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Erst teilen, dann übertragen.
18.08.2007. Wenn der Kauf bestimmter Betriebsmittel als Betriebsübergang im Sinne von § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu bewerten ist, hat der Käufer die Arbeitnehmer es von ihm erworbenen Betriebs oder Betriebsteils "am Hals", was er oft nicht möchte.
Die juristische Frage, ob "Asset-Käufe" einen Betriebsübergang darstellen oder nicht, ist daher immer von großer wirtschaftlicher Bedeutung, sowohl für den Käufer der Betriebsmittel als auch für die betroffenen Arbeitnehmer.
Bedauerlicherweise lässt sich diese Frage aber in vielen Fällen nicht eindeutig beantworten, da es hier auf viele verschiedene Aspekte des Kaufvorgangs ankommt und letztlich das "Gesamtbild" entscheidet. Diese Rechtsunsicherheit wird von der Rechtsprechung nur Schritt für Schritt vermindert, indem für bestimmte Konstellationen entschieden wird, dass hier ein Betriebsübergang vorliegt oder eben nicht.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass der Erwerb mehrerer einzelner Betriebsmittel eines Betriebs, der zuvor vom Insolvenzverwalter stillgelegt wurden, keinen Betriebsübergans darstellt, wenn verschiedene Unternehmen als Käufer aufgetreten sind: BAG, Urteil vom 26.07.2007, 8 AZR 769/06.
- Führt der Erwerb von Betriebsmitteln eines insolventen Unternehmens durch verschiedene Käufer zu einem Betriebsteilübergang?
- Der Fall des BAG: Insolvenzverwalter legt den Betrieb still und veräußert Betriebsmitteln an drei verschiedene Unternehmen
- BAG: Erwerben verschiedene Unternehmen Betriebsmittel eines vom Insolvenzverwalter stillgelegten Betriebs, liegt kein Betriebsteilübergang vor
Führt der Erwerb von Betriebsmitteln eines insolventen Unternehmens durch verschiedene Käufer zu einem Betriebsteilübergang?
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser gemäß § 613a Abs.1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Aufgrund dieser Vorschrift führt ein Betriebsinhaberwechsel bzw. Betriebsübergang nicht zur Beendigung der bestehenden Arbeitsverhältnisse, d.h. der soziale Besitzstand der Arbeitnehmer wird gewahrt.
Da das Gesetz nicht definiert, was unter einem „Betrieb“ bzw. einem „Betriebsteil“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, haben die Gerichte eine Art Ersatzdefinition entwickelt, nach der von „Betrieb“ oder „Betriebsteil“ nur die Rede sein kann, wenn es eine „wirtschaftliche Einheit“ gibt. Diese Einheit muss, sollen die betroffenen Arbeitsverhältnisse übergeleitet werden, außerdem als „identische“ Einheit vom alten Betriebsinhaber auf den neuen übertragen werden.
Die Frage, welche und wie viele Betriebsmittel und Arbeitnehmer übernommen werden müssen, damit man von einer wirtschaftlichen Einheit sprechen kann, d.h. von einem „Betriebsteil“ im Sinne von § 613a Abs.1 Satz 1 BGB, ist nicht immer leicht zu beantworten.
Die Arbeitsgerichte haben sich mit dieser Frage oft im Zusammenhang mit Insolvenzen zu befassen, d.h. in Fällen, in denen der Betrieb eines insolventen Unternehmens vom Insolvenzverwalter aufgeteilt und dann „portionenweise“ an verschiedene Interessenten veräußert wird. In solchen Fällen besteht die einzige Chance der vom Verwalter gekündigten Arbeitnehmer, ihren Arbeitsplatz zu erhalten, in einer erfolgreichen arbeitsgerichtlichen Klage gegen den oder die (etwaigen) Betriebsteilerwerber.
Fraglich ist, ob der Erwerb mehrerer einzelner Betriebsmittel eines vom Insolvenzverwalter stillgelegten Betriebs durch verschiedene Unternehmen dazu führt, dass die Arbeitnehmer des stillgelegten Betriebs im Wege des Betriebsübergangs auf diese Unternehmen übergehen. Mit dieser Frage befasst sich das BAG in einem Urteil vom 26.07.2007 (8 AZR 769/06).
Der Fall des BAG: Insolvenzverwalter legt den Betrieb still und veräußert Betriebsmitteln an drei verschiedene Unternehmen
Der klagende Arbeitnehmer war bei einem zahlungsunfähig gewordenen Dachdeckerbetrieb seit 1991 als Zimmermann beschäftigt. Außerdem war er Mitglied des Betriebsrats. Im Oktober 2004 stellte die Geschäftsführung des Dachdeckerbetriebs Antrag auf Insolvenzeröffnung.
Mitte November kündigte man dem Kläger wegen Betriebsstilllegung ordentlich mit fünf Monaten Kündigungsfrist unter Berufung auf § 15 Abs.4 KSchG. Diese Vorschrift erlaubt ausnahmsweise auch die ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern in Fällen der Betriebsschließung. Im Dezember legte der mittlerweile bestellte Insolvenzverwalter den Betrieb still und schob eine weitere Kündigung mit nur dreimonatiger Frist nach.
Der gekündigte Betriebsrat verklagte den Insolvenzverwalter als Beklagten zu 1.) wegen der von diesem zu vertretenden beiden Kündigungen, d.h. er erhob Kündigungsschutzklage.
Zugleich verklagte er als Beklagte zu 2.) und zu 3.) zwei Unternehmen, die im Oktober 2004 zeitgleich mit dem Insolvenzantrag gegründet worden waren und die einige Monate später unter Verwendung von Maschinen und Arbeitnehmern des insolventen Dachdeckerbetriebs ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatten. Gegenüber den Beklagten zu 2.) und zu 3.) behauptete der Kläger, sein Arbeitsverhältnis sei auf diese im Wege des Betriebsteilübergangs von der Insolvenzschuldnerin übergegangen.
Hintergrund dieser Behauptung war die Tatsache, dass der Verwalter die dem insolventen Dachdeckerunternehmen gehörenden Arbeitsgeräte an eine M-GmbH veräußert hatte und die Beklagte zu 2.) von dieser M-GmbH wiederum einige aus der Insolvenzmasse stammende Maschinen, drei Fahrzeuge sowie Büroschreibtische erworben hatte. Außerdem beschäftigte die Beklagte zu 2.) je nach Arbeitsanfall fünf zuvor bei dem Insolvenzschuldner tätige Mitarbeiter.
Die Beklagte zu 3.) wiederum unterhielt ein Büro im umgebauten ehemaligen Magazin des Insolvenzschuldners und hatte zudem von der M-GmbH aus der Insolvenzmasse einen Lastenaufzug, einen Anhänger sowie vier Fahrzeuge erworben. Von den ehemaligen Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin beschäftigte sie zwei Spengler, einen Zimmermann und bei Bedarf einen Isolierer.
Das Arbeitsgericht Mannheim (Urteil vom 12.04.2005, 12 Ca 596/04) und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg als Berufungsgericht (Urteil vom 23.02.2006, 19 Sa 43/05) wiesen die Klage ab.
BAG: Erwerben verschiedene Unternehmen Betriebsmittel eines vom Insolvenzverwalter stillgelegten Betriebs, liegt kein Betriebsteilübergang vor
Der Kläger blieb auch in der Revision vor dem BAG erfolglos: Das Bundesarbeitsgericht verneinte nämlich einen Betriebsübergang auf die Beklagten zu 2.) und 3.), weil dies die Wahrung der bisherigen Identität des übernommenen Betriebsteils vorausgesetzt hätte.
Das BAG war der Meinung, dass eine solche Identitätswahrung hier gerade nicht gegeben war, da mehrere Unternehmen lediglich einzelne Betriebsmittel erworben beziehungsweise gemietet hatten.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, an die das BAG als Revisionsgericht gebunden war, konnte man nicht davon ausgehen, dass die von der Beklagten zu 2.) und zu 3.) jeweils übernommenen Betriebsmittel für die Identität des Betriebes des Insolvenzschuldners prägend waren.
Die neuen Unternehmen hatten nämlich keine Gesamtheit von Betriebsmitteln erworben, die eine Fortführung des insolventen Betriebes in seiner bisherigen Ausprägung erlaubt hätten, sondern jeweils nur Teile dieser Gesamtheit. Abgesehen davon, dass die beiden Nachfolgeunternehmen somit nur einzelne bzw. unbedeutende Betriebsmittel übernommen hatten, fügten sie diese in ihre neuen Betriebsstrukturen ein, d.h. sie verfolgten ein anderes betriebliches Konzept als der Insolvenzschuldner.
Vor diesem Hintergrund war es konsequent, dass das BAG auch die beiden Kündigungen des Insolvenzverwalters gemäß § 15 Abs.4 KSchG für rechtens hielt, da es ja – mangels Betriebsübergangs – von einer Stilllegung des Betriebes ausgehen musste.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.07.2007, 8 AZR 769/06
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2006, 19 Sa 43/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
Letzte Überarbeitung: 23. Juli 2014
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