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Betriebsratswahl - Betrieb und Betriebsteil: Wo wird gewählt?
Lesen Sie hier, in welchen Betrieben ein Betriebsrat zu wählen ist und welche Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Mindestbetriebsgröße mitzuzählen sind.
Außerdem finden Sie auf dieser Seite Hinweise dazu, wann ein eigenständiger Betrieb vorliegt, wann Betriebsteile zum Hauptbetrieb gehören und wann nicht und warum eine fehlerhafte Festlegung betrieblicher Organisationseinheiten bei der Betriebsratswahl nicht dazu führt, dass die Arbeitnehmer von vornherein ohne Betriebsrat dastehen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- In welchen Betrieben ist ein Betriebsrat zu wählen?
- Mindestbetriebsgröße von fünf Arbeitnehmern - wer zählt mit?
- Wann liegt ein eigenständiger Betrieb vor?
- Wann gehören Betriebsteile zum Hauptbetrieb?
- Wann gehören Betriebsteile nicht zum Hauptbetrieb?
- Wie weit muss ein Betriebsteil vom Hauptbetrieb entfernt sein, um betriebsratsfähig zu sein?
- Was ist mit weit entfernten Betriebsteilen, denen weniger als fünf Arbeitnehmer angehören?
- Was passiert, wenn bei einer Betriebsratswahl zu wenige oder zu viele räumlich getrennte Betriebsteile zum Hauptbetrieb gezählt werden?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Betriebsratswahl - Betrieb und Betriebsteil?
- Was können wir für Sie tun?
In welchen Betrieben ist ein Betriebsrat zu wählen?
Betriebsräte sind ab einer regelmäßigen Betriebsgröße von fünf Arbeitnehmern zu wählen (§ 1 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).
Genauer gesagt muss ein Betrieb zwei Voraussetzungen erfüllen, damit in ihm ein Betriebsrat gewählt werden kann:
Erstens müssen dem Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer ständig angehören, wobei für die Wahlberechtigung lediglich ein Mindestalter von 18 Jahren vorausgesetzt ist (§ 7 Satz 1 BetrVG).
Zweitens müssen von den fünf wahlberechtigten (= 18-jährigen oder älteren) Arbeitnehmern mindestens drei wählbar sein, was voraussetzt, dass man zumindest sechs Monate dem Betrieb angehört (§ 8 Abs.1 Satz 1 BetrVG).
Mindestbetriebsgröße von fünf Arbeitnehmern - wer zählt mit?
Bei der Mindestanzahl von Arbeitnehmern sind Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende mitzuzählen. Die Mindestbetriebsgröße nach dem BetrVG liegt daher deutlich unterhalb der Mindestbetriebsgröße, ab der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen.
BEISPIEL: In einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis arbeiten schon seit einigen Jahren dieselben vier volljährigen Arzthelferinnen, davon zwei in Vollzeit und zwei in Teilzeit mit 20 Stunden pro Woche. Außerdem gibt es eine 20-jährige Auszubildende.
An Kündigungsschutz ist hier im Beispiel nicht zu denken, denn die Auszubildende zählt beim Kündigungsschutz nicht mit und die vier Arzthelferinnen gelten wegen der beiden Teilzeitkräfte zusammengerechnet nur als 3,0 Arbeitnehmerinnen. Das ergibt sich aus § 23 Abs.1 KSchG. Das ist für den Kündigungsschutz nach dem KSchG deutlich zu wenig, denn dafür müsste die Mitarbeiterzahl mehr als zehn, d.h. mindestens 10,25 betragen.
Obwohl es daher in dieser Arztpraxis keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG gibt, ist sie betriebsratsfähig.
Die seit einigen Jahren beschäftigten Arzthelferinnen zählen nämlich als vier wahlberechtigte und wählbare Arbeitnehmerinnen, weil sie älter als 17 Jahre sind und dem Betrieb länger als sechs Monate angehören, wobei die beiden Teilzeitkräfte voll mitzählen (d.h. nicht nach ihrer wöchentlichen Arbeitszeit, sondern nach Köpfen bzw. pro Nase). Und auch die 20-jährige Auszubildende zählt gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 BetrVG als „Arbeitnehmerin“ im Sinne des BetrVG, wobei sich ihre Wahlberechtigung aus ihrem Alter (20 Jahre) ergibt.
Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zu diesen Fragen finden sich in § 1, § 5, § 7 und § 8 BetrVG.
§ 1 Abs.1 Satz 1 BetrVG lautet:
„In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“
In § 5 Abs.1 Satz 1 BetrVG heißt es:
„Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden.“
§ 7 Satz 1 BetrVG besagt:
„Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.“
In § 8 Abs.1 Satz 1 BetrVG steht:
„Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören (…).“
Wann liegt ein eigenständiger Betrieb vor?
Manchmal ist nicht ganz klar, wo die Grenzen eines Betriebs liegen, z.B. bei Filialunternehmen im Einzelhandel, im Hotelgewerbe oder in der Gastronomie. Denn in solchen Firmen werden bestimmte Aufgaben zentral erledigt wie z.B. der Einkauf, die Vertriebsplanung, möglicherweise auch die Buchhaltung oder sogar die Personalführung, während die Arbeit mit den Kunden vor Ort in den Filialen geleistet wird.
Dann fragt sich, ob Zentrale plus Filialen zusammen einen einheitlichen Betrieb bilden oder ob jede (größere) Filiale für sich einen Betrieb darstellt.
An dieser Stelle wird der Unterschied zwischen Betrieb und Unternehmen wichtig.
Das Unternehmen ist der Rechtsträger des Betriebs, so dass ein Unternehmen verschiedene Betriebe führen kann. Demzufolge haben Arbeitnehmer auch keinen Arbeitsvertrag mit dem Betrieb, sondern mit dem betriebsführenden Unternehmen.
Dagegen ist ein Betrieb eine ortsgebundene personelle und organisatorische Einheit, in der gemeinsam gearbeitet wird. Da das BetrVG den Betriebsbegriff nicht definiert, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine solche Definition aufgestellt. Laut BAG ist ein Betrieb
„eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden“ (BAG, Beschluss vom 17.01.2007, 7 ABR 63/05, Rn.15).
Wie die Betriebs-Definition des BAG deutlich macht, gibt es keinen Betrieb ohne Leitungsapparat. Denn schließlich geht es im Betriebsverfassungsrecht ja darum, dass der Betriebsrat auf die Entscheidungen der Betriebsleitung Einfluss nehmen soll.
Das heißt für Filialunternehmen: Fehlt ein Leitungsapparat in den Filialen, hätten Betriebsräte dort vor Ort keinen Verhandlungspartner. Dann gilt als „Betrieb“ die Einheit von Zentrale und Filialen.
Nach der Rechtsprechung liegt ein einheitlicher Leitungsapparat vor und damit ein Betrieb, wenn die Führungskräfte für eine bestimmte Organisationseinheit die Dinge entscheiden können, bei denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Das sind vor allem Einstellungen und Entlassungen, Arbeitszeiten und Versetzungen.
Wann gehören Betriebsteile zum Hauptbetrieb?
Betriebsteile, die sich in einiger Entfernung vom Hauptbetrieb befinden, gehören im Normalfall zum Hauptbetrieb. Daher wählen die Arbeitnehmer des Hauptbetriebs und des davon getrennten Betriebsteils gemeinsam einen Betriebsrat, von dem sie dann auch alle vertreten werden.
BEISPIEL: Ein Baubetrieb mit 30 gewerblichen Arbeitnehmern hat ein zentrales Geräte- und Fahrzeuglager, von dem aus die Arbeitnehmer morgens zu den Baustellen fahren, falls sie nicht für längere Zeit auf Montage sind. Die Buchhaltungsabteilung, in der fünf Arbeitnehmerinnen und eine Teamleiterin arbeiten, befindet sich in zwei Kilometern Entfernung in einem Bürogebäude.
Die Buchhaltungsabteilung gehört in diesem Beispiel als Betriebsteil zum Hauptbetrieb dazu.
Wann gehören Betriebsteile nicht zum Hauptbetrieb?
Von der Regel, dass Betriebsteile und Hauptbetrieb einen einheitlichen Betrieb bilden, macht § 4 Abs.1 Satz 1 BetrVG eine Ausnahme, wenn der Betriebsteil
- räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist oder
- durch seinen Aufgabenbereich und durch seine Organisation eigenständig.
Liegt einer dieser beiden Fälle vor (große Entfernung oder Eigenständigkeit), ist der Betriebsteil als selbständiger Betrieb anzusehen und die hier beschäftigten Arbeitnehmer wählen ihren eigenen Betriebsrat.
Das setzt natürlich voraus, dass der Betriebsteil die gesetzliche Mindestgröße von fünf Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Abs.1 BetrVG hat, d.h. die fünf Arbeitnehmer müssen wahlberechtigt sein (= mindestens 18 Jahre alt), und drei von ihnen müssen wählbar sein (= mindestens sechs Monate dem Betriebsteil angehören).
Wie weit muss ein Betriebsteil vom Hauptbetrieb entfernt sein, um betriebsratsfähig zu sein?
Wie weit der Betriebsteil vom Hauptbetrieb entfernt sein muss, um als eigenständiger Betrieb zu gelten, lässt sich nicht für alle Fälle durch eine bestimmte Kilometerzahl festlegen.
Die Arbeitsgerichte fragen vielmehr danach, wie schnell die Arbeitnehmer des Betriebsteils zum Hauptbetrieb fahren können bzw. umgekehrt ein Betriebsratsmitglied vom Hauptbetrieb zum Betriebsteil. Wenn das zu lange dauert, ist eine effektive Vertretung der Arbeitnehmer des Betriebsteils durch den Betriebsrat des Hauptbetriebs nicht möglich.
Ab einer Fahrtzeit von etwa einer halben Stunde kann man argumentieren, dass eine „räumlich weite Entfernung“ vorliegt.
Was ist mit weit entfernten Betriebsteilen, denen weniger als fünf Arbeitnehmer angehören?
Arbeitnehmer von Betriebsstätten mit weniger als fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern gehören auch dann zum Hauptbetrieb, wenn sich ihre Betriebsstätte räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb befindet (§ 4 Abs.2 BetrVG).
Denn sie können ja wegen zu geringer Betriebsgröße keinen eigenen Betriebsrat wählen (§ 1 Abs.1 BetrVG). Würden sie nicht zum Hauptbetrieb gerechnet, hätten sie gar keine betriebliche Interessenvertretung. Das soll nach dem BetrVG verhindert werden.
Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zu diesen Fragen finden sich § 4 BetrVG.
§ 4 Abs.1 Satz 1 BetrVG lautet:
„Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. “
In § 4 Abs.2 BetrVG heißt es:
„Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.“
Was passiert, wenn bei einer Betriebsratswahl zu wenige oder zu viele räumlich getrennte Betriebsteile zum Hauptbetrieb gezählt werden?
Die Anwendung des Betriebsbegriffs auf konkrete Firmen und ihre Organisationen ist kompliziert, so dass es zu Fehlern kommen kann. Es wird dann nicht in der betrieblichen Organisationseinheit gewählt, in der bei richtiger Gesetzesanwendung hätte gewählt werden müssen.
Solche Fehler machen die Betriebsratswahl nach der Rechtsprechung des BAG im Allgemeinen nur anfechtbar, d.h. die Wahl ist nicht von vornherein nichtig (BAG, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10, Rn.42).
Und Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl heißt (im Unterschied zur Nichtigkeit), dass der anfechtbar gewählte Betriebsrat so lange rechtsfähig und handlungsfähig im Amt bleibt, bis durch ein gerichtliches Wahlanfechtungsverfahren rechtskräftig entschieden ist, dass die Wahl unwirksam ist.
Erst ab diesem Zeitpunkt (d.h. je nach Verfahrensdauer mehrere Jahre nach der Betriebsratswahl) muss der Betriebsrat neu gewählt werden. Bis dahin ist er im Amt und kann rechtswirksam handeln. Daher haben auch seine mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen Bestand, d.h. sie werden durch eine erfolgreiche Wahlanfechtung nicht im Nachhinein unwirksam.
Fehler bei der Festlegung der betrieblichen Organisationseinheiten, deren Arbeitnehmer zusammen (bzw. getrennt) wählen, führen daher nicht automatisch dazu, dass die ganze Betriebsratswahl ein Schlag ins Wasser ist und es von vornherein gar keinen Betriebsrat gibt.
Wo finden Sie mehr zum Thema Betriebsratswahl - Betrieb und Betriebsteil?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Betriebsratswahl - Betrieb und Betriebsteil interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied - Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsschulung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Amtszeit und Wahlzeitpunkt: Wann wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Arbeitnehmer und Wahlberechtigung: Wer wählt wen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betriebsgröße und Wahlverfahren: Wie wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats: Wer ist zu wählen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Wahlvorstand: Wer organisiert die Wahl?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Urnengang und Stimmenauszählung: Wer ist gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Betriebsratswahl - Betrieb und Betriebsteil finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 07|2022 LAG Berlin-Brandenburg: Korrektur eines Wahlfehlers während einer laufenden Betriebsratswahl im gerichtlichen Eilverfahren
- Update Arbeitsrecht 22|2021 BAG: Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl wegen Verwendung einer teilweise unrichtigen Wählerliste
- Update Arbeitsrecht 17|2020 Thüringer LAG: Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, bei der eine Telefonliste unklarer Herkunft als Wählerliste verwendet wurde
- Arbeitsrecht aktuell: 18/124 Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze
- Arbeitsrecht aktuell: 17/295 Sitzverteilung bei der Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 12/281 Betriebsratswahl: Wahlrecht von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben
- Arbeitsrecht aktuell: 12/016 Betriebsratswahl - Abbruch nur bei Nichtigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/136 Kündigungsschutz für Wahlbewerber einer Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 11/171 LAG Berlin: Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 11/060 Unwirksamkeit einer Abmahnung: Vorbereitung Betriebsratswahl während der Arbeitszeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/025 Anfechtung einer Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 10/190 Abbruch einer mit Sicherheit anfechtbaren Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 10/171 Sonderkündigungsschutz für Ersatzmitglieder eines Betriebsrates
- Arbeitsrecht aktuell: 10/068 Anwalt auch für Wahlvorstände
- Arbeitsrecht aktuell: 10/026 Wahl zum Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 01/07 Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001
Letzte Überarbeitung: 20. April 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Betrieb bzw. Betriebsteil bei der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) eigenständig ist oder zu einem Hauptbetrieb gehört, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir bieten auch Fortbildungen für Betriebsräte und Wahlvorstände zum Thema Betriebsratswahl an. Grundlage dafür ist eine entsprechende Beschlussfassung des Gremiums und eine Erklärung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Bitte beachten Sie, dass die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit Fortbildungs- oder Beratungsleistungen, mit der Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber oder vor Gericht eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gremiums voraussetzt, die im Streitfall von Arbeitgebern und Gerichten sehr genau überprüft wird. Bitte sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an, um eine korrekte Beschlussfassung sicherzustellen. |
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