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Altersteilzeit: Nacharbeit bei Krankheit
Die Arbeitsphase dient allerdings der Vorbereitung auf den Ruhestand und ist damit als Übergangsphase zu verstehen. Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf befasste sich nun mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer für den eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell besteht, Zeiten einer über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit nacharbeiten muss, ArbG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2009, 7 Ca 515/09.
- Das Blockmodell: Beliebtes Modell zur Vorbereitung des Übergangs in den Ruhestand
- Nacharbeit für krankheitsbedingte Abwesenheit?
- Blockmodell ändert nichts am Austauschcharakter eines Arbeitsverhältnisses
Das Blockmodell: Beliebtes Modell zur Vorbereitung des Übergangs in den Ruhestand
Dabei bietet das Blockmodell allen Beteiligten eine Reihe von Vorteilen. Aus Arbeitnehmersicht ist dabei insbesondere der Aufstockungsbetrag interessant, durch den effektiv der Stundenlohn steigt. Abgesehen von den mit einer Altersteilzeit verbundenen Besonderheiten handelt es sich aber um ein ganz "normales", befristetes Arbeitsverhältnis.
Zu den typischen Klauseln in Altersteilzeit-Verträgen gehört eine Regelung, nach der Arbeitnehmer verpflichtet sind, Krankheitszeiten in der Arbeitsphase (anteilig) nachzuarbeiten, wenn diese den Entgeltfortzahlungszeitraum überschreiten.
Hinter dieser unscheinbaren Formulierung steckt für Arbeitnehmer ein gewisses Risiko, denn bei längeren Krankheiten kann die Nacharbeitspflicht dazu führen, dass die Freistellungsphase kürzer wird.
Angesichts dessen ist es für Arbeitnehmer natürlich interessant zu erfahren, ob diese Klausel überhaupt wirksam und damit bindend ist.
Mit dieser Frage setzte sich kürzlich das ArbG Düsseldorf auseinander (Urteil vom 02.06.2009, 7 Ca 515/09).
Nacharbeit für krankheitsbedingte Abwesenheit?
Der klagende Arbeitnehmer und die Beklagte, seine Arbeitgeberin, schlossen Ende 2006 einen Altersteilzeitvertrag. In dessen Rahmen sollte das Arbeitsverhältnis vom 01. Februar 2008 bis 31. Januar 2013 als Altersteilzeitverhältnis fortgeführt werden. In dem Vertrag war unter anderem das Folgende vereinbart.
"Bei einer länger als 6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase muss der Zeitraum des Krankengeldbezuges grundsätzlich zur Hälfte nachgearbeitet werden. Dadurch verschiebt sich der Beginn der Freistellungsphase nach hinten. Das vereinbarte Ende des Altersteilzeitverhältnisses bleibt hiervon unberührt."
Während der Arbeitsphase erkrankte der Arbeitnehmer für mehrere Monate, wobei er in den ersten sechs Wochen die vertraglich vorgesehene Entgeltfortzahlung erhielt. Anschließend berief sich die Arbeitgeberin auf die vereinbarte Nacharbeits-Regelung und forderte deren Erfüllung ein.
Der Arbeitnehmer hatte hieran kein Interesse und berief sich darauf, dass die Regelung unwirksam sei.
Mit einem entsprechenden Feststellungsantrag erhob er Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf.
Blockmodell ändert nichts am Austauschcharakter eines Arbeitsverhältnisses
Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf wies die Klage ab.
Das Gericht unterstellte zu Gunsten des Klägers, dass es sich bei der fraglichen Regelung um allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt und damit grundsätzlich der strenge Prüfungsmaßstab der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt. Danach ist eine Bestimmung insbesondere dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner (=Arbeitnehmer) des Verwenders (=Arbeitgebers) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs.1 S.1 BGB). "Unangemessen" ist es, wenn der Arbeitgeber durch einseitige Vertragsgestaltung seine Interessen durchzusetzen versucht, ohne auch die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend zu sichern. Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung dann anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Diese Maßstäbe gelten allerdings nur für Bestimmungen, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten.
Das Gericht konnte hier schon keine Rechtsvorschriften erkennen, von denen die Regelung zur Nacharbeit nach Krankheit abweicht.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sieht nur eine Fortzahlung über maximal sechs Wochen vor (§ 3 Abs.1 Satz 2 EFZG). Diesen Anspruch hatte auch der Kläger.
Ebensowenig weicht die Regelung von Tarifverträgen zur Regelung von Altersteilzeit ab. Die entsprechenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und für Ärzte beispielsweise sehen ähnliche Regelungen vor.
Ergänzend merkt das Arbeitsgericht an, dass die angegriffene Regelung -wenn die Möglichkeit einer Angemessenheitskontrolle hier unterstellt wird- keine unangemessene Benachteilung darstellt.
Das Blockmodell ändert nämlich nichts an dem Austauschcharakter eines Arbeitsverhältnisses. Es sorgt lediglich dafür, dass der Arbeitnehmer durch vorgeleistete Arbeit ein Zeitguthaben aufbaut, so dass er später hierfür eine Vergütung erhalten kann, ohne zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund wäre der Arbeitnehmer in Altersteilzeit sogar gegenüber einem normalen Arbeitnehmer privilegiert, wenn es -über das EFZG hinaus- Ansprüche auf Mehrung des Guthabens gäbe.
Fazit: Das Blockmodell dient lediglich dazu, den Übergang in den Ruhestand vorzubereiten. Abgesehen von dem Aufstockungsbetrag sind deshalb zusätzliche Vergütungsansprüche nicht vorgesehen. Es bleibt damit bei dem Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Da mit zunehmenden Alter auch Erkrankungen häufiger werden, müssen Arbeitnehmer im Blockmodell deshalb damit rechnen, Krankheitszeiten während der Arbeitsphase teilweise nacharbeiten zu müssen. Eine deutliche Kürzung der Freistellungsphase ist damit in extremen Fällen möglich.
Der unterliegende Arbeitnehmer hat Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt (Aktenzeichen 14 Sa 811/09).
Hinweis: Inzwischen hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Berufung zurückgewiesen: LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2009, 14 Sa 811/09
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2009, 7 Ca 515/09
- Arbeitsgericht Düsseldorf (Website)
- Handbuch Arbeitsrecht: Altersteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
Letzte Überarbeitung: 11. Dezember 2020
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