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Betriebsratswahl - Abbruch nur bei Nichtigkeit

13.01.2012. Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen und seltenen Ausnahmefällen nichtig.
Dazu muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maß verstoßen werden, dass "der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht". Es muss sich also um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen gesetzliche Wahlvorschriften handeln.
Z.B. wäre eine Betriebsratswahl nichtig, wenn die Arbeitnehmer die Kandidaten auf einer Betriebsversammlung "per Akklamation", d.h. durch Händeklatschen, "wählen" würden. Eine solche "Wahl" wäre nichtig.
Ist eine Wahl nicht nichtig, aber trotzdem rechtlich nicht in Ordnung, kann sie angefochten werden. Der praktisch wichtigste Unterschied zwischen Nichtigkeit und bloßer Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl besteht darin, dass der durch eine anfechtbare Wahl gewählte Betriebsrat erst einmal im Amt ist und arbeiten kann.
Insbesondere kann er auch Betriebsvereinbarungen abschließen. Und der Betriebsrat bleibt solange im Amt, bis das gerichtliche Wahlanfechtungsverfahren rechtskräftig und im Sinne der Anfechtbarkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Wahl entschieden ist, was gut und gerne zwei bis drei Jahre dauern kann.
Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber eine laufende Betriebsratswahl gerichtlich stoppen lassen kann, d.h. durch einen gegen den Wahlvorstand gerichteten gerichtlichen Beschluss mit dem Inhalt, die weitere Durchführung der Wahl zu unterlassen. Diese Frage hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung, deren Begründung heute veröffentlicht wurde, so beantwortet (Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10, Leitsatz 1).
"Auf Antrag des Arbeitgebers ist eine Betriebsratswahl abzubrechen, wenn sie voraussichtlich nichtig ist. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht."
Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist es künftig nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, ein rechtlich falsch laufende Betriebsratswahl noch vor Abschluss der Wahl zu stoppen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Amtszeit und Wahlzeitpunkt: Wann wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Arbeitnehmer und Wahlberechtigung: Wer wählt wen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betrieb und Betriebsteil: Wo wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betriebsgröße und Wahlverfahren: Wie wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats: Wer ist zu wählen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Wahlvorstand: Wer organisiert die Wahl?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Urnengang und Stimmenauszählung: Wer ist gewählt?
- Arbeitsrecht aktuell: 18/071 Keine Neutralitätspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 17/295 Sitzverteilung bei der Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 12/281 Betriebsratswahl: Wahlrecht von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben
- Arbeitsrecht aktuell: 11/025 Anfechtung einer Betriebsratswahl
Letzte Überarbeitung: 22. März 2018
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