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Abschied vom Annahmeverzugslohn?
24.09.2008. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und nimmt die Arbeitsleistung nicht mehr entgegen, hat er einen finanziellen Schaden, wenn sie die Kündigung später als unwirksam erweist:
Er muss nämlich für die ausgefallene Zeit gemäß § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Lohnanspruch nachentrichten, ohne die Arbeitsleistung erhalten zu haben. Man spricht hier von Annahmeverzugslohn.
Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn setzt im Allgemeinen voraus, dass der Arbeitgeber die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeit hätte zuweisen können und dass der Arbeitnehmer dazu bereit und in der Lage gewesen wäre. Ausnahmsweise kann ein Annahmeverzugslohn aber auch fällig werden, obwohl der Arbeitnehmer dauerhaft krank ist und die arbeitsvertraglichen Aufgaben nicht erfüllen kann, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber eine Schonarbeit hätte zuweisen können.
Auch in einem solchen Sonderfall muss allerdings auf seiten des Arbeitnehmers die Bereitschaft zu einer solchen Schonarbeit vorhanden sein, damit ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn entsteht, wenn die Schonarbeit letztlich nicht durchgeführt wird. Will der Arbeitnehmer von einer solchen Schonarbeit nichts wissen, kann er kein Geld verlangen: BAG, Urteil vom 27.08.2008, 5 AZR 16/08.
- Tritt Annahmeverzug ein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schonarbeitsplatz nicht anbietet, obwohl er könnte?
- Der Streitfall: Nach unwirksamer krankheitsbedingter Kündigung streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Annahmeverzug
- BAG: Bietet der Arbeitgeber trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Schonarbeitsplatz an, folgt daraus allein noch kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn
Tritt Annahmeverzug ein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schonarbeitsplatz nicht anbietet, obwohl er könnte?
Bietet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung an und nimmt dieser die Arbeit nicht entgegen, obwohl der Arbeitnehmer die vertragliche Arbeit leisten kann und will, gerät der Arbeitgeber in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung.
Zwar erhält der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn im Allgemeinen nur, wenn er die Arbeitsleistung auch tatsächlich erbringt, d.h. es gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn.“. Für den Fall des Annahmeverzugs bestimmt § 615 Satz 1 BGB jedoch als Ausnahme, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Vergütung zu bezahlen hat, die dieser auch erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte.
Anbieten kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung, indem er persönlich am Arbeitsort vorstellig wird. Hat der Arbeitgeber bereits eine Kündigung ausgesprochen, reicht es aus, wenn die Arbeitsleistung schriftlich angeboten wird, da der Arbeitnehmer angesichts der Kündigung davon ausgehen kann, dass der Arbeitgeber ihn nicht weiter beschäftigen möchte.
Unterlässt es der Arbeitnehmer jedoch, eine andere Arbeit anzunehmen, die ihm während des Annahmeverzugs angeboten wird oder verhindert er dies bewusst, so muss er sich die Vergütung, die er durch die Übernahme einer anderen Tätigkeit hätte erhalten können, von seinem Annahmeverzugslohn in Abzug bringen lassen (vgl. § 615 Satz 2 BGB). Dies gilt nach der neueren Rechtsprechung des BAG insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit in seinem Unternehmen anbietet, die dieser nach seinem Vertrag zwar nicht erbringen müsste, wenn ihm hierfür aber die vertraglich oder tariflich vereinbarte Vergütung gezahlt wird (vgl. BAG, Urteil vom 11.01.2006, 5 AZR 125/05).
Fraglich ist, ob eine Annahmeverzugslage auch eintritt, wenn der Arbeitgeber vor dem Hintergrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber eine Schonarbeit hätte anbieten müssen, dies aber nicht macht. Und falls auch in einer solchen Situation im Prinzip eine Annahmeverzugslage besteht, fragt sich weiterhin, ob der Arbeitnehmer auch zur Schonarbeit bereit sein muss, um Annahmeverzugslohn beanspruchen zu können.
Der Streitfall: Nach unwirksamer krankheitsbedingter Kündigung streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Annahmeverzug
In dem vom BAG entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung und die sich aus dem Annahmeverzug ergebenden Zahlungsansprüche der Klägerin.
Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin seit 1989 als Kommissioniererin und später als Maschinenführerin in einem Molkereibetrieb beschäftigt. Zuletzt war die Klägerin als Schichtleiterin für die Beklagte tätig, bis sie im Januar 2004 arbeitsunfähig erkrankte. In einem Personalgespräch im Dezember 2004 soll der Klägerin eine leidensgerechte Beschäftigung im Labor angeboten worden sein. Der genaue Inhalt dieses Gespräches blieb zwischen den Parteien allerdings streitig.
Nachdem die Klägerin im Juni 2005 wieder arbeitsfähig war, bot sie dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung persönlich an. Dieser hatte jedoch Zweifel an der Arbeitsfähigkeit und schickte die Klägerin nach Hause. Mit Schreiben vom 28.06.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 31.12.2005. Zwischenzeitlich besetzte die Beklagte den Arbeitsplatz im Labor mit einem anderen Arbeitnehmer.
Sowohl das Arbeitsgericht Wiesbaden (Urteil vom 04.04.2006, 1 Ca 1041/05) als auch das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) (Urteil vom 10.05.2007, 11/19 Sa 1217/06) hielten die Kündigung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG zum Erfordernis der Änderungskündigung (Urteil vom 21.04.2005, 2 AZR 132/04) für unwirksam, da die Beklagte der Klägerin vor dem Ausspruch einer Beendigungskündigung als milderes Mittel eine Änderung hätte anbieten müssen.
Eine Änderung sei angesichts des zuvor gemachten Angebots einer Beschäftigung im Laborbereich zumindest denkbar gewesen. Die angeblich von der Klägerin in diesem Zusammenhang ausgesprochene Ablehnung einer solchen Beschäftigung mache den Ausspruch einer Änderungskündigung nicht entbehrlich, so das Hessische LAG.
Aufgrund dieser Rechtsauffassung sah das Berufungsgericht auch von einer Beweiserhebung zu dieser streitigen Frage nach dem Inhalt des Personalgesprächs vom Dezember 2004 ab.
Die eingeklagten Annahmeverzugslohnansprüche sprach das Hessische LAG mit der Begründung zu, die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die Klägerin auch bei einem möglichen Andauern der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit leidensgerecht zu beschäftigen. Dazu sei sie verpflichtet gewesen, da sie diese Tätigkeit auch im Wege der Änderungskündigung hätte anbieten müssen.
Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn sei auch nicht wegen § 615 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Beklagte die Stelle im Labor zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin ihre Leistung anbot, bereits anderweitig besetzt hatte und insoweit eine Böswilligkeit der Klägerin nicht gegeben sei. Die Beklagte sei vielmehr ihrerseits verpflichtet gewesen, der Klägerin diese Stelle zuvor im Wege einer Änderungskündigung anzubieten.
Die Beklagte beschränkte die Revision gegen das Urteil des LAG auf die Entscheidung über die Annahmeverzugslohnansprüche, so dass die Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des BAG war.
BAG: Bietet der Arbeitgeber trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Schonarbeitsplatz an, folgt daraus allein noch kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn
Das BAG hat das Urteil des LAG aufgehoben und die Angelegenheit an das LAG zurückverwiesen, damit geklärt würde, welche Arbeiten der Klägerin angeboten worden waren, welche Arbeiten sie ggf. abgelehnt hatte und zu welchen Arbeiten sie gesundheitlich in der Lage war. Derzeit liegt das Urteil des BAG nur in Form einer Pressemeldung vor.
Denn das BAG folgt der Auffassung des LAG nicht, dass bereits die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Änderungskündigung auszusprechen, zum Annahmeverzugslohnanspruch führt.
In der Begründung seiner Entscheidung, die bisher lediglich als Pressemitteilung vorliegt, stellt das BAG zunächst klar, dass der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug gerät, wenn der Arbeitnehmer gar nicht in der Lage ist, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen, oder wenn er die Arbeitsleistung abgelehnt hat.
Anders als das LAG hält das BAG daher die Frage für entscheidungserheblich, ob die Klägerin ihr die angebotene Schonarbeit endgültig abgelehnt hat und ob sie überhaupt arbeitsfähig war, als sie der Beklagten ihre Arbeitsleistung anbot. Möglicherweise war sie aufgrund ihrer Krankheit ja sogar zur Verrichtung der Schonarbeit nicht in der Lage.
Fazit: Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber zur Zuweisung eines Schonarbeitsplatzes in der Lage gewesen wäre und dazu auch rechtlich verpflichtet war, führt noch nicht zum Annahmeverzug, wenn die Schonarbeit unterbleibt, weil der Arbeitnehmer sie ablehnt. Oder anders gesagt: Hat der Arbeitnehmer eine mögliche Schonarbeit abgelehnt, kann der Annahmeverzugslohn nicht allein darauf gestützt werden, der Arbeitgeber hätte diese Arbeit anbieten müssen.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2008, 5 AZR 16/08
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2007, 11/19 Sa 1217/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Arbeitsrecht aktuell: 16/155 Zwischenverdienst bei erhöhter Stundenzahl
- Arbeitsrecht aktuell: 12/093 Gehalt nach Kündigung - welche Arbeit ist zumutbar?
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 20. Dezember 2017
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