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Annahmeverzug oder berechtigte Zurückweisung der Arbeitsleistung?
24.07.2014. Spricht der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung aus und nimmt die Arbeitsleistung zu Unrecht nicht entgegen, muss er den Lohn trotz unterbliebener Arbeitsleistung zahlen, denn er befindet sich im Annahmeverzug.
Dieser Anspruch auf Annahmeverzugslohn besteht allerdings in seltenen Ausnahmefällen nicht.
Ist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, die Arbeitsleistung anzunehmen, z.B. weil er kriminelles Verhalten des Arbeitnehmers befürchten müsste, muss er keinen Annahmeverzugslohn zahlen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Fall: BAG, Urteil vom 16.04.2014, 5 AZR 736/11.
- Wer unwirksam kündigt, muss nicht immer Annahmeverzugslohn zahlen
- Der Fall des BAG: Leiter der Buchhaltung unterschlägt über 280.000 EUR, wird vom Arbeitgeber "begnadigt" und macht trotzdem weiter
- BAG: Muss der Arbeitgeber kriminelles Verhalten des Arbeitnehmers befürchten, führt die Zurückweisung der Arbeitsleistung nicht zum Annahmeverzug
Wer unwirksam kündigt, muss nicht immer Annahmeverzugslohn zahlen
Für unwirksame Kündigungen muss der Arbeitgeber im Normalfall finanziell bluten. Denn wenn die Arbeitsleistung infolge der unwirksamen Kündigung unterbleibt, befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug. Und dazu bestimmt § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
"Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein."
Diese finanzielle "Peitsche" ist einer der Dreh- und Angelpunkte des Kündigungsschutzrechts und insbesondere Grundlage für Abfindungszahlungen, mit denen sich der Arbeitgeber vom Risiko des Annahmeverzugslohns freikauft.
Trotzdem gibt es (Ausnahme-)Fälle, in denen der Arbeitgeber zwar eine unwirksame Kündigung ausgesprochen hat, aber keinen Annahmeverzugslohn zahlen muss.
Am häufigsten sind hier die Fälle, in denen der gekündigte Arbeitnehmer infolge einer Erkrankung oder wegen des Entzugs einer behördlichen Voraussetzung für die Arbeitsleistung (Fahrerlaubnis, Approbation) nicht leistungsfähig ist. Manchmal fehlt auch die Leistungsbereitschaft, weil sich der Arbeitnehmer an einem Streik beteiligt (wir berichteten über einen solchen Fall in Arbeitsrecht aktuell: 12/264 Bei Streik kein Lohn - auch nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung).
Es gibt aber auch Fälle, in denen es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten wäre, die Arbeitsleistung anzunehmen, weil er kriminelles Verhalten des Arbeitnehmers befürchten müsste. Auch dann besteht - trotz der Unwirksamkeit der Kündigung - kein Annahmeverzug und folglich kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn.
Der Fall des BAG: Leiter der Buchhaltung unterschlägt über 280.000 EUR, wird vom Arbeitgeber "begnadigt" und macht trotzdem weiter
Im Streitfall hatte ein seit 1977 beschäftigter kaufmännischer Angestellter seinen Arbeitgeber durch kriminelle Machenschaften um über 280.000 EUR geschädigt, was 2003 herauskam und zur Folge hatte, das der Angestellte sich durch notarielles Schuldanerkenntnis zur Rückzahlung verpflichtete. Entlassen wurde er aber nicht.
Der Angestellte schädigte seinen Arbeitgeber weiter, zuletzt als Leiter der Buchhaltung. Nachdem der Arbeitgeber dies im Sommer 2007 erfuhr, stellte er ihn von der Arbeit frei und kündigte ihn in den Jahren 2007 und 2008 mehrfach fristlos, doch stellten sich diese Kündigungen aus formalen Gründen als unwirksam heraus, d.h. die dagegen gerichteten Kündigungsschutzklagen konnte der Buchhalter gewinnen. Erst eine fristlose Kündigung vom September 2009 hatte Erfolg.
Im Nachgang zu diesen arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten klagte der (mittlerweile wegen Untreue strafgerichtlich verurteilte) Ex-Buchhalter auf Zahlung der Annahmeverzugslöhne für die Zeit von November 2008 bis September 2009.
Das Arbeitsgericht Bielefeld (Urteil vom 09. 04.2010, 4 Ca 639/09) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm wiesen die Klage ab (Urteil vom 12.04.2011, 19 Sa 1963/10).
BAG: Muss der Arbeitgeber kriminelles Verhalten des Arbeitnehmers befürchten, führt die Zurückweisung der Arbeitsleistung nicht zum Annahmeverzug
Auch in Erfurt hatte der Ex-Buchhalter keinen Erfolg. Denn, so das BAG:
Der Arbeitgeber kommt nicht in Annahmeverzug, wenn bei Annahme der angebotenen Arbeit strafrechtlich geschützte Interessen des Arbeitgebers, seiner Angehörigen oder anderer Betriebsangehöriger "unmittelbar und nachhaltig" gefährdet wären, so dass die Abwehr dieser Gefahr Vorrang vor dem Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Verdienstes haben muss.
Diese Voraussetzungen sah das BAG hier als gegeben an, wobei es auf die Vielzahl der strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers verweist und auf die Höhe des bereits 2003 eingetretenen Schadens.
Fazit: Dem BAG ist zuzustimmen, denn der Ex-Buchhalter war hier objektiv nicht leistungsfähig. Wer über Jahre hinweg immer wieder mit der Beharrlichkeit eines Intensivtäters Vermögensdelikte zulasten seines Arbeitgebers begeht und diesen im Umfang von mehreren 100 TEUR schädigt, kann nicht allen Ernstes seine Arbeitsleistung als Buchhalter anbieten. Ein solches "Arbeitsangebot" ist rechtlich unbeachtlich.
Auf der anderen Seite heißt das allerdings, dass der Arbeitgeber hier die wesentlichen Rechtswirkungen einer Kündigung (Wegfall der Beschäftigungspflicht und der Pflicht zu Lohnzahlung) erreicht hat, obwohl seine Kündigungen zunächst unwirksam waren. Solche "kalten Kündigungen" sind auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2014, 5 AZR 736/11
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12.04.2011, 19 Sa 1963/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Arbeitsrecht aktuell: 18/082 Durchsetzung der Beschäftigung trotz Wegfall des Arbeitsplatzes
- Arbeitsrecht aktuell: 16/155 Zwischenverdienst bei erhöhter Stundenzahl
- Arbeitsrecht aktuell: 15/231 Anspruch auf Lohn auch rückwirkend?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/317 Anrechnung von Zwischenverdienst nach Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/264 Bei Streik kein Lohn - auch nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung
Letzte Überarbeitung: 5. Februar 2021
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