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ARBEITSRECHT AKTUELL // 09/198

Al­ters­teil­zeit: Nach­ar­beit bei Krank­heit

Krank­heit: Nach­ar­beit bei Al­ters­teil­zeit im Block­mo­dell?: Ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 02.06.2009, 7 Ca 515/09
Hammer und Stethoskop Krank­heits­be­ding­te Ab­we­sen­heit kann die Frei­stel­lungs­pha­se ver­kür­zen
28.10.2009. Bei Al­ters­teil­zeit-Ver­ein­ba­run­gen hat sich in der Pra­xis das so­ge­nann­te "Block­mo­dell" durch­ge­setzt. Da­bei leis­tet der Ar­beit­neh­mer in der Ar­beits­pha­se sei­ne an sich re­du­zier­te Ar­beits­zeit voll, d.h. am Block, und spart so ein Zeit- bzw. Wert­gut­ha­ben an. In der an­schlie­ßen­den Frei­stel­lungs­pha­se muss er nicht mehr ar­bei­ten und er­hält nach und nach sein Gut­ha­ben aus­ge­zahlt.

Die Ar­beits­pha­se dient al­ler­dings der Vor­be­rei­tung auf den Ru­he­stand und ist da­mit als Über­gangs­pha­se zu ver­ste­hen. Ei­ne Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts (ArbG) Düs­sel­dorf be­fass­te sich nun mit der Fra­ge, ob ein Ar­beit­neh­mer für den ei­ne Al­ters­teil­zeit­ver­ein­ba­rung im Block­mo­dell be­steht, Zei­ten ei­ner über den Ent­gelt­fort­zah­lungs­zeit­raum hin­aus­ge­hen­den Ar­beits­un­fä­hig­keit nach­ar­bei­ten muss, ArbG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 02.06.2009, 7 Ca 515/09.

Das Block­mo­dell: Be­lieb­tes Mo­dell zur Vor­be­rei­tung des Über­gangs in den Ru­he­stand

Da­bei bie­tet das Block­mo­dell al­len Be­tei­lig­ten ei­ne Rei­he von Vor­tei­len. Aus Ar­beit­neh­mer­sicht ist da­bei ins­be­son­de­re der Auf­sto­ckungs­be­trag in­ter­es­sant, durch den ef­fek­tiv der St­un­den­lohn steigt. Ab­ge­se­hen von den mit ei­ner Al­ters­teil­zeit ver­bun­de­nen Be­son­der­hei­ten han­delt es sich aber um ein ganz "nor­ma­les", be­fris­te­tes Ar­beits­verhält­nis.

Zu den ty­pi­schen Klau­seln in Al­ters­teil­zeit-Verträgen gehört ei­ne Re­ge­lung, nach der Ar­beit­neh­mer ver­pflich­tet sind, Krank­heits­zei­ten in der Ar­beits­pha­se (an­tei­lig) nach­zu­ar­bei­ten, wenn die­se den Ent­gelt­fort­zah­lungs­zeit­raum über­schrei­ten.

Hin­ter die­ser un­schein­ba­ren For­mu­lie­rung steckt für Ar­beit­neh­mer ein ge­wis­ses Ri­si­ko, denn bei länge­ren Krank­hei­ten kann die Nach­ar­beits­pflicht da­zu führen, dass die Frei­stel­lungs­pha­se kürzer wird.

An­ge­sichts des­sen ist es für Ar­beit­neh­mer natürlich in­ter­es­sant zu er­fah­ren, ob die­se Klau­sel über­haupt wirk­sam und da­mit bin­dend ist.

Mit die­ser Fra­ge setz­te sich kürz­lich das ArbG Düssel­dorf aus­ein­an­der (Ur­teil vom 02.06.2009, 7 Ca 515/09).

Nach­ar­beit für krank­heits­be­ding­te Ab­we­sen­heit?

Der kla­gen­de Ar­beit­neh­mer und die Be­klag­te, sei­ne Ar­beit­ge­be­rin, schlos­sen En­de 2006 ei­nen Al­ters­teil­zeit­ver­trag. In des­sen Rah­men soll­te das Ar­beits­verhält­nis vom 01. Fe­bru­ar 2008 bis 31. Ja­nu­ar 2013 als Al­ters­teil­zeit­verhält­nis fort­geführt wer­den. In dem Ver­trag war un­ter an­de­rem das Fol­gen­de ver­ein­bart.

"Bei ei­ner länger als 6 Wo­chen an­dau­ern­den Ar­beits­unfähig­keit während der Ar­beits­pha­se muss der Zeit­raum des Kran­ken­geld­be­zu­ges grundsätz­lich zur Hälf­te nach­ge­ar­bei­tet wer­den. Da­durch ver­schiebt sich der Be­ginn der Frei­stel­lungs­pha­se nach hin­ten. Das ver­ein­bar­te En­de des Al­ters­teil­zeit­verhält­nis­ses bleibt hier­von un­berührt."

Während der Ar­beits­pha­se er­krank­te der Ar­beit­neh­mer für meh­re­re Mo­na­te, wo­bei er in den ers­ten sechs Wo­chen die ver­trag­lich vor­ge­se­he­ne Ent­gelt­fort­zah­lung er­hielt. An­sch­ließend be­rief sich die Ar­beit­ge­be­rin auf die ver­ein­bar­te Nach­ar­beits-Re­ge­lung und for­der­te de­ren Erfüllung ein.

Der Ar­beit­neh­mer hat­te hier­an kein In­ter­es­se und be­rief sich dar­auf, dass die Re­ge­lung un­wirk­sam sei.

Mit ei­nem ent­spre­chen­den Fest­stel­lungs­an­trag er­hob er Kla­ge vor dem Ar­beits­ge­richt Düssel­dorf.

Block­mo­dell ändert nichts am Aus­tausch­cha­rak­ter ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses

Die 7. Kam­mer des Ar­beits­ge­richts Düssel­dorf wies die Kla­ge ab.

Das Ge­richt un­ter­stell­te zu Guns­ten des Klägers, dass es sich bei der frag­li­chen Re­ge­lung um all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Be­klag­ten han­delt und da­mit grundsätz­lich der stren­ge Prüfungs­maßstab der §§ 305 ff. Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) gilt. Da­nach ist ei­ne Be­stim­mung ins­be­son­de­re dann un­wirk­sam, wenn sie den Ver­trags­part­ner (=Ar­beit­neh­mer) des Ver­wen­ders (=Ar­beit­ge­bers) ent­ge­gen den Ge­bo­ten von Treu und Glau­ben un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt (§ 307 Abs.1 S.1 BGB). "Un­an­ge­mes­sen" ist es, wenn der Ar­beit­ge­ber durch ein­sei­ti­ge Ver­trags­ge­stal­tung sei­ne In­ter­es­sen durch­zu­set­zen ver­sucht, oh­ne auch die In­ter­es­sen des Ar­beit­neh­mers aus­rei­chend zu si­chern. Im Zwei­fel ist ei­ne un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung dann an­zu­neh­men, wenn die Be­stim­mung mit we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken der ge­setz­li­chen Re­ge­lung, von der ab­ge­wi­chen wird, nicht zu ver­ein­ba­ren ist oder we­sent­li­che Rech­te oder Pflich­ten, die sich aus der Na­tur des Ver­trags er­ge­ben, so ein­schränkt, dass die Er­rei­chung des Ver­trags­zwecks gefähr­det ist. Die­se Maßstäbe gel­ten al­ler­dings nur für Be­stim­mun­gen, die von Rechts­vor­schrif­ten ab­wei­chen­de oder die­se ergänzen­de Re­ge­lun­gen ent­hal­ten.

Das Ge­richt konn­te hier schon kei­ne Rechts­vor­schrif­ten er­ken­nen, von de­nen die Re­ge­lung zur Nach­ar­beit nach Krank­heit ab­weicht.

Das Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG) sieht nur ei­ne Fort­zah­lung über ma­xi­mal sechs Wo­chen vor (§ 3 Abs.1 Satz 2 EFZG). Die­sen An­spruch hat­te auch der Kläger.

Eben­so­we­nig weicht die Re­ge­lung von Ta­rif­verträgen zur Re­ge­lung von Al­ters­teil­zeit ab. Die ent­spre­chen­den Ta­rif­verträge des öffent­li­chen Diens­tes und für Ärz­te bei­spiels­wei­se se­hen ähn­li­che Re­ge­lun­gen vor.

Ergänzend merkt das Ar­beits­ge­richt an, dass die an­ge­grif­fe­ne Re­ge­lung -wenn die Möglich­keit ei­ner An­ge­mes­sen­heits­kon­trol­le hier un­ter­stellt wird- kei­ne un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­lung dar­stellt.

Das Block­mo­dell ändert nämlich nichts an dem Aus­tausch­cha­rak­ter ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses. Es sorgt le­dig­lich dafür, dass der Ar­beit­neh­mer durch vor­ge­leis­te­te Ar­beit ein Zeit­gut­ha­ben auf­baut, so dass er später hierfür ei­ne Vergütung er­hal­ten kann, oh­ne zu ar­bei­ten. Vor die­sem Hin­ter­grund wäre der Ar­beit­neh­mer in Al­ters­teil­zeit so­gar ge­genüber ei­nem nor­ma­len Ar­beit­neh­mer pri­vi­le­giert, wenn es -über das EFZG hin­aus- Ansprüche auf Meh­rung des Gut­ha­bens gäbe.

Fa­zit: Das Block­mo­dell dient le­dig­lich da­zu, den Über­gang in den Ru­he­stand vor­zu­be­rei­ten. Ab­ge­se­hen von dem Auf­sto­ckungs­be­trag sind des­halb zusätz­li­che Vergütungs­ansprüche nicht vor­ge­se­hen. Es bleibt da­mit bei dem Grund­satz "oh­ne Ar­beit kein Lohn". Da mit zu­neh­men­den Al­ter auch Er­kran­kun­gen häufi­ger wer­den, müssen Ar­beit­neh­mer im Block­mo­dell des­halb da­mit rech­nen, Krank­heits­zei­ten während der Ar­beits­pha­se teil­wei­se nach­ar­bei­ten zu müssen. Ei­ne deut­li­che Kürzung der Frei­stel­lungs­pha­se ist da­mit in ex­tre­men Fällen möglich.

Der un­ter­lie­gen­de Ar­beit­neh­mer hat Be­ru­fung beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Düssel­dorf ein­ge­legt (Ak­ten­zei­chen 14 Sa 811/09).

Hin­weis: In­zwi­schen hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düssel­dorf die Be­ru­fung zurück­ge­wie­sen: LAG Düssel­dorf, Ur­teil vom 02.11.2009, 14 Sa 811/09

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Letzte Überarbeitung: 11. Dezember 2020

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