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Vergütungsanspruch bei Krankheit und gleichzeitiger Arbeitsverweigerung
30.09.2009. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz befasst sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein krankgeschriebener Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung beanspruchen kann, wenn er gleichzeitig erklärt hat, gar nicht arbeiten zu wollen.
Juristisch geht es dabei um die Frage der Darlegungslast des Arbeitnehmers, der zunächst die Arbeit verweigert hatte, für die "innere Tatsache", dass er nun wieder arbeitswillig sei und die Krankheit deshalb der einzige Grund für den Arbeitsausfall.
Knifflig ist dabei, wie der Arbeitnehmer eigentlichen einen solchen Nachweis führen soll: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2009, 6 Sa 361/08.
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei Arbeitsunwilligkeit?
- Lohnfortzahlung bei angekündigter Krankheit?
- LAG Rheinland-Pfalz: Ohne Arbeitswillen keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei Arbeitsunwilligkeit?
Im Allgemeinen erhält ein Arbeitnehmer seine Vergütung nur dann, wenn er auch tatsächlich zur Arbeit erscheint. Es gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Arbeitet der Arbeitnehmer nicht, muss der Arbeitgeber also auch nicht zahlen.
Eine der vielen Ausnahmen von diesem harten Grundsatz (neben Urlaub, Krankheit usw.) ist dann zu machen, wenn der Arbeitsausfalle darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitgeber die ihm angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen hat. Dann kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug (§ 615 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) und muss die Vergütung zahlen, obwohl die Arbeitsleistung ausgeblieben ist.
Ist der Arbeitsausfall zugleich durch mehrere Ursachen bedingt, d.h. durch eine Erkrankung (§ 3 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG) und weitere Umstände wie z.B. die Teilnahme des erkrankten Arbeitnehmers an einem Streik, gibt es nach der Rechtsprechung keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Denn dazu ist erforderlich, dass die Erkrankung des Arbeitnehmers der einzige Grund dafür ist, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint.
Das bedeutet zu Ende gedacht: Gibt es neben der Krankheit zunächst zwei Gründe für den Arbeitsausfall (z.B. Arbeitsverweigerung plus Erkrankung) und ändern sich die Umstände nachträglich wieder, so dass nur noch die Erkrankung Grund für das Fehlen des Arbeitnehmers ist, hat er wieder Anspruch auf seine Vergütung bzw. Entgeltfortzahlung.
Allerdings muss der Arbeitnehmer dann nachweisen, dass er jetzt „eigentlich“ wieder bereit ist, zur Arbeit zu erscheinen, und ihn nur noch seine Erkrankung daran hindert.
Problematisch ist, wie der Arbeitnehmer einen derartigen Nachweis führen soll. Bisher hat das Bundesarbeitsgericht nur in wenigen Entscheidungen hierzu Stellung genommen und sehr allgemein von „einer erweiterten Darlegungslast des Arbeitnehmers für seine Rückkehr zur Vertragstreue“ (BAG, Urteil vom 04.12.2002, 5 AZR 494/01, Rn.18) gesprochen.
Welche Hürde diese „erweiterte Darlegungslast“ für den Arbeitnehmer darstellen kann, zeigt ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.03.2009, 6 Sa 361/08.
Lohnfortzahlung bei angekündigter Krankheit?
Der klagende Arbeitnehmer geriet in Streit mit seinen zwei Chefs. Dabei soll der Arbeitnehmer geäußert haben, dass er fortan keine Arbeitsleistung mehr für den Arbeitgeber erbringen werde. Ab diesem Zeitpunkt erschien der Arbeitnehmern nicht mehr bei der Arbeit.
Eine Woche später zeigte der Arbeitnehmer an, dass er arbeitsunfähig erkrankt war und übergab seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Später ließ er durch seinen Rechtsanwalt erklären, dass er nach seiner Gesundung bereit sei wieder zu arbeiten.
Der Arbeitgeber weigerte sich, dem Arbeitgeber während dessen Erkrankung die Vergütung weiter zu zahlen. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht Mainz. Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage ab (Urteil vom 24.4.2008, 6 Ca 157/08), da es nach einer Zeugenvernehmung zu dem Schluss gekommen war, dass der Kläger während seiner Erkrankung gleichzeitig auch nicht bereit gewesen war, seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu erbringen.
Der Arbeitnehmer legte deshalb Berufung zum LAG Rheinland-Pfalz ein, wobei er u.a. darauf verwies, dass er zumindest später durch seinen Anwalt doch sogar ausdrücklich erklärt habe, wieder zum Arbeiten bereit zu sein.
LAG Rheinland-Pfalz: Ohne Arbeitswillen keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Das LAG wies die Berufung zurück, d.h. es entschied ebenfalls gegen den Arbeitnehmer. Das LAG teilt dabei die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung während der Erkrankung des Arbeitnehmers nicht bestand, weil die Erkrankung nicht die einzige Ursache dafür war, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbrachte.
Das Schreiben des Rechtsanwalts und die Klage selber reichten dem LAG nicht aus, um die „anhaltende Leistungsunwilligkeit“ des Klägers zu beseitigen. Der Arbeitnehmer hätte seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber tatsächlich anbieten (also arbeitsbereit am Arbeitsplatz erscheinen) müssen, so das LAG, denn dies sei in den Regelungen zum Annahmeverzug (§ 294 BGB) ausdrücklich so vorgesehen.
Im Ergebnis ist der Entscheidung des LAG zuzustimmen. Die Begründung ist jedoch nicht nachvollziehbar. Denn der Arbeitnehmer hatte gar keine Möglichkeit seine Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, da er ja weiterhin arbeitsunfähig erkrankt war. Hält man also, wie das LAG, ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung bei einem erkrankten Arbeitnehmer, der zuvor auch aus anderen Gründen nicht zur Arbeit erschienen war, für erforderlich, kann der Arbeitnehmer nie den Nachweis der Arbeitsbereitschaft führen. Die vom BAG geforderte „gesteigerte Darlegungslast“ würde dann zu einer schlichtweg unerfüllbaren Darlegungslast werden.
Richtig ist aber die Annahme des Gerichts, dass ein anwaltliches Schreiben allein und die Erhebung einer Zahlungsklage nicht ausreichen, um den Nachweis der Arbeitsbereitschaft zu erbringen. Der Arbeitnehmer hätte hier im Streitfall plausibel machen müssen, warum er von seiner bisherigen Entscheidung abrückt, indem er dafür nachvollziehbare Gründe angibt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2009, 6 Sa 361/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Arbeitsrecht aktuell: 10/095 Zurückbehaltungsrecht wegen Lohnrückstand bei Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 09/198 Altersteilzeit: Nacharbeit bei Krankheit
Letzte Überarbeitung: 8. März 2018
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