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Personenbedingte Kündigung bei langer Haftstrafe
Ein personenbedingter Kündigungsgrund kann auch eine lange Haftstrafe sein, selbst wenn die Straftat an sich keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Das gilt aber nur, wenn es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, auf den Arbeitnehmer allzu lange zu warten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte vor kurzem zu klären, wie lange sich der Arbeitgeber gedulden muss, bis er den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers neu besetzen kann (Urteil vom 24.03.2011, 2 AZR 790/09).
Im Streitfall war ein Mechaniker zu vier Jahren im geschlossenen Vollzug verurteilt worden. Er erhielt deshalb eine personenbedingte Kündigung und wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. Diese hatte vor dem Arbeitsgericht Braunschweig keinen Erfolg, dafür aber vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27.05.2009, 2 Sa 1261/08). Das BAG hielt die Kündigung wiederum für wirksam. Mehr als zwei Jahre Wartezeit sind bei Haftstrafen nicht zumutbar, so das Gericht.
Fazit: Wer außerhalb seines Arbeitsverhältnisses eine Straftat begeht und deshalb eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist selbst dafür verantwortlich, dass er nicht arbeiten kann. Der Arbeitgeber muss zwar an einem Freigängerstatus mitwirken und eine nicht allzu lange Wartezeit überbrücken. Ist das Haftende oder der Freigang in weiter Ferne, muss der Arbeitgeber die Zeit aber nicht mit "absitzen". Bei einer Verurteilung zu mehr als zwei Jahren kann der Arbeitsplatz in der Regel neu besetzt werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2011, 2 AZR 790/09 (BAG-Pressemitteilung)
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27.05.2009, 2 Sa 1261/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/294 Verweigerung der Annahme einer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/178 Zugang einer Kündigung bei Haft
- Arbeitsrecht aktuell: 12/210 Wiedereinstellung aufgrund Wiedereinstellungszusage
- Arbeitsrecht aktuell: 09/015 Keine personenbedingte Kündigung bei Entzug einer betrieblichen Qualifikation
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 1. Juli 2016
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