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ArbG Stuttgart, Urteil vom 16.08.2011, 6 Ca 8203/10
Schlagworte: | Wiedereinstellung, Terrorismus | |
Gericht: | Arbeitsgericht Stuttgart | |
Aktenzeichen: | 6 Ca 8203/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 16.08.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Stuttgart
Aktenzeichen: 6 Ca 8203/10
Urteil vom 16.08.2011
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Wiedereinstellungszusage entsprechend der Zusage vom 11.04.2008 zu erteilen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 29 %, der Kläger 71 % zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 10.500,- € festgesetzt.
- Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die vom Kläger begehrte Wiedereinstellung und Beschäftigung. |
Der am 00.00.1978 geborene Kläger trat zum 16.08.1993 als Auszubildender bei der Beklagten ein. Er schied aufgrund einer Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage zum 31.12.1996 aus und wurde mit Wirkung zum 02.09.1999 wieder als Montierer eingestellt. Am 05.07.2007 vereinbarten die Parteien auf Wunsch des Klägers eine erneute Ausscheidensregelung mit Wiedereinstellungszusage (Anlage B3, Blatt 52, 53 der Akte). Dem per E-Mail am 09.04.2008 geäußerten Wunsch des Klägers um eine Verlängerung der Wiedereinstellungszusage bis 30.11.2010 kam die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2008 nach (Anlage zur Klageschrift, Blatt 13 der Akte). Am 06.02.2009 wurde der Kläger wegen der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (A.-Q.) festgenommen und am 19.07.2010 vom OLG Koblenz wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Mit Schreiben vom 11.04.2010, bei der Beklagten am 05.05.2010 eingegangen, machte der Kläger von der Wiedereinstellungszusage Gebrauch. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 18.06.2010 mit, dass sie derzeit keine Möglichkeit sehe, ihm einen neuen Arbeitsvertrag anzubieten und erklärte (vorsorglich) den Widerruf der Wiedereinstellungszusage (Anlage zur Klageschrift Blatt 12 der Akte). Mit seiner am 09.07.2010 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingereichten Klageschrift machte der Kläger seine Wiedereinstellung und Beschäftigung gerichtlich geltend. |
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Beklagte sei aufgrund der Wiedereinstellungszusage verpflichtet, ihm einen neuen Arbeitsvertrag anzubieten. |
Der Kläger beantragt zuletzt: |
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger in das Arbeitsverhältnis des Klägers vom 02.09.1999 aufgrund Wiedereinstellungszusage vom 11.04.2008 zum 01.12.2010 wieder in das Unternehmen der Beklagten aufzunehmen ist. |
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Wiedereinstellungszusage entsprechend der Zusage vom 11.04.2008 zu erteilen. |
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers vom 02.09.1999 nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen zum 01.12.2010 wieder aufgenommen wird. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen ab 01.07.2011 weiter zu beschäftigen. |
4. Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Wiedereinstellungszusage vom 18.06.2010 unrechtmäßig und rechtswidrig erfolgt ist und daher aus den Personalakten zu entfernen ist, und dass die Wiedereinstellungszusage vom 11.04.2008 weiterhin fortbesteht. |
Die Beklagte beantragt, |
die Klage abzuweisen. |
Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, das Klagebegehren des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Sie sei aufgrund der Verordnungen der europäischen Union (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 gehindert, dem Kläger einen Arbeitsvertrag anzubieten, da sie sonst gegen das Bereitstellungsverbot verstoßen und sich gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) strafbar machen würde. Durch die Beschäftigung des Klägers würde sie gegen das Bereitstellungsverbot der aufgeführten Vorschriften verstoßen, was den Straftatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 4 AWG verwirklichen würde. Aufgrund der Verbindungen des Klägers zur A.-Q. bestünde die konkrete Gefahr, dass der Kläger bei ihr, der Beklagten selbst, einen Sabotageakt planen oder einer Terroreinrichtung entsprechende Informationen zur Planung eines derartigen Anschlages zur Verfügung stellen könnte. Eine Wiedereinstellung des Klägers würde auch zu einer erheblichen Unruhe und Störung des Betriebsfriedens führen. |
Der Kläger hat im Wesentlichen erwidert, die aufgeführten EG-Normen seien verfassungs- bzw. europarechtswidrig. Er tauche in keiner Auflistung auf und sei auch nicht namentlich genannt, so dass die Beklagte sich nicht strafbar machen würde. Er distanziere sich von A.-Q., anderen Terrororganisationen oder deren Terrorakten; von ihm ginge keine höhere Gefahr aus als von anderen Mitarbeitern. |
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe
I. |
Die Klage hat hinsichtlich Antrag Nr. 2 Erfolg und war im Übrigen abzuweisen. |
1. Antrag Nr. 2 ist zulässig, insbesondere konkret auf die Abgabe einer Willenserklärung entsprechend der von der Beklagten (verlängerten) Wiedereinstellungszusage gerichtet. Nach dem Inhalt der Vereinbarung über ein Sabbatical vom November 2007, hier Nr. 3 2. Absatz, ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterbreitung eines entsprechenden Angebotes zum Abschluss eines Arbeitsvertrages vorgesehen. Gründe, die die Beklagte berechtigen, die vertragliche Vereinbarung insoweit nicht zu erfüllen, liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor, insbesondere ist das Begehren des Klägers auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten haben keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, weshalb die Beklagte Rechtsmissbrauch seitens des Klägers nicht einwenden kann. Zudem ist die Freiheitsstrafe zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zum größten Teil verbüßt gewesen. Die Beklagte würde sich durch das Angebot des Abschlusses eines erneuten Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nach Auffassung der Kammer auch nicht strafbar machen. Unabhängig von der Rechtswirksamkeit der aufgeführten Normen hat sie nicht dargelegt, dass der Kläger in einer entsprechenden Listung aufgeführt ist. Dass der Kläger bei Wiedereintritt in das Unternehmen der Beklagten eine gegenüber anderen Arbeitnehmern besonders herausgehobene Gefahr für die Sicherheit darstellen könnte, ist insbesondere unter Berücksichtigung seines Aufgabenbereiches ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der Kläger kann daher die Abgabe eines Arbeitsvertragsangebotes durch die Beklagte verlangen. Nach § 894 ZPO gilt eine derartige Willenserklärung erst mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben; eine rückwirkende Einstellung bezogen auf den vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt hat der Kläger nicht verlangt. |
2. Antrag Ziffer 1 ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, nachdem ein Feststellungsinteresse des Klägers wegen Vorrangs der Leistungsklage (siehe oben) nicht gegeben ist. |
3. Antrag Nr. 3 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat durch die Vereinbarung des Sabbaticals vom November 2007 einvernehmlich geendet. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bedarf es eines neuen Vertragsschlusses zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. |
Soweit der Kläger seine Weiterbeschäftigung (richtig wohl: Beschäftigung) ab 01.07.2011 begehrt, war die Klage ebenfalls abzuweisen, da der Beschäftigungsanspruch ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzt; ein solches wird jedoch erst durch Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen begründet; die Willenserklärung der Beklagten gilt erst mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben. |
Antrag Nr. 4 ist zulässig, jedoch unbegründet. Ein gesondertes Feststellungsinteresse war angesichts der Möglichkeit der Leistungsklage (siehe Antrag Nr. 2) nicht gegeben. II. |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis des jeweiligen Unterliegens zu tragen. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG, der Höhe nach auf § 3 ff. ZPO. Eine gesonderte Berufungszulassung war nicht veranlasst. |
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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