- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Durchsetzung der Beschäftigung trotz Wegfall des Arbeitsplatzes
03.04.2018. Arbeitnehmer haben nicht nur einen Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt, sondern auch auf vertragsgerechte Beschäftigung. Und ebenso wie Gehaltsansprüche durch eine Lohnklage durchgesetzt werden können, können Ansprüche auf Beschäftigung eingeklagt und durch Urteil zugesprochen werden.
Ignoriert der Arbeitgeber ein arbeitsgerichtliches Urteil, dem zufolge er den Arbeitnehmer beschäftigen bzw. (nach Ausspruch einer Kündigung) weiterbeschäftigen muss, kann der Arbeitnehmer das Urteil per Zwangsvollstreckung durchsetzen, also z.B. durch ein Zwangsgeld.
Dagegen wiederum kann sich der Arbeitgeber durch eine Vollstreckungsgegenklage zur Wehr setzen, wenn er der Meinung ist, dass ihm die (Weiter-)Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Abschluss des Beschäftigungsprozesses unmöglich geworden ist. An dieser Stelle hilft es dem Arbeitgeber aber nicht, wenn er behauptet, dass der Arbeitsplatz weggefallen sei, auf dem er den Arbeitnehmer gemäß dem Beschäftigungstitel beschäftigen müsste, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil: BAG, Urteil vom 21.03.2018, 10 AZR 560/16 (Pressemeldung des Gerichts).
- Wann ist die Zwangsvollstreckung eines Beschäftigungstitels erfolgreich?
- Der Streitfall: Vollstreckung eines fünf Jahre alten Beschäftigungsurteils
- BAG: Keine Berufung des Arbeitgebers auf einen Wegfall des Arbeitsplatzes in der Vollstreckungsabwehrklage, wenn er den Beschäftigungsanspruch in anderer Weise erfüllen könnte
Wann ist die Zwangsvollstreckung eines Beschäftigungstitels erfolgreich?
Wer als Arbeitnehmer auf Beschäftigung oder (nach Ausspruch einer Kündigung) auf Weiterbeschäftigung klagt, muss seinen Klageantrag so formulieren, dass ein dem Antrag stattgebendes Urteil ausreichend klar definiert, zu welcher Art von Beschäftigung der verklagte Arbeitgeber verpflichtet ist.
Dazu ist es nach der Rechtsprechung erforderlich, dass der Klageantrag (und damit die spätere Urteilsformel bzw. der „Urteilstenor“) zumindest das Berufsbild des klagenden Arbeitnehmers nennt, so dass aus dem Urteil hervorgeht, zu welcher Art von Beschäftigung der Arbeitgeber verpflichtet ist (BAG, Urteil vom 27.05.2015, 5 AZR 88/14, II. 5. b) bb) (1) der Gründe; Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, Urteil vom 06.07.2016, 10 Ta 266/16, II 2. a) der Gründe).
Hat der Arbeitnehmer ein ausreichend klares und damit vollstreckungsfähiges Beschäftigungsurteil erstritten, muss er eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen (d.h. das Urteil muss eine gerichtliche Vollstreckungsklausel enthalten) und für die Zustellung des Urteils beim Arbeitgeber sorgen. Liegen diese drei Vollstreckungsvoraussetzungen vor (Titel, Klausel und Zustellung), wird es für den Arbeitgeber eng, denn dann droht ihm ein Zwangsgeld auf der Grundlage von § 888 Zivilprozessordnung (ZPO).
An dieser Stelle hilft dem Arbeitgeber aber möglicherweise die Berufung darauf, dass ihm die ausgeurteilte Beschäftigung nachträglich unmöglich geworden ist, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem der Prozess über die Beschäftigungspflicht bereits abgeschlossen war. Dann kann der Arbeitgeber eine sog. Vollstreckungsabwehrklage bzw. Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO erheben. Eine solche Klage ist wieder beim Arbeitsgericht in der ersten Instanz zu erheben, wobei diesmal der Arbeitgeber der Kläger und der Arbeitnehmer der Beklagte ist. § 767 Abs.1 und Abs.2 ZPO lauten:
„(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.“
Ein typisches Beispiel, in dem eine Vollstreckungsabwehrklage Erfolg hat, ist die Erfüllung des ausgeurteilten Anspruchs nach Erlass eines Leistungsurteils. Denn durch die Erfüllung erlischt gemäß § 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der titulierte Anspruch, so dass das Urteil im Nachhinein unrichtig geworden ist.
Fraglich ist, ob der Arbeitgeber in der Vollstreckungsabwehrklage gegen ein Beschäftigungsurteil einwenden kann, dass der im Urteil beschriebene Arbeitsplatz, auf dem der Arbeitnehmer zu beschäftigen ist, im Nachhinein weggefallen ist.
Dafür spricht, dass die Erfüllung des Urteils „eins zu eins“ in einem solchen Fall nicht möglich ist, so dass sich der Arbeitgeber auf § 275 Abs.1 BGB berufen kann. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Andererseits hindert der Wegfall des Arbeitsplatzes, auf den der Arbeitnehmer zuletzt tätig war, den Arbeitgeber in den meisten Fällen nicht daran, den Arbeitnehmer weiterhin vertragsgemäß zu beschäftigen, nur eben auf einem anderen Arbeitsplatz. Denn der Arbeitgeber kann die konkreten Arbeitsinhalte (und damit den Arbeitsplatz) aufgrund seines Weisungsrechts immer wieder neu festlegen.
Der Streitfall: Vollstreckung eines fünf Jahre alten Beschäftigungsurteils
Im Juni 2009 stellte ein größeres Unternehmen einen langjährig in führender Position beschäftigten Arbeitnehmer frei. Der Arbeitnehmer erhob Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung und hatte damit Erfolg.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf verurteilte das Unternehmen, den Arbeitnehmer „zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe auf der Managerebene 3 zu beschäftigen“.
Gemäß dem Urteil bestand darüber hinaus die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer „mindestens“ neun konkret genannte Tätigkeiten zuzuweisen, z.B. die „Verhandlungsführung mit Kunden und Lieferanten, auch potentiellen“ (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2010, 7 Ca 6977/09).
In den folgenden Jahren führten die Parteien verschiedene Kündigungsschutzprozesse, die allesamt zugunsten des Arbeitnehmers ausgingen.
Daraufhin verlangte er Ende 2014, gemäß dem Urteil vom Februar 2010 beschäftigt zu werden. Da der Arbeitgeber den Betrieb in der Zwischenzeit aber umstrukturiert hatte, war (aus seiner Sicht) der Arbeitsplatz weggefallen, auf dem er den Arbeitnehmer gemäß Urteil beschäftigen musste.
Daher erhob der Arbeitgeber Vollstreckungsabwehrklage, d.h. er beantragte gemäß § 767 ZPO, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2010 (7 Ca 6977/09) für unzulässig zu erklären.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Vollstreckungsabwehrklage ab (Urteil vom 23.04.2015, 7 Ca 1184/15), wohingegen das für die Berufung zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf dem klagenden Arbeitgeber Recht gab (LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2016, 10 Sa 614/15).
Argument des LAG: Die in dem Urteil aus dem Jahre 2010 genannte Stelle eines "Direktor E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe" war inzwischen weggefallen, so dass es dem Arbeitgeber unmöglich geworden war, das Urteil aus dem Jahre 2010 zu erfüllen (§ 275 Abs.1 BGB). Zwar war unstreitig, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die neun im Urteil genannten Einzeltätigkeiten nach wie vor zuweisen könnte, doch wäre eine solche Beschäftigung, so das LAG, eine grundsätzlich andere als der im Urteil titulierte Einsatz als "Direktor E. Communication pp.“, d.h. „ein aliud“.
BAG: Keine Berufung des Arbeitgebers auf einen Wegfall des Arbeitsplatzes in der Vollstreckungsabwehrklage, wenn er den Beschäftigungsanspruch in anderer Weise erfüllen könnte
In der Revision vor dem BAG hatte der Arbeitnehmer Erfolg. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG heißt es zur Begründung:
Wehrt sich ein Arbeitgeber mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen ein Beschäftigungsurteil, so kann er nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm die Erfüllung des titulierten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz unmöglich geworden sei, weil dieser Arbeitsplatz weggefallen sei. Dies gilt, so das BAG, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber „den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte“.
Zur Begründung verweist das BAG auf das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB), das jeder Rechtsausübung gewisse Grenzen setzt. Zu diesen Grenzen gehört auch, dass eine Leistung nach Treu und Glauben nicht verlangt werden kann, wenn diese sofort zurückgewährt werden müsste. Dies besagt der sog. „Dolo-agit-Einwand“ („Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est.“).
Übertragen auf den hier umstrittenen Fall der vom Arbeitgeber verweigerten Erfüllung eines Beschäftigungsanspruchs bedeutet das: Gegen Treu und Glauben verstößt („dolo agit“), wer eine titulierte Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, wenn er die verweigerte Beschäftigung aus anderen Gründen „sofort“ erfüllen müsste.
Hierzu heißt es in der Pressemeldung des BAG, dass der Arbeitgeber mit seiner Weigerungshaltung seine Beschäftigungspflicht verletzt, die sich aus § 611 Abs.1 BGB ergibt. Daraus folgt eine Schadensersatzpflicht, die nur dann (im Ausnahmefall) nicht besteht, wenn den Arbeitgeber kein Verschulden trifft (§ 280 Abs.1 Satz 2 BGB), wovon im Streitfall nicht auszugehen war. Infolgedessen musste das zur Beschäftigung verpflichtet Unternehmen infolge seiner (rechtswidrigen) Weigerungshaltung dem Arbeitnehmer Schadenersatz „in Natur“ leisten, d.h. es war gemäß § 280 Abs.1 Satz 1 BGB in Verb. mit § 249 Abs.1 BGB zur Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Beschäftigung verpflichtet.
Fazit: Mit dem vorliegenden Urteil hat das BAG zugunsten der Arbeitnehmerseite klargestellt, dass eine sehr genaue Titulierung der vom Arbeitgeber geschuldeten Beschäftigung (in einer bestimmten Funktion und auf einem konkreten Arbeitsplatz) in der späteren Zwangsvollstreckung nicht mit dem Nachteil für den Arbeitnehmer verbunden ist, dass der Arbeitgeber durch Streichung eines solchen Arbeitsplatzes dem Beschäftigungstitel zu Fall bringen kann.
Das gilt allerdings nicht, wenn aufgrund einer grundlegenden Betriebsänderung wie z.B. einer Betriebsstilllegung jegliche Einsatzmöglichkeit unmöglich geworden ist.
Möglicherweise ergibt sich aus dem vorliegenden BAG-Urteil auch (zugunsten der Arbeitgeberseite), dass Arbeitgeber durch ein Beschäftigungsurteil, das die Art der Beschäftigung sehr genau beschreibt, nicht in ihrem Weisungsrecht beschränkt werden. Dann könnten Arbeitgeber einen Beschäftigungstitel auch erfüllen, indem sie den Arbeitnehmer auf einem anderen (vergleichbaren und damit ebenfalls vertragsgerechten) Arbeitsplatz einsetzen. Ob das BAG diese Konsequenz zieht, werden voraussichtlich die Urteilsgründe zeigen, die derzeit noch nicht veröffentlicht sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2018, 10 AZR 560/16 (Pressemeldung des Gerichts)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.05.2015, 5 AZR 88/14
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2016, 10 Sa 614/15
- Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 06.07.2016, 10 Ta 266/16
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Wiedereinstellung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
- Tipps und Tricks: Was tun bei Versetzung?
- Arbeitsrecht aktuell: 20/090 Annahmeverzug und leidensgerechte Beschäftigung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/267 Einstweiliger Rechtsschutz gegen Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/102 LAG Hamburg stärkt Beschäftigungsanspruch
- Arbeitsrecht aktuell: 17/068 Einstweilige Verfügung bei Streit um den Arbeitsort
- Arbeitsrecht aktuell: 17/061 Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren und Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/096 Erwerbsminderungsrente und Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 15/231 Anspruch auf Lohn auch rückwirkend?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/398 Versetzung und Arbeitsverweigerung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/263 Annahmeverzug oder berechtigte Zurückweisung der Arbeitsleistung?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/157 Versetzung mit Ortswechsel per Eilverfahren stoppen?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/128 Leidensgerechte Arbeit im Krankenhaus
- Arbeitsrecht aktuell: 13/361 Weiterbeschäftigung oder Zwangsgeld
- Arbeitsrecht aktuell: 13/116 Klage gegen Versetzung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/032 Weiterbeschäftigung per einstweiliger Verfügung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/210 Wiedereinstellung aufgrund Wiedereinstellungszusage
- Arbeitsrecht aktuell: 10/191 Recht auf Beschäftigung im Eilverfahren
- Arbeitsrecht aktuell: 09/209 Kein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Vertriebsgebiets
- Arbeitsrecht aktuell: 09/168 Anforderung an einen Antrag auf Weiterbeschäftigung
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de