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Betriebsratswahl - Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats: Wer ist zu wählen?
Lesen Sie hier, wie viele Mitglieder der Betriebsrat bei welcher Betriebsgröße haben muss, welche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei der Ermittlung der Betriebsgröße mitzählen und welche Beschäftigtengruppen im Betriebsrat vertreten sein sollten.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wie eine angemessene Mindestvertretung des betrieblichen Minderheitengeschlechts im Betriebsrat sichergestellt wird, warum es sich dabei nicht um eine starre Frauen- oder Männerquote handelt und was man bereits bei der Aufstellung der Vorschlagslisten beachten sollte, um diese rechtlichen Anforderungen zu erfüllen und gleichzeitig der eigenen Liste zum Erfolg zu verhelfen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wie viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind in den Betriebsrat zu wählen?
- Zählen Teilzeitkräfte und Auszubildende bei der Feststellung der Betriebsgröße mit?
- Zählen Leiharbeitnehmer bei der Feststellung der Betriebsgröße mit?
- Wer sollte im Betriebsrat vertreten sein?
- Welche Vorgaben enthält das BetrVG zum Verhältnis von Männern und Frauen im Betriebsrat?
- Wie wird die Mindestanzahl von Betriebsratssitzen des Minderheitengeschlechts ermittelt?
- Was ist zu tun, damit das Minderheitengeschlecht ausreichend stark im Betriebsrat vertreten ist?
- Welche Nachteile haben Wahllisten, die das Minderheitengeschlecht nicht berücksichtigen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Betriebsratswahl - Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats?
- Was können wir für Sie tun?
Wie viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind in den Betriebsrat zu wählen?
Je mehr Arbeitnehmer in einem Betrieb arbeiten, desto größer ist die Anzahl der Betriebsratsmitglieder.
Dazu schreibt § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) folgende Zahlenverhältnisse vor: Der Betriebsrat besteht bei einer regelmäßigen Betriebsgröße
- von 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
- von 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern,
- von 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern,
- von 101 bis 200 Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern,
- von 201 bis 400 Arbeitnehmern aus neun Mitgliedern,
- von 401 bis 700 Arbeitnehmern aus elf Mitgliedern, und
- von 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern.
Dabei kommt es bei einer Betriebsgröße von über 100 Arbeitnehmern nicht mehr darauf an, ob die Arbeitnehmer wahlberechtigt sind oder nicht.
Arbeiten in dem Betrieb mehr als 1.000 Arbeitnehmer, sieht § 9 BetrVG eine weitere Zunahme der Betriebsratsmitglieder vor, d.h. je größer der Betrieb ist, desto größer ist das Gremium.
Zählen Teilzeitkräfte und Auszubildende bei der Feststellung der Betriebsgröße mit?
§ 5 Abs.1 Satz 1 BetrVG definiert die „Arbeitnehmer“ im Sinne des BetrVG so:
„Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden.“
Daraus folgt: Teilzeitkräfte und Auszubildende zählen voll mit, wenn es um die Betriebsgröße im Sinne von § 9 BetrVG geht, d.h. nach Köpfen. Auch eine Teilzeitkraft, die nur 10 Stunden pro Woche arbeitet, zählt als voller Arbeitnehmer, und ebenso ist es bei Minijobbern (450-Euro-Kräfte).
Zählen Leiharbeitnehmer bei der Feststellung der Betriebsgröße mit?
Auch Leiharbeitnehmer gehören zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern im Einsatzbetrieb, wenn sie dort länger als drei Monate arbeiten (§ 7 Satz 2 BetrVG).
Daher müssen sie auch bei der Feststellung der Betriebsgröße im Sinne von § 9 BetrVG mitgezählt werden. Denn sie gehören zu den (wahlberechtigten) Arbeitnehmern, die in dem Betrieb „in der Regel“ arbeiten.
Wer sollte im Betriebsrat vertreten sein?
Gemäß § 15 Abs.1 BetrVG „soll“ sich der Betriebsrat „möglichst“ aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.
Besteht ein Betrieb z.B. aus den vier Abteilungen Fertigung, Lager, Vertrieb und Buchhaltung, sollten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus allen diesen vier Abteilungen im Betriebsrat vertreten sein.
Unabhängig davon sollten im Betriebsrat gemäß § 15 Abs.1 BetrVG auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der verschiedenen „Beschäftigungsarten“ vertreten sein, also z.B. die gewerblichen Arbeitnehmer, Facharbeiter, Angestellten, AT-Angestellten usw.
Da § 15 Abs.1 BetrVG nur eine Sollvorschrift ist, ist sie nicht zwingend. Auch wenn die Wahlvorschläge dieser Vorschrift nicht entsprechen, hat das keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Betriebsratswahl.
Welche Vorgaben enthält das BetrVG zum Verhältnis von Männern und Frauen im Betriebsrat?
Das BetrVG schreibt nicht nur die Anzahl der Betriebsratsmitglieder (je nach Betriebsgröße) vor, sondern regelt auch das zahlenmäßige Verhältnis von Männern und Frauen im Betriebsrat:
Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss ab einer Betriebsgröße von 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein (§ 15 Abs.2 BetrVG). Ab 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat nämlich nicht nur aus einer Person, sondern aus (mindestens) drei Mitgliedern. § 15 Abs.2 BetrVG lautet:
„Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.“
Diese Vorschrift enthält keine starre Geschlechterquote, sondern schreibt eine Mindestanzahl von Betriebsratssitzen vor, die auf das betriebliche Minderheitengeschlecht entfallen müssen. Kann das Minderheitengeschlecht (in vielen Betrieben die Frauen) bei der Betriebsratswahl mehr Sitze im Betriebsrat erringen, als § 15 Abs.2 BetrVG vorschreibt, wird dieser demokratische Wahlerfolg nicht etwa „abrasiert“, wie es einer starren Geschlechterquote entsprechen würde, sondern bleibt zugunsten des Minderheitengeschlechts bestehen.
Wie wird die Mindestanzahl von Betriebsratssitzen des Minderheitengeschlechts ermittelt?
§ 15 Abs.2 BetrVG enthält aber auch auf einem anderen Grund keine Geschlechterquote, weil „zahlenmäßiges Verhältnis“ etwas anderes bedeutet als „prozentualer Anteil“. Die Mindestanzahl von Betriebsratssitzen, die auf das Minderheitengeschlecht entfallen muss, ist nämlich gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 Wahlordnung (WahlO) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu ermitteln, und zwar mit Hilfe des Sitzverteilungsverfahrens nach Victor D´Hondt.
Das entspricht einem Gedankenexperiment, in dem alle Angehörigen des Minderheitengeschlechts eine (hypothetische) Minderheitengeschlechts-Liste und alle Angehörigen des Mehrheitsgeschlechts eine (hypothetische) Mehrheitsgeschlechts-Liste wählen würden. Das „Wahlergebnis“ der Minderheitengeschlechts-Liste ist dann die Mindestanzahl von Betriebsratssitzen, die auf das Minderheitengeschlecht entfallen muss.
BEISPIEL: In einem Betrieb arbeiten 100 Männern 55 Frauen, so dass der Betriebsrat gemäß § 9 BetrVG aus sieben Betriebsratsmitgliedern besteht, d.h. es sind sieben Betriebsratssitze zu verteilen. Die Frauen stellen das betriebliche Minderheitsgeschlecht dar. Damit hat die (hypothetische) Frauen-Listen zwei Mindest-Betriebsratssitze:
"Stimmen" geteilt |
Männer 100 |
Frauen 55 |
durch 1 | 100 (Sitz 1) | 55 (= Sitz 2) |
durch 2 | 50 (Sitz 3) | 27,5 (= Sitz 5) |
durch 3 | 33,3 (= Sitz 4) | 18,3 (kein Sitz) |
durch 4 | 25 (= Sitz 6) | |
durch 5 | 20 (= Sitz 7) | |
durch 6 | 16,6 (kein Sitz) |
Die Reihenfolge der Höchstteilzahlen ist:
- 100 („Liste Männer“)
- 55 („Liste Frauen“)
- 50 („Liste Männer“)
- 33,3 („Liste Männer“)
- 27,5 „Liste Frauen“)
- 25 („Liste Männer“)
- 20 („Liste Männer“)
Wie dieses Beispiel zeigt, wäre ein prozentualer Anteil der Frauen an den zu verteilenden Betriebsratssitzen höher, denn die 55 Frauen stellen immerhin (55 : 155 =) 35,5 Prozent der Belegschaft, was einem prozentualen Anteil an den zu verteilenden neun Betriebsratssitzen von (0,355 x 9 =) 3,2 entsprechen würde, d.h. von (abgerundet) drei von neun Sitzen.
Dass das betriebliche Minderheitsgeschlecht gemäß § 15 Abs.2 BetrVG in Verb. mit § 5 WahlO schlechter wegkommt, liegt an dem Stimmenverteilungsverfahren nach Victor D´Hondt, das im Unterschied zu anderen Verteilungsverfahren Mehrheiten stärkt und dementsprechend für Minderheiten eher ungünstig ist.
Was ist zu tun, damit das Minderheitengeschlecht ausreichend stark im Betriebsrat vertreten ist?
Damit das betriebliche Minderheitengeschlecht die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl von Betriebsratssitzen erhält, sollten (bei einer Listen- bzw. Verhältniswahl) die gegeneinander antretenden Wahllisten daran denken, dass sie auf ihren Vorschlagslisten ausreichend viele Kandidaten bzw. Kandidatinnen des betrieblichen Minderheitengeschlechts auflisten.
Bei einer Personen- bzw. Mehrheitswahl sollten auch Angehörige des betrieblichen Minderheitengeschlechts dazu ermuntert werden, bei der Betriebsratswahl zu kandidieren.
Welche Nachteile haben Wahllisten, die das Minderheitengeschlecht nicht berücksichtigen?
Bei der Frauenförderung ist es wie beim Umweltschutz: Alle bekennen sich dazu, aber nur wenige wollen wirklich etwas ändern.
Daher setzt § 15 Abs.5 Nr.1 und Nr.2 WahlO einen Anreiz, bereits bei der Aufstellung von Wahllisten (bei einer Verhältniswahl) Vertreter bzw. Vertreterinnen des betrieblichen Minderheitengeschlechts zu berücksichtigen.
Denn wenn die Stimmauszählung bzw. die Verteilung der Wählerstimmen auf die verschiedenen Listen gemäß dem Verteilungsverfahren nach Victor D´Hondt ergibt, dass zu wenige Betriebsratssitze an die Angehörigen des Minderheitengeschlechts gehen würden, wird der/die Listenkandidat/in mit dem geringsten Stimmen-Erfolg gemäß Victor D´Hondt „geopfert“. An seine Stelle tritt dann gemäß § 15 Abs.5 Nr.1 WahlO die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge danach benannte, (bisher) nicht berücksichtigte Person des Minderheitengeschlechts.
In einer solchen Situation ist es gut für die betroffene Vorschlagsliste, wenn sie ausreichend viele Angehörige des Minderheitengeschlechts als Kandidaten bzw. Kandidatinnen aufgestellt hat. Denn wenn die Vorschlagsliste, deren schwächster Kandidat des Mehrheitsgeschlechts „geopfert“ werden muss, auf den nachfolgenden Listenplätzen keine Kandidaten bzw. Kandidatinnen des betrieblichen Minderheitengeschlechts benannt hat, bekommt eine andere Vorschlagsliste den zu verteilenden Betriebsratssitz (sog. Listensprung). Dies folgt aus § 15 Abs.5 Nr.2 WahlO. Diese Vorschrift lautet:
„Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über.“
Um einen solchen Listensprung zugunsten konkurrierender Vorschlagslisten zu verhindern, sollte jede bei der Betriebsratswahl antretende Liste ausreichend viele Kandidaten bzw. Kandidatinnen des betrieblichen Minderheitengeschlechts aufstellen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Betriebsratswahl - Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Betriebsratswahl - Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats interessieren könnten, finden Sie hier:
- Quotenrechner für Betriebsräte
- Handbuch Arbeitsrecht: Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied - Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsschulung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Amtszeit und Wahlzeitpunkt: Wann wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Arbeitnehmer und Wahlberechtigung: Wer wählt wen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betrieb und Betriebsteil: Wo wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betriebsgröße und Wahlverfahren: Wie wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Wahlvorstand: Wer organisiert die Wahl?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Urnengang und Stimmenauszählung: Wer ist gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Betriebsratswahl - Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 07|2022 LAG Berlin-Brandenburg: Korrektur eines Wahlfehlers während einer laufenden Betriebsratswahl im gerichtlichen Eilverfahren
- Update Arbeitsrecht 22|2021 BAG: Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl wegen Verwendung einer teilweise unrichtigen Wählerliste
- Update Arbeitsrecht 17|2020 Thüringer LAG: Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, bei der eine Telefonliste unklarer Herkunft als Wählerliste verwendet wurde
- Arbeitsrecht aktuell: 17/295 Sitzverteilung bei der Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 12/281 Betriebsratswahl: Wahlrecht von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben
- Arbeitsrecht aktuell: 12/016 Betriebsratswahl - Abbruch nur bei Nichtigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/136 Kündigungsschutz für Wahlbewerber einer Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 11/171 LAG Berlin: Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 11/060 Unwirksamkeit einer Abmahnung: Vorbereitung Betriebsratswahl während der Arbeitszeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/025 Anfechtung einer Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 10/190 Abbruch einer mit Sicherheit anfechtbaren Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 10/171 Sonderkündigungsschutz für Ersatzmitglieder eines Betriebsrates
- Arbeitsrecht aktuell: 10/068 Anwalt auch für Wahlvorstände
- Arbeitsrecht aktuell: 10/026 Wahl zum Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 01/07 Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001
Letzte Überarbeitung: 20. April 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen zur Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats haben oder wenn es Meinungsverschiedenheiten über die Mindestsitze von Frauen oder von Männern im Betriebsrat gibt, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir bieten auch Fortbildungen für Betriebsräte und Wahlvorstände zum Thema Betriebsratswahl an. Grundlage dafür ist eine entsprechende Beschlussfassung des Gremiums und eine Erklärung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Bitte beachten Sie, dass die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit Fortbildungs- oder Beratungsleistungen, mit der Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber oder vor Gericht eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gremiums voraussetzt, die im Streitfall von Arbeitgebern und Gerichten sehr genau überprüft wird. Bitte sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an, um eine korrekte Beschlussfassung sicherzustellen. |
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