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ArbG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2009, 7 Ca 515/09
Schlagworte: | Altersteilzeit, Krankheit | |
Gericht: | Arbeitsgericht Düsseldorf | |
Aktenzeichen: | 7 Ca 515/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 02.06.2009 | |
Leitsätze: | Eine Regelung in einem Altersteilzeitvertrag, nach der der Arbeitnehmer Krankheitszeiträume in der Arbeitsphase, die den 6-Wochenzeitraum überschreiten, zur Hälfte nacharbeiten muss, ist nicht unangemessen i.S.d. § 307 BGB. | |
Vorinstanzen: | ||
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger im Rahmen seines Altersteilzeitverhältnisses Zeiten langfristiger Arbeitsunfähigkeiten teilweise nacharbeiten muss.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einer S. seit über 25 Jahren beschäftigt. Unter dem 18.12.2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag (Bl. 4 ff. d. A.). Dieser sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.01.2013 als Altersteilzeitverhältnis fortgeführt wird. Tatsächlich hat die Altersteilzeit am 01.03.2008 begonnen.
Der Altersteilzeitvertrag lautet auszugsweise:
„§ 2 Verteilung der Arbeitszeit
Vom Beginn der Altersteilzeit an bis voraussichtlich zum 31.07.2010 entspricht die regelmäßige Arbeitszeit für Herrn I. 40 Stunden in der Woche.
Anschließend wird Herr I. bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Arbeit ohne Arbeitsverpflichtung freigestellt....
§ 6 Regelung für den Fall der Krankheit
1. Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit leistet die B. Entgeltfortzahlung nach den für das Arbeitsverhältnis jeweils geltenden Bestimmungen (§ 2 Abs. 7 ATzA).
2. Bei einer länger als 6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase muss der Zeitraum des Krankengeldbezuges grundsätzlich zur Hälfte nachgearbeitet werden. Dadurch verschiebt sich der Beginn der Freistellungsphase nach hinten. Das vereinbarte Ende des Altersteilzeitverhältnisses bleibt hiervon unberührt.“
Nach Beginn der Arbeitsphase erkrankte der Kläger für einen mehrmonatigen Zeitraum. Mit Schreiben vom 25.11.2008 sowie vom 06.01.2009 (Bl. 8 und 9 d. A.) vertrat die Beklagte die Auffassung, der Kläger müsse die Zeiten, die er über den 6-Wochen-Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig sei, nacharbeiten und die Freistellungsphase verschiebe sich nach hinten.
Der Kläger ist der Auffassung, § 6 Abs. 2 des Vertrages sei unwirksam, da er gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoße. Die Regelung verstoße gegen den Grundgedanken der Altersteilzeit. Es sei nicht einzusehen, warum im 6-Wochen-Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit ein Wertguthaben erzielt werden könne, anschließend aber nicht mehr.
Der Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass sich seine Arbeitsphase bei einer mehr als 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit nicht um die Hälfte des Zeitraums des Krankengeldbezuges verlängert.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Regelung sei wirksam. Das Wertguthaben, das Voraussetzung für die Freistellungsphase sei, müsse durch vergütungspflichtige Arbeitsleistung aufgebaut werden. Die Pflicht zur Nacharbeit sei sogar geboten. Der Aufbau eines Wertguthabens in der Phase der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung ergebe sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Eine allgemeine Feststellungsklage i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAB 14.08.2007 - 9 AZR 18/07). Es liegt auch ein erforderliches Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO vor. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass die Regelung in § 6 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages unwirksam ist. Die Beklagte hat im Vorfeld des Rechtsstreits die Auffassung vertreten, der Kläger müsse Zeiten seiner Arbeitsunfähigkeit außerhalb des 6-Wochen-Zeitraums zur Hälfte nacharbeiten.
II.
Die Klage ist aber unbegründet. Die Regelung in § 6 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages ist wirksam. Der Kläger ist verpflichtet, bei einer länger als 6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase den Zeitraum des Krankengeldbezuges zur Hälfte nachzuarbeiten.
1.
Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass es sich bei dem Altersteilzeitvertrag zum 18.12.2006 um einen Formularvertrag mit allgemeinen Geschäftsbedingungen i. S. d. §§ 305 ff. BGB handelt. Das Gericht ist aber darüber hinaus der Auffassung, dass der Altersteilzeitvertrag der Parteien allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der § 305 ff. BGB enthält.
Nach § 305 Abs. 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen formulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung
formuliert worden sind. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen dann nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. „Aushandeln“ im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bedeutet mehr als verhandeln. Es genügt nicht, dass der Vertragsinhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht (vgl. dazu BAG 01.03.2006 - 5 AZR 363/05).
Nach § 310 Abs. 3 BGB geltend bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt. Die §§ 305 c Abs. 2, 306, 307 bis 309 BGB kommen auch dann zur Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG, 25.05.2005).
Vor diesem Hintergrund kommen die §§ 305 ff. BGB auf das Altersteilzeitverhältnis der Parteien zur Anwendung. Dem hat die Beklagte auch nicht widersprochen.
2.
Die Regelung in § 6 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages ist nicht gem. § 307 BGB unwirksam.
a)Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treue und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nichts zu vereinbaren ist.
Nach § 307 Abs. 3 gelten die Absätze 1 und 2 nur für Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 unwirksam sein. Rechtsvorschrift i. S. v. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemeinen anerkannten Rechtsgrundsätze, d.h. alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (vgl. BAG 18.03.2009 - 10 AZR 289/08).
Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist ungemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall gelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Beachtung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (vgl. BAG 14.08.2007 - 9 AZR 18/07).
b)§ 6 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages ist nicht gem. § 307 Abs. 2 BGB unangemessen. Es ist bereits keine gesetzliche Regelung erkennbar, von deren wesentlichen Grundgedanken abgewichen wird. Gem. § 3 Abs. 1 S. 2 hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. Dieser Anspruch bleibt dem Kläger aufgrund der vertraglichen Regelung voll umfänglich erhalten.
Es sind auch keine weiteren sonstigen gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen werden könnte, ersichtlich. Vielmehr entspricht die vertragliche Regelung solchen in Tarifverträgen zur Regelung von Altersteilzeitarbeit. Gem. § 310 Abs. 4 S. 3 BGB stehen Tarifvorträge Rechtsvorschriften i. S. d. § 307 Abs. 3 BGB gleich. So ist etwa auch in § 8 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst vom 5.5.1998 (TV ATZ) oder in § 8 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für Ärztinnen und Ärzte vom 8.4.2008 (TV ATZ Ärzte/VKA) geregelt, dass der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeit im Blockmodell ableistet und der während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig erkrankt, um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit nacharbeitet.
c)Die Regelung ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Kläger wird durch die Regelung nicht unangemessen benachteiligt.
Arbeit und Vergütung stehen im Arbeitsverhältnis in einem unmittelbaren Austauschverhältnis. Dieser Grundsatz gilt auch im Altersteilzeitvertrag. Im sogenannten Blockmodell wird in der Arbeitsphase ein Wertguthaben zugunsten des Arbeitnehmers angelegt. Dies bedeutet lediglich, dass der Arbeitnehmer seine Vergütung für die geleistete Arbeit nicht unverzüglich im vollen Umfang vergütet erhält, vielmehr wird ein Zeitguthaben aufgebaut, das während der Freistellungsphase wieder aufgelöst wird. Der Arbeitnehmer leistet also die Arbeit vor, erhält dafür aber während der Freistellungsphase Vergütung, ohne zu arbeiten. Nach der Rechtsprechung des BAG’s (vgl. BAG 11.04.2006 - 9 AZR 369/05) sind dementsprechend die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers während der Freistellungsphase „spiegelbildlich“ mit denen in der Arbeitsphase zu bemessen. Lediglich die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers stehen nicht im unmittelbaren Austauschverhältnis.
Ist der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt, so kann nach dem 6-Wochen-Zeitraum kein entsprechendes Zeitguthaben mehr aufgebaut werden (vgl. auch Debler NZA 2001, 1285, 1286, Ahlbrecht/Ickenroth BB 2002, 2440, 2445). Dementsprechend geht das LAG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 22.12.2005 (6 Sa 317/05) davon aus, dass ein Arbeitgeber das Wertguthaben während einer den 6-Wochen-Zeitraum überschreitenden Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund einer vertraglichen Regelung zu vermehren hat, da - bedingt durch die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers - ein Wertguthaben nicht angespart wird.
Vertragsklauseln wie die, die die Parteien in § 6 Abs. 2 ihres Altersteilzeitvertrages verwendet haben, werden vor diesem Hintergrund ausdrücklich empfohlen (Ahlbrecht/Ickenroth BB 2002, 2440, 2446). Eine solche Regelung benachteiligt auch den Arbeitnehmer im Blockmodell nicht. Vielmehr zeigt ein Vergleich mit solchen Arbeitnehmern, die die Altersteilzeit nicht im Blockmodell durchführen, dass andernfalls Arbeitnehmer im Blockmodell privilegiert würden.
III.
Nach alldem war der Antrag abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung ruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 2 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
E.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |