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Annahmeverzug trotz Einsatzverbot
04.12.2014. Manchmal kommt es zu Arbeitsausfällen, für die weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer etwas kann.
Dann fragt sich, ob der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn verlangen kann, obwohl er nicht gearbeitet hat. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Arbeitgeber während des Arbeitsausfalls im Annahmeverzug befunden hat.
Das ist der Fall, wenn eine Behörde dem Arbeitgeber die Beschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers untersagt, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2014, 17 Sa 285/14 (Pressemeldung des Gerichts).
- Nicht jeder Arbeitnehmer darf alle sicherheitsrelevanten Aufgaben erfüllen
- Der Streitfall: Flughafensicherheitsfirma darf einen Mitarbeiter aufgrund polizeilicher Anordnung vorübergehend nicht einsetzen
- LAG Berlin-Brandenburg: Untersagt eine Behörde dem Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, trägt der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls
Nicht jeder Arbeitnehmer darf alle sicherheitsrelevanten Aufgaben erfüllen
Im Bewachungs- und im Sicherheitsgewerbe kommt es oft vor, dass Arbeitnehmer nur dann vertragsgemäß eingesetzt werden können, wenn sie eine auf sie persönlich bezogene Einsatzerlaubnis besitzen. Das kann eine behördliche Erlaubnis sein oder aber ein Einsatzpapier, die ein Großkunde ausstellt wie z.B. die amerikanischen Streitkräfte, wenn sie ihre Militäranlagen auf deutschem Boden durch private Wachunternehmen bewachen lassen.
Wird den Sicherheitsmitarbeitern eine solche Erlaubnis entzogen und kann ihr Arbeitgeber ihnen keine anderen Arbeitsaufgaben zuweisen, bei denen die Erlaubnis nicht erforderlich ist, kommt es zu einem Arbeitsausfall, bei dem sich der Arbeitgeber nicht im Annahmeverzug gemäß § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befindet.
Denn nach der Rechtsprechung ist diese Vorschrift nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer seinerseits leistungsfähig und leistungsbereit ist. Und leistungsfähig ist er nicht, wenn er nicht (mehr) über die für seinen Einsatz rechtlich notwendige, auf ihn persönlich bezogene Einsatzerlaubnis verfügt. In solchen Fällen stehen sich Wachleute ähnlich wie Berufskraftfahrer, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Fraglich ist allerdings, wer das Risiko eines Arbeitsausfalls infolge eines behördlichen Einsatzverbotes trägt, wenn dieses Einsatzverbot nicht an den Arbeitnehmer gerichtet ist (und z.B. im Entzug einer behördlichen Einsatzerlaubnis besteht), sondern an den Arbeitgeber. Über diese Frage musste sich das LAG Berlin-Brandenburg Gedanken machen.
Der Streitfall: Flughafensicherheitsfirma darf einen Mitarbeiter aufgrund polizeilicher Anordnung vorübergehend nicht einsetzen
Gestritten hatte eine Flughafensicherheitsfirma mit einem ihrer Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer war persönlich befugt, als "Beliehener" der Luftsicherheitsbehörde Sicherungsaufgaben wahrzunehmen, die im Luftsicherheitsgesetz festgelegt sind.
Nachdem er von einer Kollegin angeschwärzt worden war, er solle angeblich gegen Zahlung von Geld die Mitnahme unerlaubter Flüssigkeiten im Flugzeug erlaubt haben, wandte sich die Polizeibehörde an die Sicherheitsfirma und wies sie an, den Arbeitnehmer vorläufig nicht mehr zu beschäftigen.
Die Firma tat, wie ihr die Polizei geheißen, und stellte den Arbeitnehmer vorübergehend von der Arbeit frei. Der Arbeitnehmer bot dennoch seine Arbeitsleistung an und verlangte Bezahlung, doch die verweigerte die Firma.
Später hob die Polizei das Einsatzverbot wieder auf, nachdem sich die gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe als haltlos erwiesen hatten. Und der Arbeitnehmer zog vor Gericht und klagte seine Bezahlung für die Zeit der Freistellung ein.
LAG Berlin-Brandenburg: Untersagt eine Behörde dem Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, trägt der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls
Das LAG gab dem Arbeitnehmer Recht und verurteilte die Sicherheitsfirma auf der Grundlage von § 615 Satz 1 BGB zur Zahlung des Annahmeverzugslohns. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des Gerichts:
Die Tätigkeit der verklagten Sicherheitsfirma bringt es mit sich, dass ihre Arbeitnehmer einer behördlichen Aufsicht unterstehen, so das LAG. Es gehört daher nach Ansicht des LAG zum unternehmerischen Risiko eines solchen Arbeitgebers, dass seine Arbeitnehmer von einer Behörde auf Zuverlässigkeit hin überprüft werden und dass deren Einsatz zuweilen bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung untersagt wird.
Ergänzend verweist das Gericht darauf, dass der betroffene Arbeitnehmer nichts zu der entstandenen Situation beigetragen hatte und er auch nicht Adressat der behördlichen Verfügung war.
Anders wäre es nach Ansicht der Richter allerdings, wenn sich die Behörde direkt an den Arbeitnehmer wendet und ihm seine Tätigkeit untersagt. Dann, so das LAG, würden die Vergütungsansprüche fortfallen. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.
Fazit: Dem LAG ist zuzustimmen, denn je nachdem, an wen sich die Behörde mit ihrer Verfügung wendet, liegt die Ursache des Arbeitsausfalls entweder im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder in dem des Arbeitgebers.
Da der Arbeitnehmer hier im Streitfall "keine Post vom Amt" erhalten hatte, konnte er die Dauer des Einsatzverbots nicht beeinflussen. An dieser Stelle konnte nur sein Arbeitgeber als Adressat der polizeilichen Verfügung aktiv werden. Daher gehört das vorübergehende Einsatzverbot, obwohl es auf einen konkreten Arbeitnehmer bezogen war, zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2014, 17 Sa 285/14 (Pressemeldung des Gerichts)
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Arbeitsausfallklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Arbeitsrecht aktuell: 16/155 Zwischenverdienst bei erhöhter Stundenzahl
- Arbeitsrecht aktuell: 08/079 Kundenwünsche gehen vor Bestandsschutz
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das LAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des LAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 19. Mai 2016
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