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LAG Hes­sen, Ur­teil vom 06.07.2016, 10 Ta 266/16

   
Schlagworte: Beschäftigungsanspruch, Weiterbeschäftigung, Zwangsvollstreckung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hessen
Aktenzeichen: 10 Ta 266/16
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 06.07.2016
   
Leitsätze: 1. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO grundsätzlich zu überprüfen.
2. Geht es um die Vollstreckung eines titulierten Beschäftigungsanspruchs, ist der Einwand, dem Arbeitgeber sei die Beschäftigung unmöglich geworden, weil der Arbeitsplatz infolge einer nachfolgenden betriebsbedingten Kündigung weggefallen sei, nur eingeschränkt zulässig. Er kann nur dann Erfolg haben, wenn der Wegfall des Arbeitsplatzes unstreitig, offenkundig oder rechtskräftig festgestellt worden ist oder wenn ein Fall einer Betriebs- oder Betriebsteilschließung vorliegt, bei der der räumliche Bezugspunkt einer Beschäftigungsmöglichkeit weggefallen ist.
3. Im Übrigen muss der Arbeitgeber materiell-rechtliche Erwägungen in Bezug auf die neue Kündigung entweder im Berufungsverfahren oder mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 21.04.2016, 7 Ca 383/14
   

LAG Hes­sen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16

Te­nor:

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de der Schuld­ne­rin ge­gen den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Darm­stadt vom 21. April 2016 - 7 Ca 383/14 - wird auf ih­re Kos­ten zurück­ge­wie­sen.

Die Rechts­be­schwer­de wird nicht zu­ge­las­sen.

Gründe

Die Par­tei­en strei­ten im Rah­men des Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­rens über die Ver­pflich­tung der Schuld­ne­rin zur Wei­ter­beschäfti­gung des Gläubi­gers.

In ei­nem Rechts­streit vor dem Ar­beits­ge­richt Darm­stadt hat der Gläubi­ger ge­genüber der Schuld­ne­rin im We­sent­li­chen Zah­lungs­ansprüche so­wie ei­nen An­spruch auf Beschäfti­gung gel­tend ge­macht. Mit Teil-Ur­teil vom 17. De­zem­ber 2015 - 7 Ca 383/14 - gab das Ar­beits­ge­richt den Kla­ge­anträgen teil­wei­se statt. Der Te­nor des Ur­teils lau­tet aus­zugs­wei­se wie folgt:

"...

2. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, den Kläger als Ma­na­ger In­te­ri­or De­sign in der Ab­tei­lung De­sign zu beschäfti­gen. ..."

Nach den Fest­stel­lun­gen des Ar­beits­ge­richts wur­de der Kläger je­den­falls bis zu der Be­triebs­rats­wahl in der Grup­pe Ex­te­ri­or und In­te­ri­or De­sign als Ma­na­ger In­te­ri­or De­sign beschäftigt. Mit Schrei­ben vom 2. Fe­bru­ar 2015 hat­te die Schuld­ne­rin dem Gläubi­ger als Ma­na­ger in den Be­reich Ligths De­sign ver­setzt. We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Ur­teils wird ver­wie­sen auf Bl. 331 - 339 der Ak­te. Die­ses Ur­teil ist der Be­klag­ten am 11. Ja­nu­ar 2016 zu­ge­stellt wor­den. Die Schuld­ne­rin hat hier­ge­gen am 21. Ja­nu­ar 2016 Be­ru­fung ein­ge­legt. Ei­ne voll­streck­ba­re Aus­fer­ti­gung des Teil­ur­teils wur­de am 12. Ja­nu­ar 2016 er­teilt.

Die Schuld­ne­rin sprach am 16. Fe­bru­ar 2016 ei­ne außer­or­dent­li­che Ände­rungskündi­gung aus mit dem An­ge­bot, den Kläger als Ma­na­ger Ligths De­sign in der Ab­tei­lung En­gi­nee­ring De­sign zu beschäfti­gen. Mit Schrei­ben vom 19. Fe­bru­ar 2016 hat der Gläubi­ger das Ände­rungs­an­ge­bot un­ter Vor­be­halt an­ge­nom­men.

Mit Schrift­satz vom 19. März 2016 stell­te die Schuld­ne­rin ei­nen An­trag auf einst­wei­li­ge Ein­stel­lung der Zwangs­voll­stre­ckung. Mit Be­schluss vom 6. Mai 2016 - 14 Sa 95/16 - hat das Hess. LAG den An­trag zurück­ge­wie­sen.

Mit Schrift­satz vom 11. März 2016 hat der Gläubi­ger fer­ner be­an­tragt, ein Zwangs­geld fest­zu­set­zen zur Durch­set­zung der Wei­ter­beschäfti­gungs­ver­pflich­tung als Ma­na­ger In­te­ri­or De­sign.

Der Gläubi­ger hat ge­meint, dass der Ti­tel hin­rei­chend be­stimmt sei. Zwi­schen den Par­tei­en sei­en nicht die Auf­ga­ben ei­nes Ma­na­ger In­te­ri­or De­sign strei­tig ge­we­sen, son­dern die Fra­ge, ob der Gläubi­ger als ein sol­cher beschäftigt wer­de. Die Ein­wen­dung ei­ner nach­fol­gen­den Ände­rungskündi­gung könne nicht im Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren gel­tend ge­macht wer­den. Der ti­tu­lier­te An­spruch auf Beschäfti­gung er­ge­be sich im Übri­gen auch aus § 37 Abs. 5 Be­trVG .

Die Schuld­ne­rin hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass der aus­ge­ur­teil­te Wei­ter­beschäfti­gungs­an­spruch ei­ner Zwangs­voll­stre­ckung nicht zugäng­lich sei, da er zu un­be­stimmt sei. Die Ar­beits­leis­tung und die Ar­beits­be­din­gun­gen, un­ter de­nen der Gläubi­ger zu beschäfti­gen sei, würden sich we­der aus dem Te­nor noch der Be­gründung des Ur­teils er­ge­ben. Die Ar­beits­be­din­gun­gen ei­nes "Ma­na­ger In­te­ri­or De­sign" sei­en auch nicht all­ge­mein be­kannt. Die­se hätten viel­mehr zwi­schen den Par­tei­en im Streit ge­stan­den. Außer­dem müsse Berück­sich­ti­gung fin­den, dass sie dem Gläubi­ger zwi­schen­zeit­lich ei­ne frist­lo­se Ände­rungskündi­gung aus­ge­spro­chen ha­be, die die­ser un­ter Vor­be­halt auch an­ge­nom­men ha­be.

Mit Be­schluss vom 21. April 2016 hat das Ar­beits­ge­richt ein Zwangs­geld zur Durch­set­zung des Wei­ter­beschäfti­gungs­ti­tels fest­ge­setzt. Zur Be­gründung hat das Ar­beits­ge­richt im We­sent­li­chen dar­auf ab­ge­stellt, dass der ti­tu­lier­te Aus­spruch nicht zu un­be­stimmt sei, ma­te­ri­el­le Ein­wen­dun­gen wie ein nach­fol­gen­der Aus­spruch ei­ner Ände­rungskündi­gung sei­en im Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren nicht zu über­prüfen.

Die­ser Be­schluss ist der Schuld­ne­rin am 27. April 2016 zu­ge­stellt wor­den. Am 28. April 2016 hat die Schuld­ne­rin hier­ge­gen so­for­ti­ge Be­schwer­de ein­ge­legt.

Zur Be­gründung hat sie im We­sent­li­chen vor­ge­tra­gen, dass das Ar­beits­ge­richt ver­kannt ha­be, dass der Ti­tel zu un­be­stimmt sei. Aus dem Ti­tel müsse sich das Be­rufs­bild, mit dem der Ar­beit­neh­mer beschäftigt wer­den sol­le, ent­neh­men las­sen. Zwi­schen den Par­tei­en hätten die Auf­ga­ben ei­nes Ma­na­ger In­te­ri­or De­sign ge­ra­de im Streit ge­stan­den. Der Gläubi­ger ha­be im Pro­zess be­haup­tet, ihm sei­en seit sei­ner Wahl in den Be­triebs­rat die Auf­ga­ben ei­nes "Ma­na­ger In­te­ri­or De­sign" suk­zes­si­ve ent­zo­gen wor­den. Im Pro­zess ha­be der Gläubi­ger fer­ner ei­ne von ihm selbst er­stell­te Stel­len­be­schrei­bung vor­ge­legt, die von der Ar­beit­ge­be­rin be­strit­ten wor­den sei. Rich­tig sei, dass der Gläubi­ger nur den Job­ti­tel "Ma­na­ger In­te­ri­or De­sign" führ­te, die Auf­ga­ben und Ver­ant­wort­lich­kei­ten hätten je­doch dem­je­ni­gen ei­nes "Se­ni­or De­sign" gemäß Le­vel 6 der Job­fa­mi­lie De­sign ent­spro­chen.

Der Gläubi­ger ver­tei­digt den Be­schluss des Ar­beits­ge­rich­tes und meint, dass die Tätig­keit ei­nes Ma­na­ger In­te­ri­or De­sign an sich zwi­schen den Par­tei­en nicht strei­tig sei, son­dern nur, ob der Gläubi­ger die­se aus­geübt ha­be und mit an­de­ren Ma­na­gern In­te­ri­or De­sign ver­gleich­bar ge­we­sen sei.

II. Die so­for­ti­ge Be­schwer­de ist zulässig, aber un­be­gründet.

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG , 793 ZPO an sich statt­haft und wur­de in­ner­halb der in § 569 Abs. 1 ZPO nor­mier­ten Zwei­wo­chen­frist ein­ge­legt.

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de ist aber un­be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt hat zu Recht dem An­trag auf Fest­set­zung von Zwangs­mit­teln nach § 888 ZPO statt­ge­ge­ben.

1. Die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen der Zwangs­voll­stre­ckung lie­gen vor. Die Voll­stre­ckungs­klau­sel ist er­teilt ( §§ 724 , 725 ZPO ) und der Ti­tel ist auch zu­ge­stellt wor­den ( § 750 Abs. 1 ZPO ).

2. Der Ti­tel ist hin­rei­chend be­stimmt.

a) Der Maßstab für die Be­stimmt­heit ei­ner voll­stre­ckungsfähi­gen Leis­tung deckt sich mit den An­for­de­run­gen nach § 253 Abs. 2 ZPO für ei­nen be­stimm­ten An­trag in der Kla­ge­schrift. Der be­stimm­te An­trag dient zum ei­nen zur Ab­gren­zung des Streit­ge­gen­stands, zum an­de­ren schafft er ei­ne Vor­aus­set­zung für die et­wa er­for­der­lich wer­den­de Zwangs­voll­stre­ckung. Ge­mes­sen an die­sen Zie­len ist ein Kla­ge­an­trag grundsätz­lich hin­rei­chend be­stimmt, wenn er den er­ho­be­nen An­spruch kon­kret be­zeich­net, da­durch den Rah­men der ge­richt­li­chen Ent­schei­dungs­be­fug­nis ab­steckt ( § 308 ZPO ), In­halt und Um­fang der ma­te­ri­el­len Rechts­kraft der be­gehr­ten Ent­schei­dung er­ken­nen lässt ( § 322 ZPO ), das Ri­si­ko des Un­ter­lie­gens des Klägers nicht durch ver­meid­ba­re Un­ge­nau­ig­kei­ten auf den Be­klag­ten abwälzt und schließlich ei­ne Zwangs­voll­stre­ckung aus dem Ur­teil oh­ne ei­ne Fort­set­zung des Streits im Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren er­war­ten las­sen. Un­klar­hei­ten über den In­halt der Ver­pflich­tung dürfen des­halb nicht aus dem Er­kennt­nis­ver­fah­ren ins Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren ver­la­gert wer­den (vgl. Hess. LAG 21. Ja­nu­ar 2014 - 12 Ta 191/13 - Rn. 9, Ju­ris). Des­sen Auf­ga­be ist es zu klären, ob der Schuld­ner ei­ner fest­ge­leg­ten Ver­pflich­tung nach­ge­kom­men ist, nicht aber wor­in die Ver­pflich­tung be­steht - (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, NZA 2009, 917 [BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08] ).

Bei der Ti­tu­lie­rung des dem Ar­beit­neh­mer zu­ste­hen­den An­spruchs auf Wei­ter­beschäfti­gung muss der Voll­stre­ckungs­ti­tel ver­deut­li­chen, um wel­che Art von Beschäfti­gung es geht. Für den Schuld­ner muss aus rechts­staat­li­chen Gründen er­kenn­bar sein, in wel­chen Fällen er mit ei­nem Zwangs­mit­tel zu rech­nen hat. An­de­rer­seits er­for­dern das Rechts­staats­prin­zip und das dar­aus fol­gen­de Ge­bot ef­fek­ti­ven Rechts­schut­zes, dass ma­te­ri­ell-recht­li­che Ansprüche ef­fek­tiv durch­ge­setzt wer­den können. Bei im Ar­beits­ver­trag nur rah­menmäßig um­schrie­be­ner Ar­beits­pflicht kann der Ti­tel aus ma­te­ri­ell-recht­li­chen Gründen nicht so ge­nau sein, dass er auf ei­ne ganz be­stimm­te im Ein­zel­nen be­schrie­be­ne Tätig­keit oder Stel­le zu­ge­schnit­ten ist. Um die­sen Ge­sichts­punk­ten ge­recht zu wer­den, ist es je­den­falls er­for­der­lich, dass die Art der aus­ge­ur­teil­ten Beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers aus dem Ti­tel er­sicht­lich ist. Ein­zel­hei­ten hin­sicht­lich der Art der Beschäfti­gung oder sons­ti­gen Ar­beits­be­din­gun­gen muss der Ti­tel dem­ge­genüber nicht ent­hal­ten - (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, NZA 2015, 1053 [BAG 27.05.2015 - 5 AZR 88/14] ). Dafür reicht es aus, wenn sich aus dem Ti­tel das Be­rufs­bild, mit dem der Ar­beit­neh­mer beschäftigt wer­den soll, er­gibt oder die­sem zu ent­neh­men ist, wor­in die ihm zu­zu­wei­sen­de Tätig­keit be­ste­hen soll - (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, NZA 2015, 1053 [BAG 27.05.2015 - 5 AZR 88/14] ).

b) Die­sen An­for­de­run­gen ist vor­lie­gend Genüge ge­tan. Nach Ziff. 3 des Teil-Ur­teils des Ar­beits­ge­richts vom 17. De­zem­ber 2015 soll­te der Gläubi­ger als "Ma­na­ger In­te­ri­or De­sign" in der Ab­tei­lung De­sign beschäftigt wer­den. Zur Aus­le­gung des Ti­tels können bei ei­nem Ur­teil auch die Ent­schei­dungs­gründe her­an­ge­zo­gen wer­den. Aus dem Tat­be­stand er­gibt sich, dass der Gläubi­ger je­den­falls bis zur Be­triebs­rats­wahl als "Ma­na­ger In­te­ri­or De­sign" beschäftigt wor­den ist. Die­se Po­si­ti­on gibt es dem­nach in dem Un­ter­neh­men der Schuld­ne­rin. Dies er­gibt sich auch aus ih­rem ei­ge­nen Vor­trag im Be­schwer­de­ver­fah­ren. In der Be­schwer­de­be­gründungs­schrift vom 11. Mai 2016 hat sie vor­ge­tra­gen, dass der Gläubi­ger den Job­ti­tel "Ma­na­ger In­te­ri­or De­sign" ge­tra­gen ha­be. Dass die ein­zel­nen mit die­ser Po­si­ti­on ver­bun­de­nen Auf­ga­ben eben­falls in den Ti­tel mit auf­ge­nom­men wer­den, ist nach der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung nicht ge­schul­det und würde auch zu prak­ti­schen Unwägbar­kei­ten führen. Die Schuld­ne­rin muss als Ar­beit­ge­be­rin selbst wis­sen, wel­che Tätig­kei­ten mit der Po­si­ti­on ei­nes "Ma­na­ger In­te­ri­or De­sign" in ih­rem Un­ter­neh­men ver­bun­den sind. Ih­rem Be­strei­ten, dass völlig un­klar sei, wel­ches Be­rufs­bild und wel­che Auf­ga­ben sich da­hin­ter ver­ber­gen, ist dem­nach nicht nach­voll­zieh­bar.

In den Ur­teils­gründen ist aus­geführt wor­den, die Schuld­ne­rin ha­be ei­ne Ver­set­zung nach § 106 Ge­wO nicht aus­rei­chend be­gründet. Der An­spruch fol­ge auch aus § 37 Abs. 5 Be­trVG . Da­mit geht das Ur­teil er­kenn­bar da­von aus, dass der Gläubi­ger An­spruch hat auf Beschäfti­gung wie in der Zeit vor der Be­triebs­rats­wahl. Die­se Tätig­keit des Gläubi­gers ist auch nach Vor­trag der Schuld­ne­rin nicht un­be­stimmt; denn die (schlei­chen­de) Auf­ga­benände­rung soll sich erst da­nach voll­zo­gen ha­ben.

Ei­ne wei­ter­ge­hen­de Über­prüfung ist hier nicht an­ge­zeigt. Es gilt der Grund­satz der Tren­nung von Er­kennt­nis- und Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren (vgl. Hess. LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - Rn. 15, Ju­ris; Hess. LAG 5. Ok­to­ber 2015 -12 Ta 114/15 - n.v.). Nicht zu über­prüfen ist im Ver­fah­ren nach § 888 ZPO da­nach die ma­te­ri­el­le Rich­tig­keit des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils. Das Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren ist nicht da­zu da, die Ent­schei­dun­gen im Er­kennt­nis­ver­fah­ren zu kor­ri­gie­ren (vgl. Hess. LAG 23. Ok­to­ber 2008 - 12 Ta 383/08 - Rn. 16, Ju­ris; Hess. LAG 19. Ja­nu­ar 2016 - 8 Ta 472/15 - n.v.). Gründe, die be­reits Ge­gen­stand des Er­kennt­nis­ver­fah­rens bis zum Er­lass des Ti­tels wa­ren oder bis zu die­sem Zeit­punkt im Pro­zess vor­ge­bracht hätten können, können nicht her­an­ge­zo­gen wer­den, um ei­ne Un­zulässig­keit der Zwangs­voll­stre­ckung be­gründen zu können. Et­was an­de­res wi­derspräche der Auf­tei­lung der Funk­tio­nen von Er­kennt­nis- und Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren. Des­sen Auf­ga­be ist es zu klären, ob der Schuld­ner ei­ner fest­ge­leg­ten Ver­pflich­tung nach­ge­kom­men ist, nicht aber wor­in die Ver­pflich­tung be­steht und ob die­se zu­recht fest­ge­legt wor­den ist - (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 -Rn. 16, NZA 2009, 917 [BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08] ).

3. Im Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren ist auch der Ein­wand ei­ner wei­te­ren Kündi­gung - hier ei­ner außer­or­dent­li­chen Ände­rungskündi­gung - nach Verkündung des erst­in­stanz­li­chen Ur­teils grundsätz­lich un­be­acht­lich.

a) Ab­ge­se­hen von dem Ein­wand der Erfüllung und der Unmöglich­keit sind ma­te­ri­el­le Ein­wen­dun­gen in dem Ver­fah­ren nach § 888 ZPO nicht mehr zu über­prüfen. Dem Schuld­ner steht dann le­dig­lich die Möglich­keit of­fen, die­se Ein­wen­dun­gen im Rah­men ei­ner Voll­stre­ckungs­ge­gen­kla­ge ( § 767 ZPO ) oder im Be­ru­fungs­ver­fah­ren vor­zu­tra­gen (vgl. Hess. LAG 27. Ok­to­ber 2015 - 8 Ta 376/15 - n.v.; Hess. LAG Be­schluss vom 25. Sep­tem­ber 2014 - 12 Ta 515/14 - n.v.; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 888 Rn. 11).

Dies gilt auch für den Aus­spruch von Fol­gekündi­gun­gen, denn auch hier­bei han­delt es sich um ei­nen ma­te­ri­ell-recht­li­chen Ein­wand. Auch hier kommt grundsätz­lich nur der Weg über das Be­ru­fungs­ver­fah­ren oder ei­ne Zwangs­voll­stre­ckungs­ge­gen­kla­ge nach § 767 ZPO in­fra­ge (vgl. LAG Ba­den-Würt­tem­berg 9. No­vem­ber 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 40 ff., Ju­ris; Hess. LAG 5. Ok­to­ber 2015 - 12 Ta 114/15 - Rn. 16, Ju­ris; Hess. LAG 27. Ok­to­ber 2015 - 8 Ta 376/15 - n.v.; LAG Rhein­land-Pfalz - 27. No­vem­ber 2007 - 10 Ta 263/07 -Rn. 13, Ju­ris). Die einst­wei­li­ge Ein­stel­lung der Zwangs­voll­stre­ckung kann dann ent­we­der über § 62 Abs. 1 ArbGG oder § 769 ZPO er­reicht wer­den. Al­ler­dings ist zu be­ach­ten, dass sich Be­ru­fung und Zwangs­voll­stre­ckungs­ge­gen­kla­ge im Grund­satz aus­sch­ließen.

b) Teil­wei­se wird be­tont, dass im Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren zu über­prüfen sei, ob nach Er­lass des Ur­teils durch den Aus­spruch ei­ner neu­en Kündi­gung die Beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers unmöglich ge­wor­den sei. Im Fal­le ei­nes Ti­tels auf Beschäfti­gung könne Unmöglich­keit dann ein­tre­ten, wenn der Ar­beits­platz, auf dem die Beschäfti­gung ge­schul­det sei, nach Ur­teil­s­er­lass weg­fie­le oder ob­jek­ti­ve Umstände in der Per­son des Gläubi­gers ei­ner Wei­ter­beschäfti­gung ent­ge­genstünden. Das Glei­che gel­te, wenn der endgülti­ge Weg­fall der ti­tu­lier­ten Beschäfti­gung un­strei­tig oder of­fen­kun­dig sei. Letzt­lich könne die Unmöglich­keit auch aus ei­nem gro­ben Miss­verhält­nis zwi­schen dem Auf­wand des Schuld­ners und dem Leis­tungs­in­ter­es­se des Gläubi­gers ( § 275 Abs. 2 BGB ) fol­gen (hier­zu Hess. LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - Rn. 16, Ju­ris; Hess. LAG 22. Ja­nu­ar 2014 - 12 Ta 366/13 , Rn. 9, Ju­ris).

Hier er­scheint ei­ne Klar­stel­lung, wann von ei­ner im Rah­men des § 888 ZPO be­acht­li­chen Unmöglich­keit aus­ge­gan­gen wer­den kann, wenn es um die Voll­stre­ckung ei­nes Beschäfti­gungs­ti­tels geht, er­for­der­lich.

aa) Zunächst ein­mal be­geg­net es kei­nen Be­den­ken, je­den­falls dann den Ein­wand der Unmöglich­keit zu ge­stat­ten, falls die­se un­strei­tig oder of­fen­kun­dig ist. Falls oh­ne nähe­re Über­prüfung fest­ge­hal­ten wer­den kann, dass der al­te Ar­beits­platz des Ar­beit­neh­mers nicht mehr vor­han­den ist, so ge­schieht dem Ar­beit­neh­mer kein Un­recht, wenn ihm die Zwangs­voll­stre­ckung ver­sagt bleibt (eben­so LAG Ba­den-Würt­tem­berg 9. No­vem­ber 2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 40, Ju­ris).

bb) Der vorläufi­gen Voll­streck­bar­keit des Ti­tels kann die er­neu­te Kündi­gung auch dann ent­ge­gen­ste­hen, wenn die Wirk­sam­keit der Kündi­gung und da­mit die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses rechts­kräftig fest­ge­stellt sind (vgl. Hess. LAG 5. Ok­to­ber 2015 - 12 Ta 114/15 - Rn. 16, Ju­ris).

cc) Im Übri­gen ist zwi­schen Unmöglich­keits­gründen zu dif­fe­ren­zie­ren, die in der Sphäre des Ar­beit­neh­mers und der­je­ni­gen des Ar­beit­ge­bers lie­gen: Sol­che Gründe, die aus der Sphäre des Ar­beit­neh­mers stam­men, sind grundsätz­lich be­acht­lich. Da­bei könn­te man et­wa an be­son­de­re Beschäfti­gungs­ver­bo­te nach dem MuSchG (hier­zu Hess. LAG 5. Au­gust 2015 - 10 Ta 287/15 - n.v.), bei lang­an­dau­ern­der Er­kran­kung oder bei Aus­lau­fen ei­ner Ar­beits­er­laub­nis den­ken (vgl. zu letz­te­rem Hess. LAG 22. Ja­nu­ar 2014 -12 Ta 366/13 , Rn. 11, Ju­ris).

dd) An­ders ist zu ent­schei­den, so­fern die "Unmöglich­keit" durch ein Ver­hal­ten des Ar­beit­ge­bers be­wirkt wor­den ist. Trifft nach dem erst­in­stanz­li­chen Ur­teil der Ar­beit­ge­ber ei­ne neue un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung, die zum Weg­fall des bis­he­ri­gen Ar­beits­plat­zes des Ar­beit­neh­mers führen soll, so ist nicht zu ver­ken­nen, dass der Ar­beit­ge­ber es auf die­sem We­ge in der Hand hätte, die Voll­stre­ckung aus dem Beschäfti­gungs­ti­tel (leicht) zu um­ge­hen (vgl. auch LAG Schles­wig-Hol­stein 11. De­zem­ber 2003 - 2 Ta 257/03 - Ju­ris; LAG Köln 23. Au­gust 2001 - 7 (13) Ta 190/01 - Ju­ris). Dies wäre im Hin­blick auf den Grund­satz von Treu und Glau­ben ( §§ 162 bzw. 242 BGB ) be­denk­lich. Da­her sind an den Ein­wand der Unmöglich­keit im Fal­le ei­ner er­neu­ten Kündi­gung ho­he An­for­de­run­gen zu stel­len. So­lan­ge der Ar­beit­neh­mer gemäß dem ti­tu­lier­ten Beschäfti­gungs­an­spruch noch "wirt­schaft­lich sinn­voll" beschäftigt wer­den kann, ist ei­ne Unmöglich­keit je­den­falls nicht ge­ge­ben (vgl. LAG Hamm 21. Fe­bru­ar 2007 - 7 Ta 90/07 - Ju­ris). An­de­res mag dann gel­ten, falls der Ar­beit­ge­ber ei­ne Be­triebs- oder Be­triebs­teil­still­le­gung be­haup­tet; in die­sem Fall wäre für ei­ne tatsächli­che Wei­ter­beschäfti­gung kein Raum mehr, da das Be­zugs­ob­jekt der Wei­ter­beschäfti­gung ent­fal­len ist. In ei­nem sol­chen Fall bestünde ty­pi­scher­wei­se auch nicht das Be­den­ken, dass die Um­or­ga­ni­sa­ti­on des ge­sam­ten Be­triebs oder ei­nes Be­triebs­teils nur zur Um­ge­hung ei­nes ein­zel­nen Beschäfti­gungs­ti­tels in­iti­iert wor­den ist (vgl. auch LAG Köln 23. Au­gust 2001 - 7 (13) Ta 190/01 - Ju­ris: Ent­fal­len der Ver­pflich­tung zur Beschäfti­gung als Amts­lei­ter, nach­dem das Amt auf­gelöst war).

ee) Im Übri­gen gilt, dass es mit dem for­ma­li­sier­ten Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren nicht zu ver­ein­ba­ren ist, wenn im Rah­men des Ein­wands der Unmöglich­keit prak­tisch ei­ne wei­te­re Kündi­gung auf ih­re ma­te­ri­el­le Wirk­sam­keit über­prüft wer­den müss­te. Ähn­lich hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt be­tont, dass Strei­tig­kei­ten, ob im Ein­zel­fall das Wei­sungs­recht nach § 106 Ge­wO ord­nungs­gemäß aus­geübt wor­den ist, nicht in das Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren gehörten - (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 21, NZA 2009, 917 [BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08] ). Das be­deu­tet i.E., dass sons­ti­ge Fälle der Unmöglich­keit im We­ge ent­we­der der Zwangs­voll­stre­ckungs­ge­gen­kla­ge nach § 767 ZPO oder im Be­ru­fungs­ver­fah­ren vor­zu­brin­gen sind.

c) Im vor­lie­gen­den Fall ist nach die­sen Maßstäben nicht da­von aus­zu­ge­hen, dass ei­ne Unmöglich­keit der Beschäfti­gung vor­liegt. Die Schuld­ne­rin hat hier le­dig­lich ei­ne Ände­rungskündi­gung aus­ge­spro­chen. Der Be­trieb bzw. die Ab­tei­lung, in der der Gläubi­ger ein­ge­setzt war, ist nach wie vor vor­han­den. Der Weg­fall des Ar­beits­plat­zes des Gläubi­gers ist we­der of­fen­kun­dig oder un­strei­tig noch steht die­ser rechts­kräftig fest.

Die Schuld­ne­rin hat die Kos­ten ih­res er­folg­lo­sen Rechts­mit­tels zu tra­gen ( §§ 64 Abs. 6 ArbGG , 891 Satz 3, 97 ZPO ) .

Ein Grund für die Zu­las­sung der Rechts­be­schwer­de ( §§ 78 Satz 2 , 72 Abs. 2 ArbGG ) war nicht er­sicht­lich. Da­mit ist der Be­schluss un­an­fecht­bar.

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