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LAG Berlin-Brandenburg: Zwischenverdienst bei Freistellung
24.07.2007. Oft einigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren auf einem Prozessvergleich, der eine Abfindungsregelung enthält und dementsprechend das OK des Arbeitnehmers zu der Vertragsbeendigung.
Wenn zwischen dem Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung und dem regulären Vertragsende unter Beachtung der Kündigungsfristen noch eine gewisse Zeit liegt, enthält ein solcher Vergleich meist die Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Fraglich ist, welche Auswirkungen es in einem solchen Fall hat, wenn der Arbeitnehmer bereits während der Freistellung eine andere Arbeit gefunden hat dort Geld verdient. Muss er sich dann diesen Zwischenverdienst auf den Lohnanspruch anrechnen lassen, den er gegen seinen alten Arbeitgeber hat?
Über diese Frage hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil entschieden, in dem es um eine widerrufliche Freistellung ging: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2007, 6 Sa 162/07.
- Ist Zwischenverdienst anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer "unter Fortzahlung der Vergütung" bis zum Vertragsende freigestellt wird?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer einigt sich im Kündigungsschutzverfahren auf widerrufliche Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts bis zum Ausscheiden
- LAG Berlin-Brandenburg: Bei widerruflicher Freistellung keine Anwendung von § 615 BGB und daher keine Anrechnung von Zwischenverdienst
Ist Zwischenverdienst anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer "unter Fortzahlung der Vergütung" bis zum Vertragsende freigestellt wird?
Streiten die Arbeitsvertragsparteien im Kündigungsschutzverfahren über die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen fristlosen Kündigung und einigen sie sich dann recht bald nach Ausspruch der Kündigung und Klageerhebung per Vergleich auf die fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so liegen oft noch einige Wochen oder Monate zwischen einer solchen gütlichen Einigung und dem Arbeitsvertragsende.
Dann enthält der Vergleich meist auch die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer haben nämlich unter solchen Umstände ein Interesse daran, dass die Arbeit noch einmal aufgenommen wird:
Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen zumeist betriebsintern bereits mitgeteilt, dass der Arbeitnehmer „draußen ist“, so dass die - auch nur vorübergehende - Aufnahme der Arbeitsleistung mit einem Gesichtsverlust verbunden wäre. Und der Arbeitnehmer hat vielleicht schon eine neue Anstellung gefunden, jedenfalls aber wenig Lust, den Betrieb nach dem mit einer fristlosen Kündigung zumeist einhergehenden Zerwürfnis noch einmal zu betreten.
Fraglich ist, ob sich der Arbeitnehmer auf den Lohnanspruch, den er für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden hat, den bei einem anderen Arbeitgeber erzielten Zwischenverdienst anrechnen lassen muss.
Eine solche Anrechnung ist im Gesetz für den Fall vorgesehen, in denen sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug befindet (§ 615 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB, § 11 Kündigungsschutzgesetz - KSchG). Mit dem Fall des Annahmeverzugs ist eine einvernehmliche Freistellung bis zum Vertragsende aber möglicherweise nicht vergleichbar.
Über diese Frage hatte das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 20.04.2007 (6 Sa 162/07) zu entscheiden.
Der Streitfall: Arbeitnehmer einigt sich im Kündigungsschutzverfahren auf widerrufliche Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts bis zum Ausscheiden
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber einem lange Zeit beschäftigten Kraftfahrer fristlos gekündigt. Die Kündigung wurde am 20.02.2006 ausgesprochen, woraufhin der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhob.
Einige Monate später, nämlich am 11.05.2006, vereinbarten die Parteien vor dem Arbeitsgericht einen Prozessvergleich, demzufolge das Arbeitsverhältnis fristgerecht, d.h. aufgrund der langen Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers am 31.07.2006 enden sollte. Für die knapp drei Monate bis dahin war im Vergleich folgendes geregelt:
„Die Beklagte stellt den Kläger unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung etwaigen noch nicht abgerechneten Urlaubs und Überarbeit von der Erbringung der Arbeitsleistung widerruflich ab sofort bis zum o.g. Beendigungszeitpunkt frei.“
Bereits bei Abschluss des Vergleichs hatte der Arbeitnehmer eine neue Anstellung gefunden und erhielt auf dieser Grundlage einen Zwischenverdienst.
Da die Einzelheiten der weiteren Vertragsabwicklung im Vergleich nicht geregelt waren, stritten sich die Parteien in einem Folgeprozess um die Frage, ob dem Arbeitnehmer aufgrund des Vergleichs der volle Lohnanspruch vom 11.05.2006 bis zum 31.07.2006 zustünde – oder ob er sich den Zwischenverdienst aus seinem neuen Arbeitsverhältnis anrechnen lassen müsste.
LAG Berlin-Brandenburg: Bei widerruflicher Freistellung keine Anwendung von § 615 BGB und daher keine Anrechnung von Zwischenverdienst
Das LAG Berlin-Brandenburg entschied - wie schon das erstinstanzlich angerufene Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) - zugunsten des Arbeitnehmers. Zur Begründung heißt es:
Wird in einem Prozessvergleich die widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses vereinbart, braucht sich der Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst nicht anrechnen zu lassen, falls im Vergleich nichts anderes geregelt ist.
Allerdings müsste er ja auf eine Aufforderung des Arbeitgebers hin seine Tätigkeit bei diesem auch wieder aufnehmen. Da es zu einer solchen Arbeitsaufforderung im vorliegenden Fall nicht gekommen ist, konnte der Arbeitgeber aus der Tatsache, dass der Arbeitnehmer einen Zwischenverdienst bezog, nach Ansicht des LAG keine Einwendungen gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers herleiten.
Fazit: Der Lohnanspruch eines widerruflich freigestellten Arbeitnehmers folgt unmittelbar aus Arbeitsvertrag bzw. aus dem Prozessvergleich, mit dem das Arbeitsverhältnis für seine Restlaufzeit inhaltlich umgestaltet wird. Er ergibt sich nicht aus der gesetzlichen Vorschrift über die Vergütung während eines Annahmeverzugs des Arbeitgebers (§ 615 Satz 1 BGB). Aufgrund der (widerruflichen) Freistellung befindet sich der Arbeitgeber nämlich gerade nicht im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung.
Da die vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedene Frage grundsätzliche Bedeutung hat, hat es die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2007, 6 Sa 162/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Freistellungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Arbeitsrecht aktuell: 16/155 Zwischenverdienst bei erhöhter Stundenzahl
- Arbeitsrecht aktuell: 12/093 Gehalt nach Kündigung - welche Arbeit ist zumutbar?
- Arbeitsrecht aktuell: 08/023 Achtung bei Freistellung mit Gehaltsfortzahlungsklausel
Letzte Überarbeitung: 19. Mai 2016
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