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BAG: Keine verkürzte Kündigungsfrist vor Insolvenzeröffnung
Dieses Recht steht nach dem Gesetz aber nur dem Insolvenzverwalter zu, d.h. nur er kann eine solche Kündigung aussprechen, was die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzt. Vor Eröffnung des Verfahrfens gibt es keinen Insolvenzverwalter, sondern allenfalls einen vom Gericht bestellten "vorläufigen Insolvenzverwalter".
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage entschieden, ob auch der vorläufige Insolvenzverwalter das Recht zu einer solchen Kündigug mit abgekürzter Frist gemäß § 113 Satz 1, 2 Insolvenzordnung (InsO) hat: BAG, Urteil vom 20.01.2005, 2 AZR 134/04.
- Wer darf im Insolvenzfall mit abgekürzter Frist kündigen - nur der Insolvenzverwalter oder auch der vorläufige Verwalter?
- Der Fall des BAG: Über 20 Jahre beschäftigte Arbeitnehmerin wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit verkürzter Frist gekündigt
- BAG: Das Kündigungsrecht gemäß § 113 Satz 1, 2 InsO steht nur dem Insolvenzverwalter zu
Wer darf im Insolvenzfall mit abgekürzter Frist kündigen - nur der Insolvenzverwalter oder auch der vorläufige Verwalter?
Die Vorschrift des § 113 Satz 1, 2 InsO lautet wie folgt:
"§ 113. Kündigung eines Dienstverhältnisses.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist."
Anders als vielfach angenommen wird, hat der Insolvenzverwalter aber auch nach dieser Vorschrift keinen "Freibrief" zum Ausspruch von Kündigungen, sondern muss den üblichen Kündigungsschutz respektieren. Befreit wird der Verwalter durch § 113 Satz 1, 2 InsO nur von dem generellen Ausschluss der Kündigung (Unkündbarkeit) und von überlangen Kündigungsfristen.
In aller Regel führt ein Insolvenzantrag zunächst dazu, dass das Insolvenzgericht einen "vorläufigen Insolvenzverwalter" ernennt. Dessen Aufgabe besteht vor allem darin zu prüfen, ob genug Insolvenzmasse vorhanden ist, um überhaupt ein ordnungsgemäßes Insolvenzverfahren durchzuführen. Je nachdem, wie der Prüfbericht des vorläufigen Insolvenzverwalters ausfällt, wird im nächsten Schritt das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröfffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt.
Je nach Lage des Falles kann das Insolvenzgericht bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren anordnen, dass dem Schuldner ein allgemeines Verbot der Verfügung über sein Vermögen auferlegt wird. In einem solchen Fall heißt der vorläufige Insolvenzverwalter starker vorläufiger Verwalter, da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen - anders als im Normalfall - bereits im vorläufigen Verfahren auf ihn übergegangen ist.
Fraglich ist, ober der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter die rechtliche Möglichkeit hat, Arbeitnehmern mit der abgekürzten Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gemäß § 113 Satz 1, 2 InsO zu kündigen - oder ob er dieses Recht erst nach Eröffnung des Verfahrens hat. Über diese Rechtsfrage hat das BAG nunmehr entschieden.
Der Fall des BAG: Über 20 Jahre beschäftigte Arbeitnehmerin wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit verkürzter Frist gekündigt
Eine Arbeitnehmerin war seit 1980 bei dem insolventen Arbeitgeber als Sachbearbeiterin beschäftigt. Die ihr nach dem Gesetz zustehende Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber betrug sieben Monate zum Monatsende.
Am 28.05.2002 wurde der Beklagte zum "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des insolventen Arbeitgebers bestellt. Anfang Juli 2002 entschied er sich, den Geschäftsbereich, in dem die Klägerin arbeitete, stillzulegen. Mit Schreiben vom 23.07.2002 kündigte er daher das Arbeitsverhältnis der Klägerin, und zwar unter Berufung auf § 113 Satz 2 InsO mit einer abgekürzten Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende, d.h. zum 31.10.2002.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Beklagte nunmehr zum (endgültigen) Insolvenzverwalter bestellt und kündigte das Arbeitsverhältnis erneut mit abgekürzter Frist, diesmal zum 31.12.2002.
Mit ihrer Klage hat sich die Arbeitnehmerin gegen die erste Kündigung gewandt und die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis sei frühestens auf Grund der zweiten, nachgeschobenen Kündigung des Beklagten zum 31.12.2002 beendet worden. Der Beklagte habe bei der ersten Kündigung nicht mit der verkürzten Frist des § 113 Satz 2 InsO kündigen dürfen, sondern die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten müssen. Der Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, als "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter habe er die verkürzte Kündigungsfrist - zumindest analog - anwenden können.
BAG: Das Kündigungsrecht gemäß § 113 Satz 1, 2 InsO steht nur dem Insolvenzverwalter zu
Das BAG hat wie das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht für die Arbeitnehmerin entschieden.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kann der Insolvenzverwalter erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO für sich in Anspruch nehmen.
Dies folgt laut BAG aus dem Wortlaut der Regelung und aus der Systematik der InsO. Eine sinngemäße bzw. analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den vorläufigen Insolvenzverwalter - auch auf den "starken" vorläufigen Verwalter - ist nach Ansicht des BAG nicht möglich, weil die InsO hier keine Lücke aufweist.
Fazit: Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter und der - endgültige - Insolvenzverwalter haben nach dem Gesetz unterschiedliche Funktionen und sind daher rechtlich nicht völlig gleichgestellt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2005, 2 AZR 134/04
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/120 Kündigungsschutz Schwerbehinderter bei Massenentlassungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/050 Kündigung im Insolvenzverfahren bei Masseunzulänglichkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 01/06 Annahmeverzugslohn bei Insolvenz
Letzte Überarbeitung: 31. Mai 2019
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