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Bei Streik kein Lohn - auch nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung
21.07.2012. Wer sich an einem rechtmäßigen Streik beteiligt, muss arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder verhaltensbedingte Kündigung nicht befürchten - jedenfalls theoretisch. Andererseits ist klar, dass man für die Dauer der Streikteilnahme keinen Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt hat: Streikende Arbeitnehmer verlieren für die Dauer des Streiks ihren Anspruch auf Bezahlung.
Aber gilt das auch in dem Sonderfall, dass sich ein unwirksam gekündigter Arbeitnehmer an einem Streik beteiligt? Immerhin gerät der Arbeitgeber durch den Ausspruch einer unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug. Und das bedeutet normalerweise, dass er den Annahmeverzugslohn für die Zeit des von ihm verursachten Arbeitsausfalls bezahlen muss.
Trotzdem ist der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht zur Lohnzahlung verpflichtet, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem diese Woche entschiedenen Fall klargestellt hat: BAG, Urteil vom 17.07.2012, 1 AZR 563/11.
- Was geht vor - die Teilnahme an einem Streik oder eine unwirksame Kündigung?
- Der Streitfall: Nicht tarifgebundes Bauunternehmen wehrt sich mit rechtswidrigen Kündigungen gegen Betriebsratsgründung und Firmentarif
- BAG: Erklärt der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung, muss er keinen Annahmeverzugslohn zahlen, wenn der gekündigte Arbeitnehmer streikt
Was geht vor - die Teilnahme an einem Streik oder eine unwirksame Kündigung?
Dass man während eines Streiks kein Geld bekommt, ist klar. Andererseits behält man seinen Lohnanspruch, wenn man infolge einer unwirksamen Kündigung nicht arbeiten kann. Denn für eine unwirksame Kündigung und den daraus folgenden Arbeitsausfall ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Aber was ist, wenn beides zusammentrifft - Streik und unwirksame Kündigung? Befindet sich der Arbeitgeber auch dann im Annahmeverzug und muss er dementsprechend Annahmeverzugslohn zahlen oder gilt die Regel, dass der Arbeitnehmer für die Dauer einer Streikteilnahme keinen Lohn beanspruchen kann? Mit anderen Worten: Was geht vor, Streik oder unwirksame Kündigung?
Für den Fall des Zusammentreffens von Krankheit und Streik sowie von Urlaub und Streik gibt es bereits Entscheidungen des BAG, denen zufolge sich Arbeitnehmer auch während einer Krankheit oder während eines Urlaubs an einem Streik beteiligen können und dann keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. kein Urlaubsentgelt verlangen können. Denn an einem Streik teilnehmen können auch erkrankte und beurlaubte Arbeitnehmer, indem sie zu Streikversammlungen gehen oder in anderer Weise zu erkennen geben, dass sie beim Streik mitmachen wollen.
Anders als bei Krankheit oder Urlaub beruht der Arbeitsausfall infolge einer unwirksamen Kündigung allerdings allein auf einer Entscheidung des Arbeitgebers, so dass man hier argumentieren könnte, dass eine Streikteilnahme nach Ausspruch einer solchen Kündigung nichts am Annahmeverzug des Arbeitgebers ändert. Dann müsste er auch den Annahmeverzugslohn zahlen - Streik hin, Streik her.
Der Streitfall: Nicht tarifgebundes Bauunternehmen wehrt sich mit rechtswidrigen Kündigungen gegen Betriebsratsgründung und Firmentarif
In dem vom BAG entschiedenen Fall wehrte sich ein nicht tarifgebundes Bauunternehmen in ziemlich rabiater Weise gegen die Gründung eines Betriebsrats und gegen Verhandlungen über einen Firmentarifvertrag: Kurz nachdem die IG Bau Anfang April 2010 die Aufnahme von Tarifverhandlungen verlangt hatte, sprach das Unternehmen einige Kündigungen aus, die sich gegen die Arbeitnehmer richteten, die an der Betriebsratswahl beteiligt waren und/oder in der gewerkschaftlichen Tarifkommission saßen.
Eine Arbeitnehmerin, die an der Betriebsratsgründung und den Tarifverhandlungen aktiv beteiligt war, erhielt am 09.04.2010 die ordentliche Kündigung und wurde per sofort von der Arbeit freigestellt. Ab dem 13.04.2010 wurde der Betrieb bestreikt, und auch die gekündigte Arbeitnehmerin beteiligte sich am Streik. Im Verlauf des Streiks, am 22.04.2010, erhielt sie eine weitere fristlose Kündigung. Alle vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigungen wurden vom zuständigen Arbeitsgericht Herford Mitte Juli 2010 für unwirksam erklärt.
Daraufhin verlangte die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber Annahmeverzugslohn für die Zeit zwischen der fristlosen Kündigung und der Wiederaufnahme der Arbeit Mitte Juli 2010. Aus ihrer Sicht trug allein der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass sie während dieser Zeit nicht arbeiten konnte. Das Arbeitsgericht Herford (Urteil vom 15.12.10.2010, 2 Ca 1113/10) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm wiesen die Klage ab (LAG Hamm, Urteil vom 19.05.2011, 8 Sa 155/11). Denn aus ihrer Sicht war die Streikteilnahme der Klägerin gegenüber der unwirksamen fristlosen Kündigung rechtlich vorrangig.
BAG: Erklärt der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung, muss er keinen Annahmeverzugslohn zahlen, wenn der gekündigte Arbeitnehmer streikt
Dieser Meinung hat sich auch das BAG angeschlossen. Die Arbeitnehmerin zog daher mit ihrer Lohnklage in allen drei Instanzen den Kürzeren. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG:
Aufgrund des Urteils, das der Kündigungsschutzklage stattgab, steht zwar fest, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch während der Dauer des Streiks bestanden hatte. Demnach könnte die Arbeitnehmerin im Prinzip Annahmeverzugslohn gemäß § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen. Allerdings war sie wegen ihrer Streikteilnahme leistungsunwillig im Sinne von § 297 BGB, so das BAG. Dieser fehlende Leistungswille schließt den Anspruch auf Annahmeverzugslohn im Ergebnis wieder aus.
Fazit: Erhält ein Arbeitnehmer eine unwirksame fristlose Kündigung und erhebt dagegen mit Erfolg Kündigungsschutzklage, steht ihm für die Zeit vom Zugang der Kündigung bis zur Verkündung des Urteils, das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, kein Annahmeverzugslohn zu, wenn er während dieser Zeit an einem Streik beteiligt.
Damit gilt für das Zusammentreffen von Streikteilnahme und unwirksamer Kündigung dasselbe was auch für das Zusammentreffen von Streik und Urlaub sowie von Streik und Krankheit gilt: Wer nach außen zu erkennen gibt, dass er sich den streikenden Kollegen anschließt, kann keine Bezahlung verlangen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.07.2012, 1 AZR 563/11 (Pressemitteilung)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.05.2011, 8 Sa 155/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Arbeitsrecht aktuell: 19/128 Nachweis der Arbeitsleistung vor Gericht
- Arbeitsrecht aktuell: 16/155 Zwischenverdienst bei erhöhter Stundenzahl
- Arbeitsrecht aktuell: 15/231 Anspruch auf Lohn auch rückwirkend?
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Urteilsgründe veröffentlicht. Das vollständige begründete Urteil finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
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