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Zwischenverdienst bei erhöhter Stundenzahl
10.05.2016. Spricht der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung aus und nimmt die Arbeitsleistung zu Unrecht nicht mehr entgegen, befindet er sich im Annahmeverzug und muss den Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit bezahlen.
Auf diesen Annahmeverzugslohn muss sich der Arbeitnehmer allerdings anrechnen lassen, was er zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber verdient.
In einem aktuellen Urteil hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage zu entscheiden, ob ein Zwischenverdienst auch dann in vollem Umfang anrechenbar ist, wenn der Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber mehr Stunden pro Woche arbeitet als bisher: BAG, Urteil vom 24.02.2016, 5 AZR 425/15.
- Wie hoch ist der Annahmeverzugslohn einer Teilzeitkraft, die für einen Zwischenverdienst bei einem anderen Arbeitgeber mehr Stunden pro Woche arbeitet als bisher?
- Der Fall des BAG: Zu Unrecht entlassene Arbeitnehmerin verdient bei einem neuen Arbeitgeber mehr Geld, weil sie dort länger arbeitet als bei ihrem Ex-Arbeitgeber
- BAG: Anrechnung von Zwischenverdienst auf Annahmeverzugslohn nur entsprechend der beim alten Arbeitgeber ausgefallen Arbeitszeit
Wie hoch ist der Annahmeverzugslohn einer Teilzeitkraft, die für einen Zwischenverdienst bei einem anderen Arbeitgeber mehr Stunden pro Woche arbeitet als bisher?
Spricht der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung aus und verliert einen langwierigen Kündigungsschutzprozess, muss er den Lohn für die Zeit ab der unberechtigten Entlassung nachvergüten, denn während dieser Zeit befand er sich im Annahmeverzug. Der Arbeitnehmer kann dann gemäß § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seine reguläre Vergütung einschließlich aller Sonderzahlungen als Annahmeverzugslohn verlangen.
Allerdings muss sich der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch gemäß § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen,
"was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt."
Eine spezielle Anrechnungsvorschrift enthält § 11 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für den Fall, dass die Kündigungsschutzklage durch ein arbeitsgerichtliches Urteile zugunsten des Arbeitnehmers entschieden wurde, d.h. wenn infolge einer gerichtlichen Entscheidung feststeht, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Kündigung fortbesteht. § 11 Nr.3 KSchG stellt über § 615 Satz 2 BGB hinaus klar, dass auch zwischenzeitlich bezogenes Arbeitslosengeld anzurechnen ist.
Nach der Rechtsprechung ist der Zwischenverdienst, den der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs erzielt hat, für dessen gesamte Dauer zusammenzurechnen und vom gesamten Annahmeverzugslohn abzuziehen. Hat der Arbeitnehmer daher z.B. während der ersten sechs Monaten nach seiner unberechtigten Entlassung nur Arbeitslosengeld erhalten, danach aber deutlich besser als in seinem alten Arbeitsverhältnis verdient, ist sein Anspruch auf Annahmeverzugslohn auf null gemindert, wenn Arbeitslosengeld plus Zwischenverdienst zusammengerechnet ebenso hoch oder höher sind als der Annahmeverzugslohn für die gesamten zwölf Monate.
Aber führt diese von der Rechtsprechung vorgegebene "Gesamtberechnung" auch dazu, dass sich ein unberechtigt entlassener Teilzeitarbeitnehmer seinen "gesamten" Zwischenverdienst anrechnen lassen muss, den er nach seiner Entlassung bei einem anderen Arbeitgeber erzielt, indem er dort mehr Stunden pro Woche als bisher arbeitet?
Anders gefragt: Muss bei einer zeitintensiveren anderweitigen Tätigkeit der gesamte dort erzielte Verdienst auf den Annahmeverzugslohn angerechnet werden oder beschränkt sich die Anrechnung auf den Anteil am Zwischenverdienst, den der Arbeitnehmer mit den Arbeitsstunden verdient, die er auch bei seinem alten Arbeitgeber hätte arbeiten müssen?
Der Fall des BAG: Zu Unrecht entlassene Arbeitnehmerin verdient bei einem neuen Arbeitgeber mehr Geld, weil sie dort länger arbeitet als bei ihrem Ex-Arbeitgeber
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die von ihrem Arbeitgeber, einer Krankenkasse, eine außerordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erhalten hatte. Die Kündigung sollte das Arbeitsverhältnis eigentlich zum 31.12.2011 beenden, doch schlossen die Parteien nach längerem Prozessieren vor dem BAG einen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverhältnis erst zwei Jahre später (zum 31.12.2013) endete.
Die Höhe des Annahmeverzugslohns war im Vergleich nicht konkret festgelegt. Dazu enthielt der Vergleich nur folgende Regelung:
"Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt auf der Basis des Monatsgehalts zum Zeitpunkt der Schließung zuzüglich vertraglicher Sonderzahlungen … abzurechnen und sich hieraus ergebende Nettoansprüche an die Klägerseite auszuzahlen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind."
Während der zweijährigen Zeit der Ungewissheit hatte die Arbeitnehmerin bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet, und zwar für 17 Stunden pro Woche, während sie bei ihrem alten Arbeitgeber nur zwölf Stunden wöchentlich tätig war. Dementsprechend verdiente sie mit dem 17-Stunden-Job bei dem neuen Arbeitgeber mehr als sie mit ihrer 12-Stunden-Stelle bei ihrem alten Arbeitgeber verdient hätte.
Der meinte daraufhin, dass der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Annahmeverzugslohn infolge des Zwischenverdienstes auf null gemindert sei, woraufhin die Parteien erneut prozessierten.
Denn die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass ihr eigentlich nach dem Wortlaut des Vergleichs der gesamte Annahmeverzugslohn anrechnungsfrei zustünde, d.h. ohne jeglichen Abzug eines Zwischenverdienstes. Höchstens aber sei der Anteil ihres Zwischenverdienstes anrechenbar, den sie zeitanteilig berechnet mit einer zwölfstündigen Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber erzielt hatte, weshalb sie mindestens 6.127,61 EUR brutto verlangen könne.
In diesem (teilweisen) Umfang von 6.127,61 EUR brutto hatte ihre Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Erfolg (Urteil vom 20.01.2015, 2 Ca 4459/14). Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf sprach ihr diesen Betrag zu (LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2015, 1 Sa 194/15).
BAG: Anrechnung von Zwischenverdienst auf Annahmeverzugslohn nur entsprechend der beim alten Arbeitgeber ausgefallen Arbeitszeit
Das BAG wies die Revision der Krankenkasse zurück, die damit in allen drei Instanzen verloren hatte. Der Leitsatz des BAG-Urteils lautet:
"Nach § 615 Satz 2 BGB ist Zwischenverdienst auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs in dem Umfang anzurechnen, wie er dem Verhältnis der beim Arbeitgeber ausgefallenen Arbeitszeit zu der im neuen Dienstverhältnis geleisteten entspricht."
Fazit: Ist der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs fleißig und arbeitet mehr Stunden als bisher bei seinem alten Arbeitgeber, darf dieser daraus keinen Vorteil ziehen. Vielmehr muss der Anteil des Lohns, den der Arbeitnehmer durch vermehrte Arbeitsstunden erwirbt, ihm zugutekommen. Denn die gesetzlichen Annahmeverzugsvorschriften sollen die bisherige Vertragssituation aufrechterhalten, und diese ist im Wesentlichen durch die vereinbarte Wochenstundenzahl festgelegt.
Das ist vor allem dann angemessen, wenn der unwirksam entlassene Arbeitnehmer (wie hier im Streitfall) seine Stundenzahl beim neuen Arbeitgeber nur deshalb erhöht, um nicht weniger als bei seinem Ex-Arbeitgeber zu verdienen. Von einer solchen wirtschaftlich erzwungenen Erhöhung der Arbeitszeit (bei geringerem Stundenlohn) sollte der bisherige Arbeitgeber nicht profitieren.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2016, 5 AZR 425/15
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2015, 1 Sa 194/15
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
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- Arbeitsrecht aktuell: 07/28 LAG Berlin-Brandenburg: Zwischenverdienst bei Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 07/08 Bundesarbeitsgericht beschränkt Annahmeverzugslohn.
- Arbeitsrecht aktuell: 01/06 Annahmeverzugslohn bei Insolvenz
Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2018
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