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Wiedereinstellung aufgrund Wiedereinstellungszusage
25.05.2012. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich für die Dauer eines Sonderurlaubs ("Sabbatical") aufgehoben haben. Dann wird das Arbeitsverhältnis zwar zunächst einmal durch Aufhebungsvertrag beendet, aber nur für eine vorübergehende Dauer, denn der Aufhebungsvertrag beinhaltet zugleich eine Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers.
Bei längeren Auszeiten kommt es manchmal zu Problemen bei der Wiedereinstellung. Entweder hat der Arbeitgeber keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr, weil sich die betrieblichen Abläufe geändert haben. Oder der Arbeitnehmer ist eine andere Stadt gezogen und der Arbeitgeber kann oder will ihn dort nicht beschäftigen. Dass der Arbeitgeber die Wiedereinstellung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers verweigert, ist selten.
Ein solcher Fall ist gestern vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einvernehmlich durch Vergleich beendet worden. Hier ging es um einen ehemaligen Lackierer der Daimler AG, der während eines mehrjährigen Sabbaticals die Terrororganisation Al Qaida unterstützte und deshalb zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Gegen Ende seiner Strafhaft verlangte er Wiedereinstellung, was die Daimler AG verweigerte. Jetzt zog der Lackierer seine Klage zurück und Daimler übernahm die Gerichtskosten: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2012, Az: 6 Sa 140/11.
- Anspruch auf Wiedereinstellung auch nach zweieinhalb Jahren Gefängnis wegen verbotener Unterstützung der Al Qaida?
- Der Al Qaida-Fall: Daimler-Lackierer verlangt nach zweieinhalb Jahren Haft wegen Unterstützung der Al Qaida Wiedereinstellung
Anspruch auf Wiedereinstellung auch nach zweieinhalb Jahren Gefängnis wegen verbotener Unterstützung der Al Qaida?
Macht sich ein Arbeitnehmer "in seiner Freizeit" strafbar, d.h. hat die Straftat keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitgeber nicht aus verhaltensbedingten Gründen kündigen, denn der Arbeitnehmer hat zwar gegen Strafgesetze, aber nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Allerdings kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht, vor allem dann, wenn die Strafhaft lange dauert und der Arbeitnehmer aus diesem Grunde nicht bei der Arbeit erscheinen kann, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor einem Jahr entschieden hat (BAG, Urteil vom 24.03.2011, 2 AZR 790/09 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/077 Personenbedingte Kündigung bei langer Haftstrafe).
Hat die Straftat keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis und hindert eine verhängte Freiheitsstrafe den Arbeitnehmer auch nicht daran, im Betrieb zu arbeiten, ist eine Straftat im Allgemeinen kein Kündigungsgrund. Diese rechtlichen Grundsätze müssten dementsprechend auch gelten, wenn es um einen vertraglichen Wiedereinstellungsanspruch geht. Ist die Straftat allerdings mit dem Image des Arbeitgebers unvereinbar, wird sich dieser trotzdem weigern, die Wiedereinstellung vorzunehmen. Das ist verständlich, aber nicht unbedingt rechtens.
Der Al Qaida-Fall: Daimler-Lackierer verlangt nach zweieinhalb Jahren Haft wegen Unterstützung der Al Qaida Wiedereinstellung
In dem Streitfall hatten ein Lackierer und die Daimler AG im Sommer 2007 einen Aufhebungsvertrag mit Wiedereinstellungszusage geschlossen. Wiedereinstellungstermin sollte nach einigem Hin und Her der 30.11.2010 sein. Im Februar 2009 wurde der Lackierer wegen Unterstützung der Al Qaida festgenommen und im Juli 2010 wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, weil er einem Kurier der Al Qaida Bargeld, Entfernungsmessgeräte und Detektoren für Abhörgeräte übergeben hatte.
Noch während er in Haft saß, verlangte der Lackierer seine Wiedereinstellung. Die Daimler AG weigerte sich, da sie eine Störung des Betriebsfriedens befürchtete und dem Lackierer nicht glauben wollte, dass er dem Terrorismus abgeschworen hatte. Kurz vor der Haftentlassung im Sommer 2011 entschied das Arbeitsgericht Stuttgart zugunsten des Lackierers und verurteilte die Daimler AG - entsprechend dem Klageantrag - zur Erteilung einer Wiedereinstellungszusage (Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.08.2011, 6 Ca 8203/10).
In dem sehr knappen Urteil begründete das Arbeitsgericht seine Entscheidung damit, dass die vom Kläger verübten Straftaten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis hätten. Dass sich die Daimler AG selbst der Gefahr strafbarer Handlungen aussetzen könnte, konnte das Arbeitsgericht nicht nachvollziehen. Und auch eine mögliche Gefährdung der Sicherheit im Betrieb wollte das Arbeitsgericht als Argument nicht anerkennen. Dies sei "unter Berücksichtigung seines Aufgabenbereiches ... nicht nachvollziehbar", so das Arbeitsgericht.
Dieses Urteil wollte Daimler nicht hinnehmen und ging in Berufung. In der mündlichen Verhandlung am gestrigen Donnerstag deutete das Landesarbeitsgericht (LAG) an, dass die Erfolgsaussichten für den 34-Jährigen in der Berufungsinstanz schlecht seien. Daher ließ sich der Lackierer auf einen "sehr mageren" Vergleich ein, demzufolge er die Klage zurückzog und die Daimler AG nur die Gerichtskosten übernahm, d.h. der Kläger blieb auf seinen Anwaltskosten sitzen.
Fazit: Daimler kann mit dem Prozessausgang zufrieden sein, denn das Verfahren hätte auch anders ausgehen können. Immerhin hatte der Kläger seine Strafe abgesessen und muss jetzt beruflich wieder Fuß fassen. Und in ähnlichen Fällen hat die Rechtsprechung betont, dass z.B. eine Kündigung eines Innendienstmitarbeters der Finanzverwaltung wegen außerdienstlicher NPD-Aktivität unzulässig ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2011, 2 AZR 479/09 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/135 Kündigung wegen außerdienstlicher NPD-Aktivität).
Andererseits kann sich ein wegen extremistischer "Freizeit"-Aktivitäten gekündigter Arbeitnehmer darauf berufen, dass sich seine extremistischen Einstellungen nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirken, da er ja "brav zur Arbeit" geht, während eine solche positive Prognose nach einem mehrjährigen Sabbatical nicht möglich ist. Denn beim Streit um eine Wiedereinstellung besteht ja kein intaktes Arbeitsverhältnis.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.08.2011, 6 Ca 8203/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2011, 2 AZR 479/09
- Welt online, 24.05.2012, Daimler muss verurteilten Terrorhelfer nicht wieder einstellen
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Wiedereinstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/082 Durchsetzung der Beschäftigung trotz Wegfall des Arbeitsplatzes
- Arbeitsrecht aktuell: 17/268 Wiedereinstellung im Kleinbetrieb
- Arbeitsrecht aktuell: 15/210 Kündigung wegen Extremismus: Wenn die "Freizeit" den Job kostet
- Arbeitsrecht aktuell: 12/301 NPD-Aktivist wegen Weiterleitung eines Aufrufs zum gewaltsamen Umsturz gekündigt
- Arbeitsrecht aktuell: 11/135 Kündigung wegen außerdienstlicher NPD-Aktivität
- Arbeitsrecht aktuell: 11/077 Personenbedingte Kündigung bei langer Haftstrafe
Letzte Überarbeitung: 11. April 2018
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