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Annahmeverzugslohn bei Insolvenz
15.12.2001. Annahmeverzugslohn steht Arbeitnehmern gemäß § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Zeit zu, während der ihr Arbeitgeber die Arbeitsleistung zurückweist, obwohl er sie eigentlich engegennehmen müßte, d.h. dem Arbeitnehmer Aufgaben zuweise müßte. Typischer Fall ist die Freistellung von der Arbeit, die oft für die Zeit zwischen einer Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfristen erklärt wird.
Da die Lohnansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine bloßen Insolvenzforderungen sind (die nur anteilig entsprechend der Insolvenzquote beglichen werden), sonder "gute" Masseforderungen, die vorab aus der Masse zu erfüllen sind, trifft das im Prinzip auch auf Annahmeverzugsansprüche zu, die für die Zeit nach Verfahrenseröffnung entstehen.
Diese gute gesetzliche Absicherung von Annahmeverzugsansprüchen wird aber wieder zunichte gemacht, wenn der Verwalter die sog. "Unzulänglichkeit" der Masse angezeigt hat, denn das bedeutet, dass die Masse noch nicht einmal zur vollständigen Erfüllung der bevorrechtigten Masseforderungen ausreicht. In einem solchen Fall ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine Leistungsklage gegen den Verwalter unzulässig: BAG, Urteil vom 11.12.2001, 9 AZR 459/00.
- Lohnklage gegen den Verwalter - auch nach Freistellung von der Arbeit und Anzeige der Massearmut?
- Der Streitfall: Vom Verwalter freigestellter Arbeitnehmer klagt trotz Massearmut Annahmeverzugslohn ein
- BAG: Klagen gegen den Insolvenzverwalter auf Annahmeverzugslohn nach angezeigter Massearmut sind unzulässig
- Sind Lohnklagen gegen einen Insolvenzverwalter künftig noch sinnvoll?
Lohnklage gegen den Verwalter - auch nach Freistellung von der Arbeit und Anzeige der Massearmut?
Im Allgemeinen haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers übersteht, für die Zeit nach Verfahrenseröffnung einen privilegierten Lohnanspruch. Denn der Lohnanspruch nach Insolvenzeröffnung ist eine sog. Masseforderung, die vorab bzw. vor den gewöhnlichen Insolvenzforderungen aus der Masse zu erfüllen ist, wohingegen Lohnansprüche aus der Zeit davor Insolvenzforderungen sind, die nur anteilig nach Maßgabe der Verteilungsquote erfüllt werden.
Allerings: Im Falle einer vom Insolvenzverwalter angezeigten "Massearmut" ist nicht jede Masseforderung in gleicher Weise privilegiert.
Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit macht der Insolvenzverwalter nämlich öffentlich, daß die vorhandene Masse nach seiner Einschätzung noch nicht einmal zur Erfüllung der Masseforderungen ausreicht. Werden jetzt, d.h. nach Anzeige der Massearmut, neue Masseforderungen begründet (zum Beispiel durch neue Aufträge des Insolvenzverwalters), dann sind diese "Neumasseforderungen" gegenüber den sonstigen Masseforderungen nochmals bevorrechtigt. Neumasseforderungen können gegen den Insolvenzverwalter eingeklagt werden, und ein dementsprechendes Zahlungsurteil kann gegen den Insolvenzverwalter vollstreckt werden. Dies folgt aus § 209 Abs.1 Nr.2 Insolvenzordnung (InsO) und aus § 210 InsO.
Forderungen auf Arbeitslohn für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind daher zwar, wie gesagt, im Prinzip gute Ansprüche bzw. Masseforderungen, doch kann der Insolvenzverwalter die Vollstreckbarkeit diese Ansprüche beseitigen, indem er die Massearmut anzeigt. Dann können Lohnforderungen nur noch unter zwei in § 209 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 InsO genannten Fällen vollstreckt werden, nämlich
- erstens dann, wenn der Verwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung einfordert, sowie
- zweitens dann, wenn der Verwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit den frühestmöglichen Termin zur Kündigung des Arbeitsvertrages versäumt hat und das Arbeitsverhältnis daher aufgrund dieser "Unterlassung" seitens des Verwalters noch länger dauert, als es hätte dauern müssen.
Fraglich ist, ob ein vom Verwalter nach Verfahrenseröffnung freigestellter Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn wenigstens noch im Wege der Leistungsklage gegen den Verwalter einklagen kann oder ob ein solche Klage nach Anzeige der Massearmut von vornherein unzulässig ist.
Der Streitfall: Vom Verwalter freigestellter Arbeitnehmer klagt trotz Massearmut Annahmeverzugslohn ein
Der Kläger war bei einer GmbH beschäftigt. Über deren Vermögen wurde am 01.07.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der beklagte Insolvenzverwalter stellte den Kläger mit Insolvenzeröffnung von der Arbeit frei und zeigte im August 1999 beim Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Darüber hinaus kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum erstmöglichen Termin, dem 31.01.2000. Gleichzeitig nahm er die Arbeitsleistung des (bereits gekündigten) Arbeitnehmers bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch.
Der Kläger verlangte gemäß § 615 Satz 1 BGB Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit der Freistellung während der Kündigungsfrist. Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen.
BAG: Klagen gegen den Insolvenzverwalter auf Annahmeverzugslohn nach angezeigter Massearmut sind unzulässig
Auch das Bundesarbeitsgericht hat im Sinne der Unzulässigkeit einer solchen Leistungsklage entschieden und daher die Revision des Klägers in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen zurückgewiesen.
Nach Ansicht des BAG waren die Vergütungsforderungen des Klägers ab Juli 1999 sogenannte "Altmasseverbindlichkeiten" im Sinne des § 209 Abs.1 Nr.3 InsO. Die Vollstreckung solcher Forderungen ist nach § 210 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs.1 InsO beim Insolvenzgericht angezeigt hat.
Aus dem Vollstreckungsverbot folgt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, daß auch für entsprechende Leistungsklagen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Altmassegläubiger kann gegenüber dem Insolvenzverwalter lediglich die Feststellung seiner Forderungen verlangen.
Sind Lohnklagen gegen einen Insolvenzverwalter künftig noch sinnvoll?
Die praktische Bedeutung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts ist groß, da Insolvenzverwalter häufig die sog. Unzuläsnglichkeit der Masse anzeigen. Diese Erklärung bedeutet wie gesagt, daß die Masse nach Ansicht des Verwalters noch nicht einmal zur Erfüllung der sog. Masseverbindlichkeiten ausreicht. Zu diesen Masseverbindlichkeiten gehören unter anderem die Kosten des Verfahrens sowie diejenigen Ansprüche von Gläubigern, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, also z.B. nachinsolvenzliche Lohnansprüche.
Die rechtliche Konsequenz einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit besteht im wesentlichen darin, daß die vorhandene Masse auf die verschiedenen Massegläubiger, d.h. auf die Inhaber privilegierter Masseforderungen, verteilt werden muß, wobei aufgrund der Masseunzulänglichkeit auch die Massegläubiger Abstriche von ihren Forderungen gefallen lassen müssen. Die eigentlichen Insolvenzgläubiger gehen im Falle eines massearmen Insolvenzverfahrens in der Regel völlig leer aus, d.h. sie stehen sich noch schlechter, als sie sich "normalerweise" stehen würden.
Während es nach bisheriger Rechtslage nicht ganz klar war, ob man als Arbeitnehmer in Fällen von hier durch das BAG entschiedenen Art den Insolvenzverwalter auf Zahlung verklagen konnte, ist dies nun nicht mehr möglich.
Damit wird ein gewisse Rechtsunsicherheit für den Arbeitnehmer geschaffen, da dieser jetzt jederzeit damit rechnen muß, daß seine Lohnklage, die er gegen den Insolvenzverwalter erhoben hat, durch Anzeige der Masseunzulänglichkeit im nachhinein unzulässig wird:
Solange der Verwalter noch keine Masseunlänglichkeit angezeigt hat, sollte man auf Zahlung der Lohnansprüche für die Zeit nach Verfahrenseröffnung klagen, da man schließlich zusehen muß, daß man an sein Geld kommt.
Hat man allerdings einen Zahlungstitel gegen den Verwalter erstritten (oder steht nach langem Rechtsstreit kurz davor), kann es einem jederzeit passieren, daß der Verwalter durch Anzeige der Massearmut all diese Bemühungen zunichte macht. Man muß sich in einem solchen Fall mit der bloßen "Feststellung" seines Anspruchs begnügen und im übrigen darauf warten, bis der Verwalter das Insolvenzverfahren irgendwann einmal abgeschlossen hat und im Zuge der Verteilung der Masse an die Massegläubiger den Masseanspruch nach Maßgabe der sich dann errechnenden Quote erfüllt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2001, 9 AZR 459/00
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Arbeitsrecht aktuell: 11/119 Urlaubsabgeltung in der Insolvenz nach langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 05/02 BAG: Keine verkürzte Kündigungsfrist vor Insolvenzeröffnung
Letzte Überarbeitung: 17. März 2020
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