- Der Fall des Arbeitsgerichts Aachen: Gewerblicher Arbeitnehmer möchte sich Einnahmen aus abendlichen Auftritten als Schlagzeuger nicht auf den Verzugslohn anrechnen lassen
- Arbeitsgericht Aachen: Wer Annahmeverzugslohn verlangt, muss seinen Zwischenverdienst für die Gesamtdauer des Annahmeverzugs offenlegen
Wann wird ein Zwischenverdienst in der Freizeit erzielt und ist daher auf den Verzugslohn nicht anzurechnen?
Viele Kündigungen beenden das Arbeitsverhältnis nicht oder nicht so schnell, wie es sich der Arbeitgeber wünschen würde. Oft scheidet der gekündigte Arbeitnehmer erst nach einem längeren Kündigungsschutzprozess aus dem Arbeitsverhältnis aus, und dann meist zu einem Zeitpunkt, der nicht der vom Arbeitgeber erklärten Kündigung entspricht.
Dann muss der Arbeitgeber den Lohn für die Zeit nachentrichten, während der er die Arbeitsleistung eigentlich hätte annehmen müssen, es aber infolge seiner unwirksamen oder vorzeitigen Kündigung nicht getan hat. Denn für diese Zeit befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug.
Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn folgt aus § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach entfällt der Lohnanspruch während der Dauer der unberechtigten Entlassung (= Annahmeverzugszeitraum) nicht, d.h. der Arbeitnehmer kann seinen Lohn verlangen, obwohl er nicht gearbeitet hat.
Allerdings muss sich der unwirksam gekündigte Arbeitnehmer gemäß § 11 Nr.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf seinen Annahmeverzugslohnanspruch anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat. Aber gehören auch Auftritte als Hobbymusiker mit einer Band zu einer "anderweitigen Arbeit"?
Dagegen spricht, dass man normalerweise am Wochenende und abends auf der Bühne steht, d.h. nicht während der regulären betrieblichen Arbeitszeit. So gesehen hätte man den Freizeitverdienst so oder so erzielt, d.h. auch dann, wenn man regulär zur Arbeit gegangen wäre.
Andererseits ist es bei einem Arbeitnehmer, der im Schichtbetrieb arbeitet, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der eine oder andere Auftritt der Band in die reguläre Arbeitszeit fällt. Dann wären die aus einem solchen Auftritt erzielten Einnahmen auf den Annahmeverzugslohn anzurechnen.
Über diese Fragen stritt Anfang des Jahres eine Aachener Firma mit einem Ex-Mitarbeiter, der 2009 entlassen worden war.
Der Fall des Arbeitsgerichts Aachen: Gewerblicher Arbeitnehmer möchte sich Einnahmen aus abendlichen Auftritten als Schlagzeuger nicht auf den Verzugslohn anrechnen lassen
Im Streitfall war ein seit 1981 beschäftigter gewerblicher Arbeitnehmer Ende Januar 2009 fristlos gekündigt worden, weil sein Arbeitgeber ihm vorwarf, während einer Krankschreibung als Schlagzeuger mit seiner Band aufgetreten zu sein.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und man einigte sich in diesem Verfahren auf eine reguläre Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Ende August 2009. Bis dahin sollte der Arbeitgeber gemäß Vergleich das Arbeitsverhältnis "ordnungsgemäß abwickeln".
Prompt kam es zum nächsten Streit, weil der Arbeitgeber unter "ordnungsgemäßer Abwicklung" etwas anderes verstand als der Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber war nämlich der Meinung, dass der Ex-Arbeitnehmer bzw. Bandschlagzeuger von Ende Januar bis Ende August 2009 so oft auf der Bühne gestanden hätte, vor allem während des Karneval 2009, dass er schon darüber Auskunft geben müsste, wie viel Geld er dadurch verdient hätte. Das Argument, die Auftritte hätten doch alle ohnehin in der Freizeit gelegen, ließ der Arbeitgeber nicht gelten, denn aufgrund der für den Arbeitnehmer geltenden Dreischicht-Systems hatten einige Auftritte währen der regulären Arbeitszeit stattgefunden, so jedenfalls der Arbeitgeber.
Arbeitsgericht Aachen: Wer Annahmeverzugslohn verlangt, muss seinen Zwischenverdienst für die Gesamtdauer des Annahmeverzugs offenlegen
Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht und wies die Klage ab. Dabei stellte es aber klar, dass es die Klage nur als derzeit unbegründet halte, weil der klagende Ex-Arbeitnehmer nicht offengelegt hatte, was er während der Annahmeverzugszeit als Schlagzeuger verdient hatte.
Denn zumindest für einen Auftritt Ende Januar und zwei Auftritte im Februar 2001 ging das Arbeitsgericht davon aus, dass sie infolge des Wechselschichtdienstes in die reguläre Arbeitszeit des Klägers fielen. Dass der Kläger ein dauerndes Recht auf einen Einsatz in der Frühschicht gehabt haben soll, glaubte ihm das Gericht nicht, denn:
"Die spontane Einlassung des Klägers im Rahmen der mündlichen Erörterung, ab Februar 2009 hätte er wieder in den Wechseldienst gehen müssen, wurde erst auf intensiven Augenkontakt des Klägervertreters hin und nach Getuschel mit ihm auf den März 2009 korrigiert, wobei dem Kläger anzusehen war, dass er sich der Bedeutung seiner Zeitangabe für das Schicksal seiner Ansprüche nicht im klaren war."
Da diese wenigen Einsätze bzw. die daraus erzielten Einnahmen klärungsbedürftig waren, konnte der Kläger für die gesamte Zeit von Ende Januar bis Ende August 2009 keinen Verzugslohn beanspruchen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), auf die sich das Arbeitsgericht beruft, ist der Annahmeverzugszeitraum und der diesem entsprechende Annahmeverzugslohn immer einheitlich zu betrachten, d.h. es handelt sich um einen einzigen Zeitraum und einen einzigen Anspruch.
Fazit: Getuschel im Gerichtssaal schadet. Und wer sich als Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess gütlich einigt und gemäß der Einigung noch eine längere Kündigungsfrist zu beanspruchen hat, sollte sich nie auf eine Vergleichsklausel einlassen, der zufolge der Arbeitgeber den noch zu vergütenden Zeitraum "ordnungsgemäß abrechnet" oder dgl.
Offene Zahlungsansprüche, die sich aus einem gemäß Vergleich längeren Bestand des Arbeitsverhältnisses ergeben, sollten immer konkret als Bruttolohnforderung beziffert werden. Dies jedenfalls dann, wenn die zu bezahlenden Zeiten zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses in der Vergangenheit liegen. Hätte der Arbeitnehmer bzw. hätte sein Anwalt in dem Vorprozess diese Regel beachtet, wäre es zu dem hier vom Arbeitsgericht entschiedenen Prozess gar nicht gekommen und der Arbeitnehmer hätte schon lange sein Geld.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 13.02.2014, 8 Ca 128/12 d
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Arbeitsrecht aktuell: 17/061 Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren und Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/155 Zwischenverdienst bei erhöhter Stundenzahl
- Arbeitsrecht aktuell: 15/231 Anspruch auf Lohn auch rückwirkend?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/263 Annahmeverzug oder berechtigte Zurückweisung der Arbeitsleistung?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/245 Konkurrenzverbot und Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/214 Gehaltsrückzahlung nach Kündigung und Kündigungsschutzprozess
- Arbeitsrecht aktuell: 08/023 Achtung bei Freistellung mit Gehaltsfortzahlungsklausel
- Arbeitsrecht aktuell: 07/08 Bundesarbeitsgericht beschränkt Annahmeverzugslohn.
Letzte Überarbeitung: 28. Februar 2017
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